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BVerwG, Urteil vom 16.4.2025
Aktenzeichen BVerwG 1 C 18.24
Stichpunkte
Umfangreiche Revisionsentscheidung im Dublin-Verfahren um Zulässigkeit der Abschiebung nach Griechenland; eingehende Auseinandersetzung mit der asyl- bzw. abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland und nationaler sowie internationaler Rechtsprechung hierzu; Senat verneint Gefahr unmenschlicher Behandlung nichtvulnerabler Rückkehrer und erklärt auch Schwarzarbeit für zumutbar
Zusammenfassung
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) weist die Revision eines staatenlosen, 1990 im Gazastreifen geborenen Mannes gegen seine Rückführung nach Griechenland zurück. Der Mann war 2019 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, aber trotz zugesprochenem Schutzes 2020 nach Deutschland weitergereist und hatte dort erneut einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt, verbunden mit einer Rückführungsanordnung nach Griechenland. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beachtlich wahrscheinlich erscheine.
Hiergegen erhob der Mann Klage beim Verwaltungsgericht (VG), die abgelehnt wurde.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) lehnt die Berufung des Klägers ab. Er stellt fest, dass das griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte, die nach einem Auslandsaufenthalt von über einem Jahr zurückkehrten, erhebliche Mängel aufweise. So hätten sie meist besonders in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr unabhängig von eigenen Bemühungen große Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterkunft, Nahrung und sanitären Einrichtungen. Sie müssten ihren Lebensunterhalt meist selbst bestreiten und stünden dabei vor hohen bürokratischen Hürden sowie einem schwer zugänglichen Arbeitsmarkt, wobei oft nur die Schattenwirtschaft realistische Möglichkeiten biete. Trotz dieser Probleme würden die Missstände jedoch nicht bei allen Rückkehrer*innen die Erheblichkeitsschwelle einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC erreichen. Es gäbe keine Hinweise auf massenhafte Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen, was auf solidarische Strukturen unter Landsleuten zurückzuführen sei. Kurzzeitige Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer existierten und informelle oder geteilte Unterkünfte seien nicht grundsätzlich als menschenunwürdig einzustufen. Neuere Erkenntnisse aus 2023 und 2024 zeigten eine verbesserte Arbeitsmarktsituation, sodass arbeitsfähige, gesunde, alleinstehende Männer aus größeren Einwanderungsgruppen normalerweise ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könnten. Der VGH bestätigt daher den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig, lässt aber eine Revision aufgrund abweichender Urteile anderer Obergerichte zu.
Der Kläger bezieht sich in seiner Revision im Wesentlichen auf Urteile anderer (Ober-) Verwaltungsgerichte, die bei vergleichbaren Sachverhalten zu einer anderen Einschätzung als der VGH kamen. Besonders bezieht er sich außerdem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR vom 15. Oktober 2024), das strengere Maßstäbe zum Schutz vor menschenunwürdigen Rückführungsbedingungen setze. Er macht geltend, Griechenland habe keine individuelle Zusicherung abgegeben, dass der Kläger nach seiner Rückführung nicht unter Bedingungen leben müsse, die gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstießen. Er führt an, dass Griechenland aktiv Arbeitsmigration – etwa aus asiatischen Ländern – für die Landwirtschaft fördere, was Flüchtlingen wie ihm den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zusätzlich erschwere. Auch die Annahme, er könne durch Unterstützung von Landsleuten vor Ort menschenwürdig leben und arbeiten, hält der Kläger für nicht tragfähig. Solche Netzwerke seien unsicher und könnten kein menschenwürdiges Leben garantieren. Insgesamt macht er geltend, dass seine Rückführung nach Griechenland nicht rechtmäßig sei, da sie ihn der realen Gefahr menschenunwürdiger Behandlung aussetze.
Das BVerwG weist seine Revision zurück und erklärt eine Abschiebung des Klägers nach Griechenland für rechtlich zulässig und zumutbar. Die dortigen Lebensbedingungen verletzten weder Art. 3 EMRK noch Art. 4 GRC.
Trotz bürokratischer Hürden und begrenztem Zugang zum Arbeitsmarkt hätten junge, gesunde Männer wie der Kläger realistische Integrationschancen. Neuere Entwicklungen (2023/2024) zeigten Verbesserungen in Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten. Es gäbe Unterstützungsnetzwerke von Landsleuten, die eine soziale Eingliederung erleichterten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass alleinstehende gesunde Männer wie er nach der Rückkehr völlig ohne Unterkunft blieben. Auch wenn es keine Garantie für eine feste dauerhafte Unterkunft gäbe, seien über Hilfsorganisationen u.ä. zumindest vorübergehend Notunterkünfte mit grundlegender sanitärer Versorgung zu finden. Selbst wenn nicht alle eine Unterkunft fänden, reiche dies nicht, um von unzumutbaren Bedingungen zu sprechen. Von jungen gesunden Männern sei mehr Eigeninitiative und Durchhaltevermögen zu fordern, als von vulnerableren Gruppen.
Soweit der Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eingeschränkt ist durch eine Vielzahl von erforderlichen Dokumenten, deren Erteilung sich wegen bürokratischer Hürden, Sprachproblemen und Diskriminierung in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögern könne, sei es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. Schattenwirtschaf aufzunehmen. Schutzberechtigte dürften zwar nicht auf kriminelle oder strafbare Tätigkeiten verwiesen werden, anders sähe es bei Schwarzarbeit aus – also grundsätzlich legalen Tätigkeiten, die aber nicht den Behörden gemeldet werden zur Vermeidung von Steuern und Sozialabgaben.
Diese Einschätzung werde von den höchsten deutschen Gerichten (BVerwG und BVerfG 01.04.2025) bestätigt und verstoße nicht gegen EU-Recht oder die Menschenrechtskonvention. Auch der Europäische Gerichtshof erkenne an, dass man zur Existenzsicherung vorübergehen auf Einkommen aus Arbeit ohne Erlaubnis zurückgreifen dürfe.
Zudem stehe die Verpflichtung der EU-Staaten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit dem nicht entgegen, solange es sich um eine Einzelfallentscheidung handele und die Schwarzarbeit nicht dauerhaft verlangt würde.
Insgesamt legt der Senat äußerst ausführlich das griechische Aufnahmesystem, den Wohnungs- und Arbeitsmarkt etc. dar. Dabei kommt er zu dem Schluss, für nicht vulnerable Personen, wie den Kläger, bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die gegen Art. 3 EMRK verstoße und weist die Revision zurück.
Kernpunkte
Dublin-Rückführung; Griechenland; Zumutbarkeit von Schwarzarbeit
Entscheidung im Volltext: