Detailansicht
LG Münster, Urteil vom 16.12.2020
Aktenzeichen 12 KLs-44 Js 1018/16-2/20
Stichpunkte
Erhellende Entscheidung zum Tathergang in der Nagelstudio-Branche; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Ausbeutung von vietnamesischen Arbeitskräften; Arbeitgeber*inneneigenschaft; Beihilfe
Zusammenfassung
Das Landgericht (LG) Münster verurteilt drei Angeklagte wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Der Angeklagte zu I wird in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, der Angeklagte zu II in 114 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte zu III wird wegen der Beihilfe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Die Angeklagten sind vietnamesischer Herkunft und waren allesamt in der Nagelstudio-Branche tätig. Die Angeklagten zu I und zu II trugen unabhängig voneinander die maßgebliche Verantwortung für mehrere Nagelstudios, unter anderem durch die Einstellung, Eingliederung und Bezahlung der Arbeitskräfte. Der Angeklagte zu II war in drei Studios und der Angeklagte zu I zeitlich gestaffelt in insgesamt 15 Studios tätig. Der Angeklagte zu II beschäftigte je Studio bis zu fünf Mitarbeitende. Der Angeklagte zu I beschäftigte jeweils bis zu drei Mitarbeitende.
Die Nagelstudios waren nur teilweise auf die Namen der Angeklagten angemeldet, vielfach wurden diese durch Strohleute angemeldet.
Die Vorgehensweise in den Nagelstudios der Angeklagten war so, dass die über das Internet angeworbenen vietnamesischen Arbeitskräfte in der Regel nicht wie vorgeschrieben zur Steuer und Sozialversicherung anmeldet wurden. Soweit Arbeitnehmer*innen angemeldet waren, erfolgte dies zu weitaus geringeren Löhnen im Vergleich mit den tatsächlich gezahlten. Der Angeklagte zu II legte aber, anders als der Angeklagte zu I, größeren Wert darauf, dass die Arbeitnehmer*innen Legitimationspapiere über ihren Status zur Vorlage bei Behörden besaßen, zumindest sogenannte geliehene Papiere. Bei geliehenen Papieren handelt es sich um Papiere, die eigentlich einer anderen aus Vietnam stammenden Person zustehen, deren Name genutzt wird.
Die Angeklagte zu III fungierte zum einen als Inhaberin und Mitinhaberin verschiedener Nagelstudios der Angeklagten zu I und II. Darüber hinaus übte sie die Funktion einer Betriebsleiterin aus und war dabei für die fachliche Überwachung und Anleitung der Arbeitskräfte zuständig. Von den Angeklagten zu I und II erhielt sie dafür im Innenverhältnis bei insgesamt drei Nagelstudios je 50 % des verbleibenden Gewinns. Die Zusammenarbeit des Angeklagten zu II mit der Angeklagten zu III endete mit Ablauf des Mai 2017. Bei alldem war ihr bekannt, dass der Betrieb der Nagelstudios ausschließlich mit nicht oder nicht vollständig bei der Sozialversicherung gemeldeten vietnamesischen Arbeitskräften abgewickelt wurde.
Der sich für den Angeklagten zu II danach insgesamt ergebende, abgeurteilte Beitragsschaden beträgt 382.388,06 EUR (Arbeitnehmer*innen- und Arbeitgeber*innenanteil). Der sich für den Angeklagten zu I ergebende Beitragsschaden beläuft sich auf 395.958,50 EUR (Arbeitnehmer*innen- und Arbeitgeber*innenanteil).
Das Gericht stützt seine Feststellungen auf die geständigen Einlassungen der Angeklagten, die Ausführungen der Vermieter*innen der Nagelstudios, die Aussagen der Beamt*innen des Zolls und eines Mitarbeiters der Deutschen Rentenversicherung.
Das Gericht geht ausführlich auf den Begriff Arbeitgeber*in ein und stellt fest, dass sich der Begriff nach dem Sozialversicherungsrecht richtet, das wiederum in § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf das Bestehen eines nichtselbständigen Arbeitsverhältnisses abstellt. Arbeitgeber*in ist daher, wem gegenüber Arbeitnehmer*innen Dienste gegen Entgelt leisten, zu denen sie in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit stehen. Die persönliche Abhängigkeit zeigt sich wiederum in einem Weisungsrecht der Arbeitgeber*innen den Arbeitnehmer*innen gegenüber.
Diesen Begriff von Arbeitgeber*innen zugrunde legend, führt das Gericht aus, dass auch Personen, die Strohleute zum Schein als offizielle Betriebsinhaber*innen einsetzen, aber faktisch selbst als Betriebsinhaber*innen auftreten und auch gegenüber den Angestellten ein Direktionsrecht ausüben, Arbeitgeber*innen sein können. Dies sieht das Gericht bei den Angeklagten zu I und zu II als gegeben an, weil sie in den ihnen jeweils zugeordneten Nagelstudios, soweit sie nicht als offizielle Gewerbeinhaber einzelner Nagelstudios aufgetreten sind, die tatsächlichen Geschicke der Nagelstudios leiteten. Ihnen oblagen die maßgeblichen wirtschaftlichen und personellen Entscheidungen einschließlich des Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten.
Bei der Angeklagten zu III ist die Verurteilung als Täterin wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach dem Zweifelsgrundsatz („Im Zweifel für die Angeklagte“) unterblieben. Dennoch sieht das Gericht auch hier einige Aspekte für die Annahme ihrer Arbeitgeberinneneigenschaft. Im Ergebnis ist die Kammer nach den getroffenen Feststellungen von der jeweils separat erfolgten und zu bewertenden Unterstützung der „Unternehmen“ der Angeklagten zu I und II in dem dargestellten Umfang ausgegangen und kommt daher zur Feststellung von Beihilfe in zwei Fällen.
In seinen Ausführungen zur Strafzumessung berücksichtigt das LG zu Gunsten der Angeklagten unter anderem, dass ihr Vorgehen in der Branche des Nageldesigns sehr verbreitet und dadurch die Hemmschwelle, selbst Beiträge zu hinterziehen, deutlich herabgesetzt sei. Der Preisdruck sei in der Nagelstudio-Branche, in der die Mitarbeiter*innen über das Internet gesucht werden und offen über die Modalitäten der „Schwarzlohnzahlung“ verhandelt wird, verschärft. Den Umstand, dass das System über längere Zeit reibungslos funktionierte und dadurch die Hemmschwelle weiter abgesenkt wurde, berücksichtigt das Gericht ebenfalls strafmildernd.
Entscheidung im Volltext: