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LG Wuppertal, Urteil vom 14.10.2024
Aktenzeichen 21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)
Stichpunkte
Wichtige Entscheidung zur Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und schwerer Zwangsprostitution; Strafverfahren wegen Förderung sexueller Handlungen; Zwangsprostitution; Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung; Mehrjährige Haftstrafen; Minderjährige Täter
Zusammenfassung
Das Landgericht Wuppertal (LG) verurteilt am 15.10.2024 drei Angeklagte: den Angeklagten O in 21 Fällen und die Angeklagten H und C in 12 Fällen wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger. Den Angeklagten O dabei in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution. Er ist zudem der Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig. Die Angeklagten H und C sind des Weiteren der Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte H wurde unter Einbeziehung weiterer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, der Angeklagte C zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung und der Einziehung von 680 EUR verurteilt. Der Angeklagte O wurde unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt sowie der Einziehung von 3.380 EUR Taterträgen.
Die folgende Zusammenfassung beschränkt sich auf die Verurteilungen wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und der schweren Zwangsprostitution.
Im Frühsommer 2022 entschlossen sich die Angeklagten C und O, Einnahmen durch die Organisation und Unterstützung der Prostitution von minderjährigen Mädchen zu erzielen. In der Folge wandten sich verschiedene minderjährige Mädchen an die Angeklagten C und O mit der Bitte, sie bei der Ausübung der Prostitutionstätigkeit zu unterstützen. Der Angeklagte C unterhielt zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakt zu einer weiteren Person, die als Zuhälter von Minderjährigen arbeitete. Die Angeklagten übernahmen für eben diesen (mittlerweile gesondert verfolgten) Zuhälter Arbeitsaufgaben und vermittelten minderjährige Mädchen an ihn.
Ende November 2022 entschlossen sich die beiden Angeklagten C und O gemeinsam mit dem inzwischen aus der Haft entlassenen Angeklagten H, selbständig die Prostitutionstätigkeit minderjähriger Mädchen zu fördern. Hierfür wandten sich mehrere Betroffene eigeninitiativ an den Angeklagten O, welche mit dem an sie vermittelten bisherigen Zuhälter nicht weiterarbeiten wollten. Die Aufgabenverteilung, durch welche die sexuellen Handlungen ermöglicht bzw. wesentlich erleichtert wurden, erfolgte spontan im bewussten Zusammenwirken der Angeklagten. Dabei hatte der Angeklagte C die größte Erfahrung mit der Ausübung und Förderung von Prostitution. Der Angeklagte H stellte seine Wohnung zum Zwecke der Prostitutionsausübung zur Verfügung. Der Angeklagte O baute ein freundschaftliches Verhältnis zu den minderjährigen Mädchen auf. Zudem beförderte er sie mit geliehenen Fahrzeugen zwischen deren Wohnanschriften und der Wohnung des Angeklagten H., obwohl er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Die Angeklagten erklärten den minderjährigen Betroffenen die Abläufe und übernahmen die Kommunikation mit den Freiern über eine Onlineplattform. Später schrieben die Mädchen teilweise auch selbst mit den Freiern. Die Angeklagten verfolgten den gemeinsamen Tatplan, den sexuellen Handlungen der Mädchen durch das Verschaffen von Gelegenheiten Vorschub zu leisten. Den Gesamterlös aus ihrer Prostitutionstätigkeit händigten die Minderjährigen dem Angeklagten C aus.
Die Angeklagten waren zum Tatzeitpunkt Jugendliche bzw. Heranwachsende. Das Gericht kam nach langer Prüfung bei allen zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagten unerlässlich sei.
Die Angeklagten sind der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. Der Angeklagte O ist zu dem in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution gem. §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB schuldig.
Das Gericht stellt fest, dass die Angeklagten den sexuellen Handlungen der Minderjährigen durch Verschaffen von Gelegenheit Vorschub geleistet haben und erklärt, dass das Verschaffen von Gelegenheit das Herstellen äußerer (also außerhalb der beteiligten Personen liegender) Umstände bedeutet, durch die sexuelle Handlungen ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden. Dies ist vorliegend der Fall, da u.a. die Vermittlung an einen Zuhälter, später dann die Kommunikation mit potenziellen Freiern, die Organisation von Kundenkontakten, die Fahrten sowie die Bereitstellung der Wohnung zur Ausübung der Prostitution (gerade, weil die Betroffenen im elterlichen Haushalt lebten, in dem die Ausübung der Prostitution nicht möglich gewesen wäre) die äußeren Bedingungen für die Prostitutionsausübungen der Betroffenen geschaffen hat. Ohne das Zutun der Angeklagten wären die Betroffenen nicht in der Lage gewesen, der Prostitution nachzugehen.
