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AG Köln, Urteil vom 22.7.2025
Aktenzeichen 650 Ls 320/24
Stichpunkte
Entscheidung im Strafverfahren wegen schwerer Zwangsprostitution; Verurteilung zu 3.000 EUR Schmerzensgeld und Zahlung des vorenthaltenen Lohns i.H.v. 12.000 EUR
Zusammenfassung
Das Amtsgericht (AG) verurteilt zwei Brüder wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei nach Jugendstrafrecht und spricht der Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR sowie die Zahlung von 12.000 EUR vorenthaltenen Lohns zu.
Die angeklagten Brüder U.V. und K.V. hatten nach Feststellung des AG gemeinsam von März bis Juli 2021 die Prostitutionsausübung der zum Tatzeitpunkt 16-jährigen Zeugin und zugleich Neben-/Adhäsionsklägerin H. organisiert. Dabei erstellte U.V. Online-Profile für H. unter Pseudonymen und gab dort an, sie sei mindestens 18 Jahre alt. Beide Angeklagten vermittelten Freier, bestimmten Ort, Zeit und Art der sexuellen Handlungen sowie das Entgelt. Die Zeugin wurde per Taxi zu Hotels oder Wohnungen gebracht, die von den Angeklagten, teils über Airbnb, angemietet wurden. Sie blieb dort meist mehrere Tage und empfing Freier, während die Angeklagten sich zum Teil ebenfalls in den Wohnungen aufhielten und die Abläufe organisierten.
Die Zeugin hatte selbst keinen Zugriff auf ihre Online-Profile und musste auf Anweisung der Angeklagten handeln. Es kam zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr, Analverkehr und Videoaufnahmen, obwohl die Zeugin H. Analverkehr im Voraus explizit abgelehnt hatte und dem nur aus Angst nachkam. Bei Hausbesuchen blieb sie manchmal mehrere Tage bei den Freiern, die dafür bis zu 2.400 EUR zahlten.
Obwohl als Aufteilung der Einnahmen 70 % für die Angeklagten und 30 % für die Zeugin H. vereinbart war, behielten die Angeklagten den gesamten Lohn einschließlich des Anteils der Zeugin in Höhe von 12.000 EUR ein. Der Zeugin H. wurde nur gelegentlich Geld für Fahrten, Kleidung oder Kosmetika ausgehändigt.
Im Mai und September 2021 erkrankte die Zeugin H. an Geschlechtskrankheiten. Die Schule hatte sie in der Zeit der Prostitutionstätigkeit selten besucht und später abgebrochen. Aufgrund der psychischen Belastungen durch die Tat war die Zeugin H. seit Januar 2022 vier Monate in teilstationärer Behandlung, danach bis Oktober 2024 in wöchentlicher Behandlung. Nach ihren Angaben hat sie die Taten psychisch verarbeitet und ihr Sexualleben sei nicht dauerhaft beeinträchtigt.
Das AG legt Jugendstrafrecht zugrunde und verurteilt den Angeklagten K.V. unter Einbeziehung früherer Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Der Angeklagte U.V. erhält eine Verwarnung und wird zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 EUR innerhalb von sechs Monaten verpflichtet. Beide Angeklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.000 EUR an die Zeugin H. verurteilt. Grundlage hierfür sei die Vereinbarung, nach der sie 30 % ihres Prostitutionseinkommens erhalten sollte (§ 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB lehnt das AG mit Hinweis auf den Opferschutz nach Art. 4 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ab.
Zusätzlich spricht das Gericht der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR wegen der Verletzung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit zu (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 232 ff. StGB, § 253 Abs. 2 BGB). Bei der Bemessung wurden ihre körperlichen Erkrankungen (Pilzinfektion, Chlamydien, Gonorrhoe) sowie die psychischen Belastungen und Therapien berücksichtigt. Da keine dauerhaften Schäden verblieben, wurde das Schmerzensgeld auf 3.000 EUR festgesetzt. Die vom Angeklagten U.V. zu leistende Zahlung des Schmerzensgeldes wird darauf angerechnet.
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