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LG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2024
Aktenzeichen 8 KLs 820 Js 5097/24
Stichpunkte
Bemerkenswerte Entscheidung zur Strafbarkeit von Livestreaming; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht; Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern
Zusammenfassung
Das Landgericht Stuttgart (LG) verurteilt den Angeklagten wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Schriften und Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern in 36 Fällen sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen und des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.
Der zum Zeitpunkt der Verurteilung 45-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte hatte ab Mitte 2018 Kontakt zu vier auf den Philippinen ansässigen, erwachsenen Frauen, die gegen Bezahlung sexuelle Handlungen an und von Kindern im Alter von etwa fünf bis dreizehn Jahren, übertragen per Livestream im Internet, anboten. In Kenntnis des Alters der Kinder bestimmte der Angeklagte über die Chatfunktion der Livestreaming-Anwendung die Frauen zur Vornahme sexueller Handlungen an den Mädchen bzw. bestimmte die Frauen dazu, die Mädchen zur Vornahme solcher Handlungen an sich selbst zu veranlassen.
Der Angeklagte speicherte die Livestream-Aufnahmen durch Nutzung eines Programms. Der Angeklagte ließ sich zudem mehrfach Fotos der entkleideten Kinder übermitteln und speicherte diese auf seinem Laptop. Die letzte abgeurteilte Tat beging der Angeklagte im Jahr 2024.
Das Gericht stützt seine Feststellungen auf die geständige Einlassung des Angeklagten und hält diese für glaubhaft. Die Einlassung wurde durch die Ausführungen der ermittlungsführenden Beamten bestätigt und ergänzt.
Das Gericht stellt fest, dass der Angeklagte die Chatpartnerinnen zur Vornahme der sexuellen Handlungen an den Kindern bestimmt hat. Es sieht darin zugleich eine Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern in 36 Fällen nach § 176 Abs. 1 bzw. Abs. 4 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) (in der Fassung vom [i.d.F.v.] 21. Januar 2015). Die sexuellen Handlungen wurden zeitgleich per Livestream an den Angeklagten übertragen. Er hat Aufnahmen angefertigt und sie anschließend abgespeichert. Nach Auffassung des Gerichts hat er dadurch zugleich die Straftatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Schriften nach §§ 176a Abs. 3 (i.d.F.v. 21. Januar 2015), 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB (i.d.F.v. 31. April 2017) erfüllt.
Das Gericht geht in seinem Urteil ausführlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 3 StGB alte Fassung (a.F.) durch die Übertragung des Missbrauchs über Livestreams ein.
Die alte Fassung des § 176a Abs. 3 StGB sah vor, dass der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern unter anderem dann erfüllt war, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter in den Fällen des § 176 Abs. 1 bzw. 4 Nr. 2 StGB in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 oder 2 StGB verbreitet werden soll.
Das Gericht stellt diesbezüglich fest, dass der Täter des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach der alten Fassung des § 176a Abs. 3 StGB in dieser Konstellation auch der am Missbrauch beteiligte Anstifter sein kann. Dadurch, dass der Angeklagte seinen Chatpartnerinnen vorschrieb, welche sexuellen Handlungen diese an den Mädchen vornehmen sollten, wurde der Angeklagte zum Anstifter.
Das Merkmal einer kinderpornographischen Schrift sieht das Gericht durch das Streaming erfüllt. Eine kinderpornographische Schrift kann demnach nach § 11 Abs. 3 StGB a.F. auch durch das reine Streamen von Inhalten gegeben sein.
Ein Verbreiten der Aufnahmen ist nach Auffassung des Gerichts in der Übertragung des Livestreams an den Angeklagten gegeben. Auf eine Absicht, die Schriften weiterzuverbreiten, komm es daher nicht an.
In dem Umstand, dass sich der Angeklagte die Bilddateien hat zusenden lassen, sieht das Gericht ferner das Sichverschaffen kinderpornographischer bzw. jugendpornographischer Inhalte nach §§ 184b Abs. 3, 53 StGB bzw. §§ 184c Abs. 3, 53 StGB als gegeben.
Entscheidung im Volltext:
LG_Stuttgart_21_11_2024.pdf (PDF, 6.967 KB, nicht barrierefrei)