Das Gericht setzt sich weiterhin mit der Tateinheit der schweren Zwangsprostitution auseinander. Der Angeklagte O hat zwei Betroffene unter 18 Jahren veranlasst, die Prostitutionstätigkeit forstzusetzen. In diesem Sinne meint Veranlassen die kausale Herbeiführung der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder von sexuellen Handlungen. Dabei ist es ausreichend, dass die Tathandlung mitursächlich für den Taterfolg ist. Erfasst werden insofern alle Formen einer psychischen Beeinflussung, wobei es weder einer besonderen Intensität noch einer Hartnäckigkeit bedarf, wie zum Beispiel das Drängen oder Überreden der Betroffenen. Der Angeklagte O überredete eine Betroffene, eine Verabredung mit einem Freier wahrzunehmen, obwohl sie unter einer Vaginalinfektion litt und in diesem Fall keinen Geschlechtsverkehr mit Freiern haben wollte. Eine andere Betroffene hat er überredet, eine Verabredung mit einem Freier gegen ihren Willen wahrzunehmen, indem er ihr in Aussicht stellte, mit dem Geld eine gemeinsame Immobilie zu finanzieren. In beiden Fällen hat O somit tateinheitlich schwere Zwangsprostitution begangen.
Ausführlich prüft das Gericht, ob die Angeklagten durch ihre Vermittlung sexuellen Handlungen von Personen unter 16 Jahre an Dritte gemäß § 180 Abs. 2 StGB Vorschub geleistet haben.
Für die Annahme einer tatbestandsmäßigen Vermittlung ist es erforderlich, dass der Kontakt zu dem Sexualpartner ohne das Zutun des Täters nicht hätte zustande kommen können. Das Merkmal beschreibt keine einfache Handlung im Sinne von Vermittlungsbemühungen, sondern setzt einen Handlungserfolg voraus, insoweit der Kontakt auch tatsächlich zustande kommen muss. Nicht ausreichend ist es, dass der Täter lediglich eine Kontaktaufnahme erleichtert. Voraussetzung ist vielmehr, dass mit der Zielrichtung sexueller Kontaktaufnahme eine persönliche, bisher nicht - oder nicht in sexueller Hinsicht - bestehende Beziehung zwischen dem Opfer und einer dritten Person hergestellt wird. Das Gericht konnte eine persönliche Beziehung zwischen den Betroffenen und einzelnen Freiern durch die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen. Denn letztlich schrieben auch die Betroffenen mit den Freiern, ohne dass feststellbar war, welcher konkrete Kontakt durch die Angeklagten hergestellt wurde.
Es konnte zudem kein Abhängigkeitsverhältnis sowie kein Ausbeutungsvorsatz festgestellt werden, sodass die Angeklagten O und C sich einer Zuhälterei i.S.d. § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach den Feststellungen des Gerichts nicht strafbar gemacht haben. Ausbeuten ist das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen der Prostitution als Erwerbsquelle, dass zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostitutionsausübenden führt. Auf welche Art und Weise der Täter dabei vorgeht, ist gleichgültig, solange er dabei ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Ausschlaggebend ist, ob im Einzelfall die wirtschaftliche Bedrängnis dazu führt, dass das Opfer auf die Fortsetzung der Prostitution angewiesen ist. Im vorliegenden Fall am LG Wuppertal begaben sich die Betroffenen freiwillig in die Prostitution. Lediglich eine der Betroffenen war auf die Einnahmen angewiesen, es lag jedoch gleichwohl kein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vor. Die Betroffene wandte sich freiwillig an die Angeklagten und beendete die Zusammenarbeit mit diesen nach drei Tagen, nachdem ihr der anteilige Erlös aus der Prostitutionstätigkeit verwehrt worden war. Ein Abhängigkeitsverhältnis lag demnach nicht vor. Im Falle der ausbeuterischen Zuhälterei ist ein bewusstes Ausnutzen der Prostituierten in eigennütziger Weise (Missbrauch) erforderlich, dass das Bestehen eines Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses voraussetzt. Eine solche Intention der Angeklagten O und C war nicht ersichtlich.
Entscheidung im Volltext: