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VG Hannover, Beschluss vom 5.5.2025
Aktenzeichen 15 B 2836/25
Stichpunkte
Bemerkenswerte Entscheidung im Eilrechtsschutz gegen Überstellung nach Griechenland; Gericht widerspricht Einschätzung des BVerwG; umfassende Ausführungen zur Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland; Verweis auf private Hilfe und Schwarzarbeit unzureichend
Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht (VG) ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage eines Sudanesen gegen seine Rücküberstellung nach Griechenland an und widerspricht der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Lebensbedingungen als schutzberechtigt Anerkannter in Griechenland.
Der Antragsteller, ein Sudanese, hatte seine Heimat 2023 verlassen und war unter anderem über die Türkei und Griechenland nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag in Deutschland war als unzulässig abgelehnt worden, da er bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten hatte.
Gegen seine Abschiebung nach Griechenland beantragte er Eilrechtsschutz. Er gab an, in Griechenland massive Probleme mit Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit gehabt zu haben. Er leide an Asthma, es habe aber keine medizinische Versorgung gegeben, auch nicht durch Hilfsorganisationen. Arbeit habe er nur im illegalen Bereich gefunden und auch dies nur für kurze Zeit.
Das VG ordnet die aufschiebende Wirkung seiner Klage an. Es teile nicht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 16.04.2025 feststellt, für nicht vulnerable, anerkannte Schutzberechtigte bestehe in Griechenland nicht die Gefahr, dort unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen.
Das VG beruft sich auf aktuelle Informationen aus 2024, die zeigten, dass viele anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nach wie vor von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht seien – vor allem wegen der gegenwärtigen Wohnungsnot und unzureichender staatlicher Unterstützung. Die Grundversorgung anerkannter Schutzberechtigter sei eher zum Erliegen gekommen. Es reiche nicht aus, die Betroffenen auf private Hilfe zu verweisen. Die Aussage, dass Betroffene privat bei Landsleuten unterkommen könnten, sei zu unsicher und könne das Risiko von Obdachlosigkeit nicht verlässlich ausschließen. Auch wenn es Hilfe durch NGOs gäbe, dürfe der abschiebende Staat nicht einfach davon ausgehen, dass diese auch bei den Flüchtlingen ankäme, sondern müsse dies in jedem Einzelfall prüfen.
Genauso sei der Verweis auf die Möglichkeit der Schwarzarbeit nicht geeignet, davon auszugehen, dass diese zu einem menschenwürdigen Leben führen könne. In diesem Bereich herrschten viel eher prekäre, unsichere und entwürdigende Lebensbedingungen. Viele erhielten keinen Lohn, keine Sozialleistungen und erlebten Arbeitsrechtsverstöße, besonders in nicht angemeldeten Jobs.
Zudem habe der Kläger kein soziales Netzwerk in Griechenland und sei aufgrund seiner Asthma-Erkrankung auf medizinische Versorgung angewiesen.
Das VG hat somit erhebliche Zweifel hinsichtlich der menschenrechtlichen Vertretbarkeit von Rücküberführungen nach Griechenland und hält die Unzulässigkeitsentscheidung für voraussichtlich rechtswidrig. Es ordnet daher die aufschiebende Wirkung an.
Kernpunkte
Dublin-Verfahren; Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland; Verweis auf Schwarzarbeit unzulässig
Entscheidung im Volltext: