LSG Dresden, Beschluss as of 5/10/2021
Aktenzeichen L 7 AS 342/21 B ER

Key issues

Positive Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren wegen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unionsbürger*innen; kein Ausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II; keine Erteilung eines Aufenthaltstitels notwendig bei Vorliegen eines materiellen Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG; Aufenthaltsrecht zur Ausübung der Personensorge für Kinder aufgrund entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG; verfassungskonforme Anwendung von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.

Summary

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) ändert den Beschluss des Sozialgerichts Dresden (SG) vom 26.02.2021 dahingehend, dass der Antragstellerin von Januar bis Juli 2021 Leistungen auf ALG II zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die bulgarische Staatsangehörige (Antragstellerin), die 2019 nach Deutschland einreiste, arbeitete vom 21.11.2019 bis 01.03.2020 als Reinigungskraft. Am 21.09.2020 gebar sie einen Sohn (Y). Der Vater des Kindes und Partner der Antragstellerin ist ebenfalls bulgarischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2015 nach Deutschland und ging wechselnden Beschäftigungen nach. Die Antragstellerin und ihr Partner sind nicht verheiratet. Seit dem 16.07.2020 ist der Partner Mieter einer gemeinsamen Wohnung.

Die Antragstellerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich, ihr Kind und ihren Partner, die das Jobcenter (Antragsgegner) bezogen auf die Antragstellerin mehrfach abgelehnt hat. Zur Begründung führte der Antragsgegner zunächst aus, dass sie ein Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche habe. Zuletzt lehnte er ab, weil die Antragstellerin keinen Aufenthaltstitel habe. Im hier streitgegenständlichen Verfahren stellte die Antragstellerin beim SG im Januar 2021 einen Eilantrag und beantragte für sich selbst Leistungen von Oktober 2020 bis Juli 2021. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.02.2021 ab, weil die Antragstellerin kein ausreichendes Aufenthaltsrecht besitze, auch wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könne. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, in der sie u.a. ausführt, dass sie nicht von Leistungen ausgeschlossen sei, da für sie ein anderes Aufenthaltsrecht als zum Zweck der Arbeitssuche bestehe, das fiktiv zu prüfen und nicht von einer Entscheidung der Ausländerbehörde abhängig sei.

Nach umfangreichen Ausführungen darüber, welche der erlassenen Bescheide des Antragsgegners, in Bezug auf welchen Zeitraum, Gegenstand des Verfahrens sind, stellt das LSG fest, dass sich der Antrag der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Oktober 2020 bis Juli 2021 bezieht. Für die beantragten Leistungen von Oktober bis Dezember 2020 bestehe kein Eilbedürfnis, weshalb der Antrag diesbezüglich unbegründet sei. Bezogen auf den Zeitraum von Januar bis Juli 2021 sei der Antrag hingegen begründet. Das LSG führt aus, dass die Antragstellerin gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) leistungsberechtigt und ihre Leistungsberechtigung auch nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ausgeschlossen ist. Ihr stünde ein materielles Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu, ohne dass es hierfür der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde bedürfe. Das LSG stellt fest, dass die Voraussetzungen für ein materielles Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zur Ausübung der Personensorge ihres Sohnes (in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG) vorliegen. Es berücksichtigt dabei den Schutz der Familie aus Art. 6 Grundgesetz (GG) und Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund dieses materiellen Aufenthaltsrechts könne dahinstehen, ob sich auch andere Aufenthaltsrechte, beispielsweise zum Zweck der Arbeitssuche ergeben. Das AufenthG sei insbesondere deshalb anzuwenden, weil es der Antragstellerin gem. § 11 Abs. 14 S. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) eine günstigere Rechtsstellung vermittelt.

Entscheidung im Volltext:

LSG_Sachsen_10_05_2021 (PDF, 94 KB, nicht barrierefrei)

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