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EuGH, Urteil vom 11.11.2025
Aktenzeichen C 19/23
Stichpunkte
Wegweisendes Urteil zur europäischen Mindestlohnrichtlinie; europäischer Rahmen für angemessene Mindestlöhne rechtmäßig; Grenzen der europäischen Gesetzgebungskompetenz bei Eingriffen in nationale Lohnfestsetzungen; Vorgaben zur Stärkung der Tarifbindung
Zusammenfassung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt zur Reichweite der Kompetenzen der Europäischen Union (EU) im Bereich der Festsetzung von Löhnen und des Koalitionsrechts. Einzelne Bestimmungen der EU-Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der EU (Mindestlohnrichtlinie) werden für nichtig erklärt. Die EU darf nach dem Urteil jedoch Referenzwerte für angemessene gesetzliche Mindestlöhne festlegen und Mitgliedstaaten bei geringer Tarifbindung (unter 80 Prozent) dazu verpflichten, in ihrem Land Aktionspläne zur Stärkung der Tarifverhandlungen vorzulegen.
Die Entscheidung erging aufgrund einer Klage der dänischen Regierung. Unterstützt wurde sie von der schwedischen Regierung. Sowohl Dänemark als auch Schweden haben keinen gesetzlichen Mindestlohn. Sie trugen vor, dass die EU im Bereich der Festsetzung von Löhnen und des Koalitionsrechts keine Gesetzgebungskompetenz besitze. Mit ihrer Klage richteten sich beide Mitgliedstaaten gegen die Mindestlohnrichtlinie, welche am 14. November 2022 in Kraft trat. Diese enthält verpflichtende Vorgaben im Hinblick auf den wirksamen Zugang von Arbeitnehmer*innen zu gesetzlichen Mindestlöhnen und zur Schaffung von Rahmenbedingungen, die angemessene Löhne fördern sollen. Weiterhin enthält die Richtlinie Vorgaben zur Stärkung der Tarifbindung.
Die Kläger trugen vor, dass die EU für diese Regelungen nicht zuständig sei. Die Richtlinie sei mit Art. 153 Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unvereinbar. Dieser Artikel normiert die Zuständigkeit der EU für Maßnahmen im Bereich der Arbeitsbedingungen, der Vertretung und kollektiven Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmer*innen. Er sieht aber in Absatz 5 Ausnahmen von der EU-Zuständigkeit vor, insbesondere für die Bereiche des Arbeitsentgelts und des Koalitionsrechts.
Der EuGH urteilte, die EU habe mit dem Erlass der Richtlinie teilweise ihre Kompetenzen überschritten. Insbesondere Art. 5 Abs. 2 der Mindestlohnrichtlinie sei mit Art. 153 Abs. 5 AEUV unvereinbar. Diese Regelung in der Mindestlohnrichtlinie stelle für die Verfahren zur Festsetzung von gesetzlichen Mindestlöhnen in den Mitgliedstaaten zwingende Kriterien auf. Danach müssen Mindestlöhne insbesondere die Kaufkraft (gemessen an den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Mitgliedstaat), das allgemeine Lohnniveau und dessen Verteilung berücksichtigen. In der Folge habe dies unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Löhne, sodass ein unmittelbarer Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts vorliege. Referenzwerte für den gesetzlichen Mindestlohn kann die EU dagegen vorgeben, denn diese geben lediglich eine (wenn auch eindringliche) Empfehlung an die Mitgliedstaaten ab. Die Ausnahme erstrecke sich nicht auf alle Maßnahmen, die in irgendeiner Weise das Lohnniveau beeinflussten. Andernfalls liefe die ergänzende Kompetenz in Art. 153 Abs. 1 AEUV (Verbesserung der Arbeitsbedingungen und sozialer Schutz der Arbeitnehmer*innen) quasi leer.
Im Hinblick auf das Koalitionsrecht sieht der EuGH keinen unmittelbaren Eingriff.
Entscheidung im Volltext: