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LG Berlin, Urteil vom 28.7.2023
Aktenzeichen (536 KLs) 246 Js 37/20 (12/22)
Stichpunkte
Starkes Urteil gegen ein grenzüberschreitendes kriminelles Leiharbeitssystems; Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländer*innen; Tateinheit gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung; Beschäftigung von Ausländer*innen ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Sozialversicherungspflicht; Rechtmäßigkeit von A1-Bescheinigungen; auffälliges Missverhältnis nach § 10 SchwarzArbG; hohe Einziehungsbeträge
Zusammenfassung
Das Landgericht Berlin (LG) verurteilt den Hauptangeklagten Z. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländer*innen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie in Tateinheit mit Beschäftigung von Ausländer*innen ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 128 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Für die Mitangeklagten bildet das LG ebenfalls Einzelstrafen, differenziert nach Tatbeteiligung, Umfang und Geständnisbereich (Teilgeständnisse mildernd berücksichtigt). Zudem ordnet das LG gegen alle Angeklagten außer einen und gegen eine einziehungsbeteiligte Firma die Einziehung von Taterträgen zwischen 64.575 EUR und sieben Millionen EUR an.
Die Entscheidung des LG erging auf Grundlage von Geständnissen, die durch die Auswertung von Chats, Inhalten von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und Ermittlungen zu den eingesetzten Leiharbeitnehmer*innen bestätigt wurden. Die Hauptverhandlung erstreckte sich vom 8. Februar bis zum 28. Juli 2023 und umfassten 32 Sitzungen.
Der Hauptangeklagte Z. war Ideengeber eines kriminellen Leiharbeitssystems. Er gründete in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Firmen in Estland, Litauen und Lettland, um in ganz Deutschland Leiharbeiter*innen aus Nicht-EU-Staaten wie der Ukraine und der Republik Moldau im Logistikbereich zu beschäftigen. Die entsandten Arbeitnehmer*innen wurden ohne erforderliche Aufenthaltstitel, mit gefälschten ID-Karten und gefälschten A1-Bescheinigungen beschäftigt. Um die Gewinnmargen zu erhöhen, wurden die entsandten Arbeitnehmer*innen durch schlechte Arbeitsbedingungen und durch Abzüge vom Lohn ausgebeutet.
Die Mitangeklagten haben in unterschiedlichen Rollen zur Führung des kriminellen Systems beigetragen. Einer von ihnen beantragte als Steuerberater die erforderlichen Erlaubnisse für die Arbeitnehmerüberlassung bei der Bundesagentur in Deutschland und sorgte für die Verschleierung der kriminellen Tätigkeit.
Der Hauptangeklagte Z. erzielte durch sein kriminelles Leiharbeitssystem mit seinen Firmen im Tatzeitraum Dezember 2017 bis Dezember 2021 einen Umsatz in Höhe von knapp 29 Millionen EUR. Dieses System beruhte insbesondere auf dem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländer*innen, der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, der Beschäftigung von Ausländer*innen ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Bedingungen und der gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung.
90 % der beschäftigten Leiharbeitenden waren arbeitswillige Menschen aus Drittstaaten mit gefälschten ID-Karten, ohne Besitz einer EU-Staatsangehörigkeit oder Arbeitserlaubnis in Deutschland. Durch vorgetäuschte A1-Bescheinigung wurde die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland umgangen und lediglich in geringem Umfang in den baltischen Staaten entrichtet. Die Illegalität der Leiharbeitenden wurde ausgenutzt, um durch schlechte Arbeitsbedingungen und Abzüge vom vereinbarten Lohn die Gewinnmargen zu erhöhen.
Das LG bestätigt eine legale Möglichkeit, Mitarbeiter*innen aus den o.g. Staaten für eine kurzfristige Arbeitsleistung nach Deutschland zu entsenden. In den vorliegenden Fällen waren die Leiharbeiter*innen jedoch weder in Lettland, noch in Litauen oder Estland beschäftigt, und auch nicht nur vorübergehend in Deutschland. Zudem ist es für die Strafbarkeit unerheblich, ob die Täter*innen Einnahmen direkt oder in Form von Gehaltszahlungen erhalten. Beide sind gleichermaßen Vermögensvorteile.
