EuGH, Urteil vom 16.1.2024
Aktenzeichen C-621/21

Stichpunkte

Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren; wichtige Entscheidung zur Auslegung mehrerer Artikel der Richtlinie 2011/95/EU im Hinblick auf die Anerkennung von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt für die Gewährung internationalen Schutzes für betroffene Frauen; Frauen können als einer `bestimmten sozialen Gruppe´ zugehörig angesehen werden, die zur Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft führen kann.

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgericht Sophia-Stadt/Bulgarien mit der Auslegung von folgenden Artikeln der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL) 2011/95/EU:                                                                                                                           

1) Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU in Bezug auf die Anerkennung von häuslicher Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt als Verfolgungsgrund;

2) Art. 6 Buchst. c und Art. 9 Abs. 3 in Bezug auf die Ausübung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt durch nichtstaatliche Akteure und den Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen in so einem Fall;

3) Art. 15 Buchst. a und b in Bezug auf die Begründung eines subsidiären Schutzes aufgrund einer Androhung von `Ehrenverbrechen´ im Herkunftsland.

Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin eine türkische Staatsangehörige, die zur ethnischen Gruppe der Kurd*innen gehört und eine sunnitische Muslimin ist. Die Antragstellerin ist eine geschiedene Frau, die im Juni 2018 rechtmäßig nach Bulgarien einreiste. Danach zog sie nach Deutschland und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit einer Entscheidung der Anhörungsstelle der staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat in Bulgarien (DAB) vom 28. Februar 2019 (ergangen auf Antrag der deutschen Behörden), haben die bulgarischen Behörden, die Antragstellerin wieder aufgenommen, um ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

Bei der Befragung der DAB im Oktober 2019 gab die Antragstellerin an, im Alter von 16 Jahre zwangsverheiratet worden zu sein und drei Töchter bekommen zu haben. Während ihrer Ehe soll ihr Ehemann sie geschlagen haben. Ihre leibliche Familie, die von der Gewalt ihres Ehemannes gewusst haben soll, habe ihr nicht geholfen. Im September 2016 sei sie aus ihrer ehelichen Wohnung geflohen und habe im Laufe des Jahres 2017 erneut religiös geheiratet und einen Sohn geboren. Gegen den Widerstand ihres ersten Mannes, habe sie sich offiziell im September 2018 von ihm scheiden lassen. Daher fürchtete sie, bei ihrer Rückkehr in die Türkei von ihrer Familie getötet zu werden. Die Antragstellerin legte hierzu Beweise vom Januar 2017 vor, darunter ihre Strafanzeigen gegen ihren Mann, ihre leibliche Familie und ihre Schwiegerfamilie, protokollierte Drohungen ihres Ehemannes und eine Entscheidung eines türkischen Gerichts über ihre Unterbringung in einem Frauenhaus für Betroffene von Gewalt, in dem sie sich aber nicht sicher fühlte. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid von 21. Mai 2020 durch die DAB abgelehnt. Gegen die Ablehnung auf internationalen Schutz, legte die Antragstellerin Klage ein, die vom Verwaltungsgericht Sophia-Stadt/Bulgarien mit rechtskräftigem Urteil vom 09. März 2021 abgelehnt wurde.

Im April 2021 stellte die Antragstellerin auf Grundlage neuer Beweise einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Darin legte sie dar, sie habe begründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer `bestimmten sozialen Gruppe´, nämlich der Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt seien und Frauen, die Opfer von `Ehrenverbrechen´ werden könnten. Die türkischen Behörden seien nicht in der Lage, sie gegenüber diesen nichtstaatlichen Akteuren zu verteidigen. Ferner machte die Antragstellerin geltend, ihre Zurückweisung in die Türkei würde sie einem `Ehrverbrechen´ oder einer Zwangsehe aussetzen, was einen Verstoß gegen Art. 2 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen würde. Ihren Folgeantrag stützte die Antragstellerin auf weitere Beweise der Gewalt ihres Ehemannes und der Lage der Frauen in der Türkei. Mit Bescheid vom (DAB) im Mai 2021 wurde auch dieser Antrag abgelehnt.

Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Sophia-Stadt fest, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz zu prüfen sind, auch wenn der Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde. Das Gericht beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH dazu Fragen vorzulegen, die bisher unbeantwortet waren. Die Fragen bezogen sich auf die Gewährung internationalen Schutzes bei Gewalt gegen Frauen in Form von häuslicher Gewalt und bei Drohung mit `Ehrenverbrechen´.

Der EuGH setzt sich mit der Beantwortung der Fragen und der Auslegung der oben genannten Artikel auseinander.
Grundsätzlich führt der EuGH aus, dass die Bestimmungen der RL 2011/95/EU im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der übrigen in Art. 78 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeführten einschlägigen Verträge auszulegen sind, darunter CEDAW und die Istanbul-Konvention des Europarats. Diese sind auch dann zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen, wenn der Mitgliedstaat selbst die Konventionen nicht ratifiziert hat.

Der EuGH stellt fest, dass wenn Betroffene in ihrem Herkunftsland auf Grund ihres Geschlechtes physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller oder häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind und „begründete Furcht“ vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland haben, ihnen die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund des Geschlechtes zuerkannt werden könne. Der EUGH legt Art. 10 Abs. 1 Buchst. d so aus, dass das weibliche Geschlecht allein ausreichend sein kann, um den Verfolgungsgrund der `Zugehörigkeit zu einer bestimmte sozialen Gruppe´ zu erfüllen. Die weitere Voraussetzung für die Identifizierung einer `bestimmten sozialen Gruppe´, die „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe im Herkunftsland, sei bei Frauen erfüllt, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen als andersartig wahrgenommen werden. Das schließe nicht aus, dass diese Frauen auch ein zusätzliches Merkmal teilen.

Außerdem stellt der EUGH fest, dass die Verfolgung im Herkunftsland auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann (Art. 6 Buchst. c RL 2011/95/EU). Voraussetzung dafür ist, dass nachgewiesen werden muss, dass die Akteure, die Schutz anbieten können – wie in diesem Fall der Staat – nicht in der Lage oder nicht willens sind, diesen Schutz anzubieten.

Um in diesem Fall den Betroffenenschutz im Einklang mit dem Zweck dieser Richtlinie und der Richtlinie des Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zum internationalen Schutz sicherzustellen, legt der EuGH Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie so aus, dass für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichend ist, wenn entweder eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung durch nichtstaatliche Akteure und dem Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 dieser Richtlinie oder eine Verknüpfung zwischen dem fehlenden Schutz durch den Staat und einem Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 dieser Richtlinie besteht.

Letztlich stellt der EuGH fest, dass Drohungen, getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden durch einen Angehörigen der Familie oder der Gemeinschaft wegen eines angenommenen Verstoßes gegen die kulturellen, religiösen oder traditionellen Normen, als „ernsthafter Schaden“ im Sinne von Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie gelten und zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des Art. 2 Buchst. g RL 2011/95/EU führen kann. Dies gilt aber nur, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist.

Entscheidung im Volltext:

EuGH 16_01_2024 (PDF 11,3 KB, nicht barrierefrei)

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