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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2024
Aktenzeichen 6 UF 22/24

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Familienrecht um gemeinsames Sorgerecht bei vorheriger häuslicher Gewalt; Bezug auf Istanbul-Konvention; Amtsermittlungspflicht des Gerichts; keine Kooperationspflicht des gewaltbetroffenen Elternteils mit Täter

Zusammenfassung

Der Senat des Oberlandesgerichts (OLG) hebt eine Sorgerechts-Entscheidung des Familiengerichts (FamG) auf und verweist zurück. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um das Sorgerecht für die vierjährige Tochter eines Paares. Die Eltern hatten sich getrennt. Die Mutter hatte häusliche Gewalt sowie daraus folgende Traumatisierung geltend gemacht, wegen der sie in psychotherapeutischer Behandlung sei.

Der Vater hatte die elterliche Sorge beantragt, die Mutter dem widersprochen und die Einholung eines psychologischen Gutachtens zu ihren psychischen Belastungen durch die Gewalterfahrungen angeregt.

Das FamG hatte die Beteiligten angehört und den Eltern das gemeinsame Sorgerecht erteilt. Nach dem Termin hatte die Mutter ein psychologisches Gutachten eingereicht und gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Der Senat hebt die Entscheidung auf und verweist zur Neuverhandlung zurück, da das FamG gegen die Vorschrift § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) verstoßen habe. Es habe eine endgültige Entscheidung getroffen, ohne den Sachverhalt ausreichend von Amts wegen geklärt zu haben. Das Gericht habe die psychischen Belastungen der Mutter durch die erlebte häusliche Gewalt nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl diese glaubhaft gemacht habe, dass sie durch die häusliche Gewalt traumatisiert sei und eine gemeinsame Sorge für sie eine erneute Traumatisierung bedeuten würde. Diese Umstände seien vom Gericht nicht ausreichend geprüft worden, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Eine gemeinsame Sorge für ein Kind setze voraus, dass die Eltern zusammenarbeiten könnten und eine funktionierende Beziehung hätten. Dauernde Konflikte würden dem Kind schaden und dafür sprechen, nur einem Elternteil die Sorge zu übertragen. Das Gericht hätte auch die möglichen Auswirkungen einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung auf die traumatisierte Mutter untersuchen müssen. Nach der sog. `Istanbul-Konvention´ dürften Opfer nicht zur Zusammenarbeit mit dem Täter gezwungen werden. Der Vater habe der Mutter zwar eine Vollmacht erteilt, nach der sie alleine entscheiden könne, dies reiche aber nicht, da diese widerrufen oder als Druckmittel eingesetzt werden könne.

Kernpunkte

Elterliches Sorgerecht bei häuslicher Gewalt; Istanbul Konvention

 

Entscheidung im Volltext:

olg_saarbruecken_22_04_2024 (PDF, 64 KB, nicht barrierefrei)