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SG Hannover, Beschluss vom 31.3.2025
Aktenzeichen S 66 VE 9/25 ER
Stichpunkte
Positive Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz im Sozialgerichtsverfahren um Leistungen für Opfer einer Gewalttat nach neu eingeführtem Sozialen Entschädigungsrecht
Zusammenfassung
Das Sozialgericht Hannover (SG) hat der Betroffenen eines Säureangriffs im einstweiligen Rechtsschutz vorläufige Leistungen zugesprochen. Die Frau war im Juni 2024 von ihrem Ex-Partner mit Säure übergossen worden und hatte schwere Verletzungen an Gesicht, Rücken und Augen erlitten. Im Juli 2024 beantragte sie vorläufige Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem im Januar 2024 neu eingeführten § 93 in Verbindung mit § 119 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV).
§ 93 SGB XIV regelt Leistungen zum Lebensunterhalt und zur Sicherung des Existenzminimums für Opfer von Gewalttaten und deren Hinterbliebene, wenn andere Mittel nicht ausreichen, während § 119 SGB XIV schnelle Entscheidungen und vorläufige Leistungen (z.B. Krankenbehandlung oder Teilhabe) ermöglicht, bevor der Anspruch endgültig festgestellt ist, wenn die Voraussetzungen für Leistungen wahrscheinlich gegeben sind, um Betroffenen rasche Unterstützung zu bieten.
In den Akten findet sich ein ärztlicher Bericht, der besagt, dass die gesundheitlichen Schäden der Betroffenen erst nach sechs Monaten beurteilt werden können. Aufgrund eines Umzugs wurde der Fall an eine neue Behörde übergeben, die weitere Informationen zu den psychischen Auswirkungen der Verletzungen forderte. Eine Fachberatungsstelle wurde eingebunden.
Der Ex-Partner war zwischenzeitlich zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Im Rechtsschutzverfahren beantragte die Antragstellerin zunächst vorläufige Leistungen gemäß § 119 SGB XIV bzw. vorläufige Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV. Sie sei mittellos und benötige medizinisch notwendige Versorgung. Der Antragsgegner informierte sie, dass es sich bei den beantragten Leistungen um eine neu eingeführte Art von Hilfe handele, mit der es bislang keine Erfahrung gäbe und riet ihr, einen Antrag auf Bürgergeld zu stellen.
Ende März 2025 wurde ihr Schnellhilfe für traumatisierte Opfer sowie Krankenbehandlungen für ihre körperlichen und seelischen Beschwerden gewährt. Die Frau hatte allerdings schon im Februar 2025 einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, da sie mittellos sei und nicht weiter auf eine Entscheidung warten könne. Bürgergeld sei ihr bislang nicht gewährt worden.
Die Kammer stellt fest, dass vorläufige Leistungen nach § 119 SGB XIV grundsätzlich gewährt werden könnten, da ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an einer schnellen Entscheidung bestehe. Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass das Ermessen hinsichtlich der besonderen Leistungen nach § 93 SGB XIV im vorliegenden Fall auf null reduziert sei. Dies folge daraus, dass diese Leistungen gemäß § 28 SGB XIV (Soziale Entschädigung; Verhältnis zu Leistungen anderer Träger) vorrangig zu erbringen seien. Die Antragstellerin sei Gewaltopfer und habe ihre Mittellosigkeit ausreichend glaubhaft gemacht.
Entscheidung im Volltext: