In seinem Urteil vom 04.01.2024 befasst sich der BGH im Rahmen einer Revision der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung mit den Voraussetzungen einer Strafmilderung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs und stellt fest, dass Leistungen nach objektivierendem Maßstab geeignet sein müssen, Unrecht und Folgen der Tat auszugleichen.