Weiterhin stellt das LG fest, dass für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland der Ort der Ausübung der Beschäftigung maßgebend ist. Eine Ausnahme nach § 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei nicht gegeben. Eine solche hätte vorliegen können, wenn ausländische Beschäftigte für einen vorübergehenden Einsatz ins Bundesgebiet entsandt worden seien, was hier nicht der Fall ist. Darüber hinaus stellt das LG fest, dass A1-Bescheinigungen in einem anderen Mitgliedstaat bei Arbeitnehmer*innenentsendungen Bindungswirkung entfalten, auch wenn sie betrügerisch oder missbräuchlich erlangt wurden. Das gilt für Drittstaatsangehörige nur, wenn sie rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und arbeiten. Außerdem entfalten diese Bescheinigungen für nicht real bestehende Personen keine Bindungswirkung. Daher und trotz bestrittener Beteiligung des Angeklagten Z. stellt das LG fest, dass die baltischen Gesellschaften, die der Angeklagte Z. allein als faktischer Geschäftsführer leitete, Arbeitgeber der Beschäftigten waren. Den Angeklagten Z. treffe die Pflicht, die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer*innen zur Sozialversicherung anzumelden und die Arbeitgeberanteile sowie die Beitragsanteile an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
Das LG stellt fest, dass zwischen den ohne Genehmigung eingesetzten Leiharbeitnehmer*innen und den beteiligten Firmen aus Estland, Litauen und Lettland ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand. Maßgeblich sei, dass bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag in Verbindung mit einer konkreten Arbeitsaufnahme ein Beschäftigungsverhältnis begründet. In diesem Zusammenhang erkennt das Gericht den Hauptangeklagten Z. als Arbeitgeber im Sinne des § 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) an, da Täter im Sinne dieser Vorschrift nur der Arbeitgeber sein kann.
Im Hinblick auf die „ungünstigen Arbeitsbedingungen“ nach § 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verweist das Gericht auf den BGH-Beschluss vom 25.10.2017 (2 StR 50/17). Ein auffälliges Missverhältnis liege demnach vor, wenn die Arbeitsbedingungen der ausländischen Beschäftigten erheblich schlechter sind als die vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer*innen und dies für sachkundige Dritte deutlich erkennbar ist. Die Beurteilung erfordere eine Gesamtschau aller Arbeitsbedingungen – insbesondere hinsichtlich des Lohns, Urlaub, sozialer Absicherung, Arbeits- und Kündigungsschutzes. Das bloße Unterlassen einer Sozialversicherungsanmeldung genüge nicht. Das Gericht sieht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses hier als erfüllt an, da den Betroffenen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche und Krankenversicherungsschutz fehlten. Zudem wurden Löhne teilweise einbehalten oder am Ende der Beschäftigung gar nicht ausgezahlt, während die Arbeitsverträge ausschließlich mündlich geschlossen wurden, was eine rechtliche Gegenwehr faktisch ausschloss.
Nach Feststellung des LG waren alle Angeklagten Mitglieder einer Bande, die sich mit dem Willen verbunden hatten, über einen längeren Zeitraum wiederholt Urkundenfälschungen und Einschleusungen von Ausländer*innen zu begehen. Eine ausdrückliche Absprache war nicht erforderlich; ausreichend war das Bewusstsein jedes Mitglieds, Teil einer fortgesetzten, arbeitsteilig organisierten Struktur zu sein. Die Angeklagten handelten zudem gewerbsmäßig, da sie die wiederholte Begehung der Taten als dauerhafte Einkommensquelle nutzten.
Das Urteil wurde vom BGH am 11.09.2024 bestätigt.
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