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VG Düsseldorf, Urteil vom 13.6.2025
Aktenzeichen 11 K 9206/24.A

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung für von Menschenhandel betroffene Nigerianerin; Gericht sieht Rückkehrerinnen mangels abgrenzbarer Identität nicht als asylrelevante `soziale Gruppe´, spricht aber subsidiären Schutz wegen fehlendem gesichertem Zugang zur notwendigen Medikamentenversorgung zu

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einer nigerianischen von Menschenhandel Betroffenen den subsidiären Schutzstatus zuzusprechen. Die Frau war im Oktober 2019 über Italien nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Sie hatte angegeben, als Baby beschnitten worden zu sein. Nach dem Tod ihres Vaters habe ein Onkel sie zwangsverheiraten wollen. Weil sie sich weigerte, hätten der Onkel und der Mann mehrfach Gewalt gegen sie ausgeübt, bis sie mithilfe ihres Freundes geflohen sei. Sie seien mit einer Frau J. ins Gespräch gekommen, die anbot, ihre Ausreise zu organisieren. Dabei sei sie von ihrem Freund getrennt worden, den sie danach nie wieder gesehen habe. Sie habe sich einer Voodoo-Prozedur unterziehen müssen und sei nach Libyen gebracht worden, wo sie der Prostitution nachgehen sollte. Sie habe sich geweigert und sei 2013 nach Italien weitergereist, wo ihr subsidiärer Schutz zugesprochen wurde. Dort habe sie gearbeitet, bis 2018, als sie die J. in Italien traf, die 30.000 EUR von ihr verlangte, sie misshandelte und wieder zur Prostitution bringen wollte. Weil sie sich weiter weigerte, sei sie von J. mit dem Zug nach Deutschland geschickt und in Düsseldorf am Bahnhof von einem Handlanger der J. abgeholt worden. Dieser habe sie mehrfach vergewaltigt und gefälschte Papiere für sie besorgt, mit denen er sie in einer Behörde zur Prostitution anmelden wollte. Der Mann habe jedoch nicht mit ins Büro gedurft. Als sie erfahren habe, dass sie der Prostitution nachgehen sollte, habe sie dort gesagt, dass sie dies nicht wolle und der Mitarbeiter habe die Polizei informiert, die sie mitgenommen hätte. Der Mann sei jedoch nicht gefunden worden. Die Polizei habe sie zu einer Unterbringung gebracht und gegen den Mann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem sie Zeugin sei. Sie habe mehrere physische wie psychische Erkrankungen.

Im Dezember 2021 bekam sie ein Kind dessen Vater die irische Staatsangehörigkeit besitzt.

Das BAMF lehnte ihren Asylantrag ab.

Auch das VG sieht keine Asylgründe, insbesondere lehnt es eine geschlechtsspezifische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind) ab, da es an einer deutlich abgegrenzten Identität fehle. Außer der J. und ihren Handlangern sowie engen Familienangehörigen der Klägerin sei ihr Menschenhandelshintergrund nicht bekannt.

Mögliche Verfolgungen durch die J. erfolgten auch nicht aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der früheren Zwangsprostituierten, sondern lägen in der Täter*in-Opfer-Beziehung begründet, motiviert durch das Bestreben, vermeintliche Schulden für die Ausreise einzutreiben und weil die Klägerin in Deutschland als Zeugin im Verfahren gegen die J. und ihre Mittelsmänner ausgesagt hat.

Das VG bejaht aber einen Anspruch auf subsidiären Schutz, da ihr im Falle einer Rückkehr ernsthafter Schaden durch den Menschenhändler*innenring drohe.

Die Glaubwürdigkeit der Klägerin habe schon die beigezogene Sonderbeauftragte für Opfer von Menschenhandel festgestellt.

Auch wenn nicht generell von Repressalien gegen Rückkehrer*innen ausgegangen werden könne, läge das im Fall der Klägerin anders. Da sie gegen den Menschenhändler*innenring ausgesagt habe, sei davon auszugehen, dass die Organisation zur Abschreckung ein Exempel an ihr statuieren und im Übrigen das ausstehende Geld eintreiben wolle. Die Menschenhändler*innen hätten die Klägerin schon einmal in Italien aufgespürt und im November 2024 in ihrem Heimatort zu ihrer Schwester Kontakt aufgenommen und sich nach der Klägerin erkundigt.

Es sei der Klägerin auch nicht zumutbar, in einen anderen Landesteil auszuweichen. Sie sei als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes und aufgrund verschiedener Erkrankung erwerbsunfähig und auf teure Medikamente angewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie oder ihre Familie die Mittel hierfür aufbringen könnten. Daran änderten auch mögliche Rückkehrhilfen nichts, da diese nur einmalig gezahlt würden. Ein dauerhafter Zugang zu der erforderlichen Medikamentenversorgung sei daher nicht gesichert, so dass eine erhebliche Gesundheitsbeschädigung drohe, was eine erniedrigende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle, woraus sich ein Anspruch auf subsidiären Schutz ergäbe.

Kernpunkte

Von Menschenhandel betroffene Nigerianerinnen als soziale Gruppe, Opferzeugin

 

Entscheidung im Volltext:

vg_duesseldorf_13_06_2025 (PDF, 1 MB, nicht barrierefrei)