Betroffene von Menschenhandel, Zwangsprostitution/Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung haben Anspruch auf eine mindestens dreimonatige Bedenk- und Stabilisierungsfrist, in der sie sich dem Einfluss der Täter*innen entziehen, von den Folgen der Straftat erholen und ggf. Kontakt zu Fachberatungsstellen aufnehmen können. Somit sollen sie in eine Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie bereit sind, in einem Strafverfahren als Zeug*innen auszusagen.
In der Kurzinformation werden Sinn und Zweck der Bedenk- und Stabilisierungsfrist, die rechtliche Verankerung und die möglichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung dargestellt.