Am internationalen Frauentag 2023 erließ das BSG eine Entscheidung zu den Voraussetzungen der Kostenerstattung für den Aufenthalt in einem Frauenhaus nach § 36a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es stellt darin fest, dass das Jobcenter Münster (Herkunftskommune) verpflichtet ist, dem Jobcenter Osnabrück die Kosten für den Frauenhausaufenthalt einer leistungsberechtigten Person und ihrer Kinder zu erstatten. Bemerkenswert ist die Klarstellung des BSG, dass ein Zwischenaufenthalt einer hilfesuchenden Person vor Aufnahme in einem Frauenhaus der aufnehmenden Kommune für die Kostenerstattungspflicht der Herkunftskommune unerheblich ist. Das ist auch dann der Fall, wenn mit dem Zwischenaufenthalt ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Das BSG begründet seine Entscheidung mit dem Schutz von Einrichtungsorten vor überproportionaler Kostenbelastung und überträgt die diesbezügliche sozialhilferechtliche Rechtsprechung auf § 36a SGB II.