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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.9.2025
Aktenzeichen L 13 AS 245/24

Stichpunkte

Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Anspruch auf Leistungen für potentiell von Zwangsprostitution betroffene Polin; Leistungsausschluss für EU-Bürger*innen mit Aufenthalt nur zur Arbeitssuche; keine Ausnahme bei Aufenthaltsrecht für Opferzeug*innen ohne längerfristige Bleibeperspektive; Anspruch nur auf Überbrückungsleistungen

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hebt mehrere Gerichtsbescheide des Sozialgerichts (SG) Bremen auf, mit denen der Beklagte zu Zahlungen von SGB-II-Leistungen an die Klägerin verurteilt worden war. Stattdessen verpflichtet es die beigeladene Sozialhilfeträgerin, der Klägerin Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu zahlen.

Die polnische Klägerin lebte ohne festen Wohnsitz in Bremen. Sie reiste nach eigenen Angaben im Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie zunächst durch Prostitution, später während ihrer Obdachlosigkeit durch Pfandsammeln. Die Klägerin war nie bei einer Meldebehörde registriert. In Polen war sie mit einem dort lebenden Mann verheiratet, mit dem sie zwei Kinder hatte und von dem sie nach ihrer Einreise nach Deutschland getrennt lebte. 
2021 stellte sie erstmalig einen Antrag auf Leistungen beim Jobcenter. 
Zu dem Zeitpunkt war sie in Beratung beim Verein für Innere Mission, einer Beratungsstelle für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution (BBMeZ) in Bremen und erhielt von dort geringfügige finanzielle Unterstützung.

Die Klägerin wurde in einem Strafverfahren wegen Verdachts der Zwangsprostitution gem. § 232a des Strafgesetzbuchs (StGB) gegen eine Bordellbetreiberin als Zeugin bzw. mögliche Geschädigte geführt. In diesem Zusammenhang wurde sie im Mai 2021 erstmals polizeilich vernommen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Lübeck dem Sozialgericht Bremen mit, dass ihre Anwesenheit in Deutschland für das Strafverfahren unerlässlich sei, da sie eine der beiden Hauptzeuginnen sei und keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stünden. Diese Einschätzung bestätigte die Staatsanwaltschaft auch im April und Juli 2022. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen ergaben sich jedoch keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Klägerin Opfer von Zwangsprostitution gewesen war. Daher wurde die Anklage zunächst auf Ausbeutung (§ 180a StGB) reduziert und das Verfahren im Oktober 2022 schließlich eingestellt.

Mit Bescheid vom 30. August 2022 stellte das Migrationsamt Bremen fest, dass die Klägerin keine Freizügigkeit nach dem FreizügG/EU genieße, lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, setzte eine Ausreisefrist von einem Monat und drohte die Abschiebung nach Polen an. 
Ihre Anträge auf Leistungen nach dem SGB II lehnte der Beklagte in den Jahren 2021 und 2022 mit der Begründung ab, die Klägerin habe lediglich ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche und unterfalle daher dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.
Widersprüche und Eilanträge blieben erfolglos. Auch die beigeladene Sozialhilfeträgerin lehnte Leistungen nach dem SGB XII ab.
Vor dem Sozialgericht Bremen erhob die Klägerin mehrere Klagen, in denen sie ein Aufenthaltsrecht als Opfer von Menschenhandel nach § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geltend machte. Das SG gab ihr mit Gerichtsbescheiden im Wesentlichen recht und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sowie die Beigeladene zur Zahlung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII.

Auf die Berufung des Beklagten hebt das LSG diese Entscheidungen teilweise auf. Es stellt fest, dass der Klägerin keine Leistungen nach dem SGB II zustünden, da sie vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfasst sei. Ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4 oder 4a AufenthG käme für die Klägerin nur vorübergehend in Betracht, da sie im Strafverfahren als mögliche Zeugin oder mutmaßliches Opfer von Menschenhandel geführt wurde. Diese Aufenthaltserlaubnis führe aber nicht zu einer Ausnahme vom Leistungsausschluss, da sie ausschließlich dazu diene, die Mitwirkung im Strafverfahren zu sichern und keine längerfristige Bleibeperspektive begründe. Sie erlaube zudem keine Erwerbstätigkeit und führe daher nicht zu einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Jedoch habe sie Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum vom Mai 2021 bis Oktober 2022, in dem ihre Anwesenheit als Zeugin in einem Strafverfahren erforderlich gewesen sei. Diese seien bis zur Ausreise, längstens für einen Monat, zu gewähren. Nur in Ausnahmefällen könnten darüber hinaus im Einzelfall Leistungen erbracht werden, um eine besondere Härte zu überwinden oder eine befristete Bedarfslage zu decken. 
Im vorliegenden Fall stelle die Notwendigkeit der Klägerin, als Zeugin für ein Strafverfahren zur Verfügung zu stehen, eine solche besondere Härte dar. Dies stütze sich auf die Bescheinigungen der Staatsanwaltschaft. Dabei sei unerheblich, dass die Hauptverhandlung nicht eröffnet wurde und die Klägerin nicht ausgesagt habe. Auch müsse der Senat nicht prüfen, ob ihre Anwesenheit in Deutschland zwingend erforderlich gewesen sei oder ob sie sich auch im Nachbarland Polen hätte bereithalten können, da die Staatsanwaltschaft den Ablauf des Ermittlungsverfahrens bestimme. Deren Anordnung sei für den Senat bindend. Somit begründe die gleichzeitige Mittellosigkeit der Klägerin bei Verpflichtung zur Anwesenheit im Strafverfahren eine besondere Härte im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII. Der Staat könne nicht verlangen, dass sie in Deutschland bleibe und ihr zugleich notwendige Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums verweigern.

Einen Anspruch auf Asylbewerberleistungen habe sie nicht, da das Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich nicht auf EU-Bürger*innen anwendbar sei. 
Da diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ließ das LSG wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu.

Kernpunkte

Leistungen und Aufenthaltsrecht für (potentiell) Betroffene von Zwangsprostitution; Leistungsausschluss bei Aufenthalt nur zur Arbeitssuche; keine Anwendung von Asylbewerberleistungsgesetz auf EU-Bürger*innen; Überbrückungsgeld für Opferzeug*innen

 

Entscheidung im Volltext:

LSG_17_09_2025 (PDF, 308 KB, nicht barrierefrei)