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BGH, Beschluss vom 11.9.2024
Aktenzeichen 5 StR 325/24

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländer*innen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie mit Beschäftigung von Ausländer*innen ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Sozialversicherungspflicht; Rechtmäßigkeit von A1-Bescheinigungen; auffälliges Missverhältnis nach § 10 SchwarzArbG; hohe Einziehungsbeträge

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft die Revision der sechs Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG) vom 28.07.2023 sowie gegen die Einziehungsentscheidung des LG vom 24. 01.2024.

Das LG hatte den Angeklagten Za. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländer*innen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie mit Beschäftigung von Ausländer*innen ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 128 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten A. Z., K. Z. und S. hat es jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländer*innen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur Beschäftigung von Ausländer*innen ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen sowie wegen Beihilfe zum Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und acht Monaten, drei Jahren und elf Monaten und vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Der Angeklagten K hat erwurde wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den der Angeklagten Sc. wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Ausnahme des Angeklagten Sc. wurde gegen alle Angeklagten und gegen eine einziehungsbeteiligte Firma die Einziehung von Taterträgen zwischen 64.575 EUR und 7 Millionen EUR angeordnet.

Der Angeklagte Za. war Ideengeber eines kriminellen Netzwerkes und gründete in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Firmen in Estland, Litauen und Lettland, um in ganz Deutschland Leiharbeiter*innen aus Nicht-EU-Staaten wie der Ukraine und der Republik Moldau im Logistikbereich zu beschäftigen. Die entsandten Arbeitnehmer*innen wurden ohne erforderliche Aufenthaltstitel, mit gefälschten ID-Karten und gefälschten A1-Bescheinigungen beschäftigt. Um die Gewinnmargen zu erhöhen, wurden die entsandten Arbeitnehmer*innen durch schlechte Arbeitsbedingungen und durch Abzüge vom Lohn ausgebeutet. Im Tatzeitraum Dezember 2017 bis Dezember 2021 erhielt erzielte der Angeklagte Za. mit seinen Firmen einen Umsatz in Höhe von knapp 29 Millionen EUR. Sozialversicherungsbeiträge wurden lediglich in geringem Umfang in den baltischen Staaten entrichtet. In Deutschland wurden dadurch Sozialversicherungsabgaben in Höhe von mehreren Millionen EUR hinterzogen. A.Z., K.Z., Sc. und S halfen Za. in unterschiedlichen Rollen bei der Führung seiner Geschäfte.

Die Entscheidung des LG erging auf Grundlage von Geständnissen, die durch die Auswertung von Chats, Inhalten von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und Ermittlungen zu den eingesetzten Leiharbeitnehmer*innen bestätigt wurden.

Der BGH stellt klar, dass es für die Strafbarkeit wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländer*innen unerheblich ist, ob die Täter*innen Einnahmen direkt aus den Erlösen der Firmen oder in Form von Gehaltszahlungen erhalten. Beide sind gleichermaßen Vermögensvorteile.

Der BGH bestätigt, dass die Beschäftigten der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Eine Ausnahme nach § 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei nicht gegeben. Eine solche hätte vorliegen können, wenn ausländische Beschäftigte für einen vorübergehenden Einsatz im ins Bundesgebiet entsandt worden seien. Die Arbeit der Beschäftigten sei aber nicht nur vorübergehend gewesen. Die Leiharbeiter*innen seien nur ausschließlich für eine Tätigkeit in Deutschland angeworben worden und eine anschließende Beschäftigung im Ausland sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen.

Der BGH stellt zudem klar, dass A1-Bescheinigungen in einem anderen Mitgliedsstaat bei Arbeitnehmer*innenentsendungen Bindungswirkung bezüglich der deutschen Sozialversicherungspflicht entfalten. Das gelte auch, wenn diese Bescheinigungen betrügerisch oder missbräuchlich erlangt worden sind. Der BGH bestätigt die Ansicht des LG, indem er festhält, dass die Beschäftigten als Drittstaatsangehörige jedoch nicht in den Anwendungsbereich der A1-Bescheinigungen fallen. Das könnten sie nur, wenn sie einen rechtmäßigen Aufenthalt und rechtmäßige Arbeit in einem EU-Mitgliedstaat hätten. Schließlich bestätigt der BGH, dass Bescheinigungen, die für real nichtexistierende Personen ausgestellt werden, keine Bindungswirkung entfalten können.

Der BGH bestätigt zudem, dass die baltischen Gesellschaften, die der Angeklagte Za. allein als faktischer Geschäftsführer leitete, Arbeitgeber der Beschäftigten waren. Den Angeklagten Za. treffe die Pflicht, die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer*innen zur Sozialversicherung anzumelden und die Arbeitgeberanteile sowie die Beitragsanteile an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen.

Im Rahmen der Strafbarkeit wegen Beschäftigung von Ausländer*innen ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Bedingungen nach § 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) macht der BGH umfangreiche Ausführungen zum auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer*innen. Er nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf seinen Beschluss vom 25.10.2017, Aktenzeichen 2 StR 50/17. Ein auffälliges Missverhältnis liege vor, wenn die Arbeitsbedingungen der ausländischen Arbeitnehmer*innen beträchtlich schlechter sind als die Arbeitsbedingungen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer*innen. Für Dritte, die mit den Gepflogenheiten der jeweiligen Branche vertraut sind, müssten auffällige Unterschiede erkennbar sein. Erforderlich sei danach zunächst, dass die Arbeitsbedingungen der ausländischen Arbeitnehmer*innen nicht nur unerheblich negativ von denjenigen der Vergleichsgruppe abweichen. Die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses erfordere eine Gesamtschau aller Arbeitsbedingungen wie Lohn, Urlaub, soziale Absicherung, Schutz vor Arbeitsunfällen und Kündigung. Das bloße Nichtanmelden zur Sozialversicherung reiche nicht. Der BGH sieht im vorliegenden Fall jedoch Belege für ein auffälliges Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer*innen. Er stellt fest, dass den Geschädigten Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche und Krankenversicherungsschutz gefehlt haben. Darüber hinaus gab es Bestrafungen, indem Löhne einbehalten oder am Tätigkeitsende sogar gänzlich versagt wurden. Zugleich wurden Arbeitsverträge mündlich abgeschlossen, so dass den eingesetzten Leiharbeitnehmer*innen rechtliche Gegenwehr real nicht möglich war.

Zur Strafbarkeit wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung stellt der BGH klar, dass es sich dabei nicht um Auslandstaten gehandelt hat. Die Angeklagten haben mittäterschaftlich in Deutschland gehandelt.

 

Entscheidung im Volltext:

BGH_11_09_24 (PDF, 187 KB, nicht barrierefrei)