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EuGH, Urteil vom 1.8.2025
Aktenzeichen C‑97/24

Stichpunkte

Bedeutende Entscheidung zur Pflicht der Mitgliedstaaten, Antragsteller*innen auf internationalen Schutz materielle Leistungen zu gewährleisten; Haftung der Mitgliedstaaten bei der Verletzung dieser Pflicht; Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU; Verstoß gegen Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta).

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt in seinem Urteil vom 01.08.2025, dass die vorübergehende Erschöpfung von Unterbringungskapazitäten aufgrund eines plötzlichen Anstiegs der Zahlen von Schutzsuchenden einen Mitgliedstaat nicht von seiner unionsrechtlichen Haftung entbindet, wenn er Asylsuchenden über Wochen materielle Aufnahmeleistungen verweigert.

Im Jahr 2023 stellten zwei Drittstaatsangehörige, S.A. und R.J., in Irland einen Antrag auf internationalen Schutz. Jedoch erhielten sie über mehrere Wochen keine Unterkunft, Verpflegung, Wasser oder andere materielle Leistungen, sondern lebten teils auf der Straße. Die Betroffenen begehrten daraufhin Schadensersatz wegen Verletzung unionsrechtlicher Pflichten. Die irischen Behörden räumten den Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ein, beriefen sich jedoch auf höhere Gewalt. Der beispiellose Anstieg von über 80.000 Schutzsuchenden aufgrund des Ukrainekrieges habe kurzfristig Unterbringungskapazitäten unvorhersehbar erschöpft. Die irischen Behörden machten weiterhin geltend, dass für eine Entschädigung der Schutzsuchenden ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Richtlinie vorliegen müsste. Da der vorliegende Verstoß gegen die EU-Aufnahmerichtlinie sich aus einem Fall höherer Gewalt ergebe, gilt er laut den irischen Behörden jedoch als nicht hinreichend qualifiziert und führt daher zu keiner Entschädigung.  Die Richtlinie 2013/33/EU verpflichtet Mitgliedstaaten, Asylsuchenden ab Antragstellung materielle Aufnahmeleistungen (Unterkunft, Nahrung, Hygienemittel etc.) zu gewähren. Auch bei erschöpften Kapazitäten müssen Grundbedürfnisse in jedem Fall gewährleistet bleiben (Art. 18 Abs. 9).

In diesem Zusammenhang ersuchte der irische High Court den EuGH um Auslegung des Unionsrechts, um zu klären, ob Irland für einen unstreitigen Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinie schadenersatzpflichtig ist, obwohl die fehlende Gewährung materieller Aufnahmeleistungen auf einen außergewöhnlichen plötzlichen Zustrom von Schutzsuchenden und vorübergehend erschöpfte Unterbringungskapazitäten zurückgeführt wird. Der High Court möchte konkret wissen, ob ein Mitgliedstaat sich bei einem Verstoß gegen zwingende unionsrechtliche Verpflichtungen auf höherer Gewalt berufen kann, um seine unionsrechtliche Haftung auszuschließen, obwohl die Aufnahmerichtlinie das nicht ausdrücklich vorsieht, und falls ja, was die Voraussetzungen für solch einen Einwand sind.

Zunächst stellte der EuGH klar, dass ein Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU unstreitig vorlag, da die irischen Behörden den Schutzsuchenden die zur Sicherung der Grundbedürfnisse zwingend vorgesehenen Leistungen nicht gewährt hatten. Zwar erlaube die Richtlinie in Art. 18 Abs. 9 in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei vorübergehend erschöpften Kapazitäten andere Formen der Leistungserbringung, jedoch nicht den vollständigen Entzug der Leistungen.

Anschließend setzte sich der EuGH mit dem Einwand höherer Gewalt auseinander. Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn es objektiv unmöglich ist, die Verpflichtung zu erfüllen. Er stellte fest, dass ein solcher Einwand die Staatshaftung nur ausschließen könne, wenn der Mitgliedstaat objektiv daran gehindert war, seine unionsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. In diesem Fall sind die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten für Schutzsuchende erschöpft, aber andere Unterbringungsmöglichkeiten bestanden noch. Irland war nicht objektiv gehindert, die Grundbedürfnisse der Schutzsuchende zu decken. Der Staat verfügte über ausreichende Mittel und hätte Notlösungen schaffen müssen (z. B. ad-hoc Unterkünfte, Hotels, finanzielle Unterstützung, Gutscheine). Irland habe weder dargelegt, dass jede alternative Versorgung unmöglich gewesen sei, noch, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse ergriffen worden seien. Der Gerichtshof betonte, dass Kapazitätsengpässe und ein plötzlicher Anstieg der Anzahl von Schutzsuchenden die Verpflichtung zur Wahrung der Menschenwürde nicht aussetzen. Ein solches Organisationsversagen könne daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellen.

Die letztliche Prüfung, ob die Voraussetzungen der Staatshaftung im konkreten Fall vorlägen, überließ der EuGH dem vorlegenden Gericht anhand der von ihm entwickelten Maßstäbe.

 

Entscheidung im Volltext:

EuGH_01_08_2025.pdf (PDF, 344 KB, nicht barrierefrei)