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BVerfG, Beschluss vom 1.4.2025
Aktenzeichen 2 BvR 1425/24
Stichpunkte
Höchstrichterliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung im Dublin-Verfahren nach Griechenland; Annahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung abgelehnt; Senat sieht Existenzsicherung zeitweise auch durch Schwarzarbeit zumutbar
Zusammenfassung
Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nimmt die Verfassungsbeschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen auf einstweilige Anordnung gegen seine Abschiebung nach Griechenland nicht zur Entscheidung an.
Der Beschwerdeführer war über Griechenland nach Deutschland eingereist, obwohl er in Griechenland bereits als schutzberechtigt anerkannt worden war.
Sein Asylantrag in Deutschland wurde deshalb als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass ihm in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Obdachlosigkeit sei kein Massenphänomen unter anerkannten Asylbewerber*innen in Griechenland und eine Erwerbstätigkeit auch in der „Schattenwirtschaft“ zumutbar und möglich.
Der Mann legte Verfassungsbeschwerde ein und beantragte eine einstweilige Anordnung gegen seine Abschiebung.
Das BVerfG lehnt die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung ab. Seine Verfassungsbeschwerde sei weder formal noch inhaltlich ausreichend begründet. So habe er wichtige Beweismittel wie eine UNHCR-Studie zur Wohnsituation in Griechenland oder eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Athen nicht vorgelegt. Ohne diese Unterlagen könne das Bundesverfassungsgericht die Sachlage nicht überprüfen.
Es lägen keine schwerwiegenden Rechtsfehler der Verwaltungsgerichte (VG) vor.
Diese hätten die Lage in Griechenland ausreichend geprüft. Es sei zumutbar, wenn der Betroffene vorübergehend in Behelfsunterkünften lebe oder in der sogenannten Schattenwirtschaft arbeite – solange dies nicht strafbar ist. Die Frage, ob Schwarzarbeit unter bestimmten Bedingungen zumutbar ist, sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden.
Außerdem seien die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Lagebewertung in Griechenland nicht fundiert genug, da er sich inhaltlich nicht mit den vom VG genannten Quellen auseinandergesetzt habe.
Kernpunkte
Dublin-Verfahren, Zumutbarkeit Arbeit in Schattenwirtschaft
Entscheidung im Volltext