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EuGH, Urteil vom 30.1.2024
Aktenzeichen C-560/20
Stichpunkte
Familiennachzug – unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Art. 2 lit. f und Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG – Erreichen der Volljährigkeit während des Verfahrens – Nachzug der Eltern – Einreise der pflegebedürftigen volljährigen Schwester – praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familienzusammenführung
Zusammenfassung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG auch dann zusteht, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Familiennachzugsantrag volljährig geworden ist. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz als Minderjähriger gestellt und der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eingereicht wurde. In besonders gelagerten Fällen kann zudem die Einhaltung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Rechte es erfordern, auch weiteren Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel zu gewähren.
Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von 16 Jahren ohne seine Eltern und seine Schwester nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Ihm wurde der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Nach drei Monaten beantragten seine Eltern und seine Schwester die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung. Die Schwester war volljährig und pflegebedürftig und auf die Betreuung durch die Eltern angewiesen. Die österreichischen Behörden lehnten die Anträge ab. Das Verwaltungsgericht Wien legte den Fall dem EuGH vor.
Der EuGH stellte klar, dass der Begriff des „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ankommt. Wird der Betroffene nach Antragstellung volljährig, bleibt er für die Zwecke der Familienzusammenführung dennoch als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling zu behandeln, sofern der Nachzugsantrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Flüchtlingsanerkennung gestellt wurde.
Bezüglich der Schwester führte der EuGH aus, dass sie nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a fällt, da diese Vorschrift nur den Eltern unbegleiteter Minderjähriger ein Nachzugsrecht einräumt. Jedoch prüfte der Gerichtshof, ob die Verweigerung eines Aufenthaltstitels für die volljährige, pflegebedürftige Schwester dazu führen würde, dass die Eltern auf ihr eigenes Nachzugsrecht faktisch verzichten müssten, da sie die Tochter im Herkunftsland nicht zurücklassen könnten.
Die Pflegebedürftigkeit der volljährigen Schwester stellt nach Auffassung des EuGH einen außergewöhnlichen Umstand dar. Vor diesem Hintergrund kann die praktische Wirksamkeit des aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 hervorgehenden Rechts des Klägers auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern – ebenso wie die Achtung der in Art. 7 sowie Art. 24 Abs. 2 und 3 der GRC verankerten Grundrechte – nur dadurch gewährleistet werden, dass auch seiner Schwester die Einreise und ein Aufenthaltstitel für Österreich gewährt werden.
Der EuGH stärkt durch diese Entscheidung das Recht unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern, indem er verfahrensbedingte Verzögerungen nicht zum Nachteil der Betroffenen wirken lässt. Darüber hinaus erkennt der Gerichtshof an, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht isoliert zu betrachten ist, sondern im Lichte der Grundrechte praktisch wirksam gewährleistet werden muss. In besonders gelagerten Fällen – etwa bei einer pflegebedürftigen Schwester, deren Zurücklassen eine Ausreise der Eltern unmöglich machen würde – kann daher auch eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie erforderlich sein.
Entscheidung im Volltext: