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VG Berlin, Urteil vom 9.10.2025
Aktenzeichen 1 K 6/24 A

Stichpunkte

Bedeutende, positive Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung alleinstehender jemenitischer Frau ohne männlichen Schutz wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung; sehr umfassende Ausführungen zur Situation der Frauen im Jemen, Gesamtheit der Jemenitinnen als soziale Gruppe; Gesamtheit einzelner diskriminierender Maßnahmen als menschenrechtsrelevante Verfolgung

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) erkennt einer alleinstehenden Frau aus dem Jemen die Flüchtlingseigenschaft zu. 
Die Frau war auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt. Bei ihrer Anhörung gab sie an, ihr Schwager habe für die nationale Sicherheit gearbeitet und ihre Familie ihn vor den Huthis versteckt. Ab 2018 sei ihre Familie mehrfach von den Huthis angegriffen und bedroht worden, dabei seien sie und ihre Mutter geschlagen, ihr Bruder mitgenommen worden. Zudem habe sie wegen ihrer sunnitischen Konfession nicht studieren dürfen und sei wegen ihrer Kleidung einmal mit Säure angegriffen worden. Bei einem Versuch, mit einer Freundin ohne männliche Begleitung zu reisen, seien sie zur Umkehr gezwungen worden.
Bei einer Rückkehr in den Jemen befürchte sie Zwangsheirat oder Inhaftierung.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte ihren Asylantrag ab, insbesondere erreiche ihre Diskriminierung als Sunnitin nicht die erforderliche Intensität.

Das VG widerspricht dem und stellt unter Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024) klar, dass Frauen im Jemen insgesamt als „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Flüchtlingsrechts anzusehen seien. Maßgeblich hierfür seien die gesellschaftlichen, religiösen und rechtlichen Strukturen im Jemen, die Frauen systematisch eine untergeordnete Rolle zuweisen und ihnen eine Selbstbestimmung weitgehend absprechen würden.
Besonders gefährdet sind nach Auffassung des Gerichts alleinstehende Frauen wie die Klägerin, die keinen schutzbereiten männlichen Angehörigen haben. Ihnen drohe bei einer Rückkehr in den Jemen nicht nur eine einzelne Diskriminierung, sondern eine Vielzahl sich gegenseitig verstärkender Einschränkungen. Das VG schildert ausführlich die Diskriminierungen in den verschiedenen Bereichen. Dazu gehörten unter anderem massive Beschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Pflicht, sich nur in Begleitung eines männlichen Vormunds zu bewegen, der faktische Ausschluss vom öffentlichen Leben, strenge Kleidungsvorschriften sowie der fehlende Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung. In ihrer Gesamtheit erreichten diese Maßnahmen ein Ausmaß, das ein menschenwürdiges Leben unmöglich mache und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstelle. 
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gelte, auch wenn einzelne Maßnahmen gegen Frauen für sich allein noch nicht die Schwere einer Grundrechtsverletzung hätten, dass sie zusammengenommen eine Verfolgung darstellen könnten. Das sei der Fall, wenn ihre Gesamtheit ein bestimmtes Ausmaß erreiche und vor allem die Menschenwürde beeinträchtigten. Ein solch schwerer Eingriff liege nach dem EuGH vor, wenn Frauen systematisch und gezielt der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, politischem Leben sowie zu Arbeit oder Sport verwehrt werde, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und ihnen vorgeschrieben würde, wie sie sich zu kleiden haben. Diese Maßnahmen zeigten ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung, in dem Frauen aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen würden und kein menschenwürdiges Alltagsleben führen könnten.

Das Gericht stellt umfassend und detailliert dar, wie dies auf die Diskriminierung der Frauen im Jemen zutreffe.

In der konkreten Situation der Klägerin hielt das VG zudem für entscheidend, dass sie ledig und ohne schutzbereiten männlichen Angehörigen sei.
Das Gericht geht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass ihr bei einer Rückkehr entweder ein Leben in faktischer Isolation, eine Zwangsheirat oder eine vollständige Fremdbestimmung drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sieht das VG nicht, da Frauen ohne männlichen Schutz weder sicher reisen noch sich irgendwo im Land ein Existenzminimum aufbauen könnten. Zudem herrschten im gesamten Jemen Zustände, die regelmäßig auch ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention begründeten. Ihr sei daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Kernpunkte

Jemenitische Frauen als asylrelevante soziale Gruppe

 

Entscheidung im Volltext:

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