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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.9.2022
Aktenzeichen L 6 VG 1148/22
Stichpunkte
Interessante Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Opferentschädigung; Ausführungen zu Entschädigung bei psychischer Gewalt nach neuem Entschädigungsrecht; Leistungsausschluss wegen Mitverursachung
Zusammenfassung
Das Landessozialgericht (LSG) weist die Berufung einer Frau gegen die Ablehnung einer Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zurück.
Die Klägerin hatte 2019 einen Antrag gestellt, den sie einerseits mit einem körperlichen Übergriff ihres Exmannes Anfang 2017 begründete. Da der Ex-Mann die Übergriffe bestritt und es an Beweisen fehlte, war das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden. Außerdem machte die Klägerin psychische Gewalt während der 20 Jahre dauernden Ehe geltend. Sie sei in der Ehezeit fortwährend den Erniedrigungen, der Kontrolle und Aggressivität ihres Exmannes ausgesetzt gewesen. Dies habe bei ihr zu schweren psychischen Erkrankungen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Seit 2017 sei sie arbeitsunfähig.
Der Antrag wurde abgelehnt, da ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff mangels körperlichen Übergriffs nicht vorliege bzw. nachgewiesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos und auch das Sozialgericht wies ihre Klage ab, da psychische Gewalt wie verbale Attacken und Erniedrigungen nach dem OEG nicht den Tatbestand eines tätlichen Angriffs erfülle.
In der Berufung vor dem Landessozialgericht bekräftigt die Klägerin ihre Schilderungen schwerer, langandauernder psychischer Gewalt und verweist auf therapeutische Befunde sowie auf die (2022 bereits beschlossene und zu Januar 2024 in Kraft tretende) Reform des sozialen Entschädigungsrechts, die psychische Gewalt stärker berücksichtige.
Gleichwohl bleibt das LSG dabei, dass nach dem OEG ein entschädigungsfähiger tätlicher Angriff nicht bewiesen sei. Auch die Reform, die zum Januar 2024 in Kraft trete, ändere im konkreten Fall nichts. Der Klägerin stehe keine Entschädigung wegen psychischer Gewalt zu. Maßgeblich sei das zum Zeitpunkt der Entscheidung anwendbare OEG, nach dem nur solche Ereignisse entschädigungsfähig seien, die einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff darstellten. Darunter falle ausschließlich körperliche Gewalt. Psychische Gewalt erfülle diesen Tatbestand nach der ständigen Rechtsprechung ausdrücklich nicht.
Auch unter Berücksichtigung der Reform des Entschädigungsrechts durch das neue SGB XIV sieht das Gericht keinen Anspruch. Zwar erkenne das neue Recht erstmals auch schwerwiegende psychische Gewalttaten als entschädigungsfähig an. Diese Erweiterung sei jedoch bewusst eng begrenzt. Entschädigt werden sollten nur besonders gravierende psychische Gewaltformen, wie Menschenhandel, Geiselnahme oder vergleichbar schwere Taten. Die Gesetzesbegründung stelle ausdrücklich klar, dass nicht jede Form psychischer Belastung als psychische Gewalttat gelten solle, um eine Ausuferung des Entschädigungsanspruchs zu verhindern. Die von der Klägerin geschilderten Ehekonflikte erreichen nach Auffassung des Gerichts dieses erforderliche Schweremaß nicht und stellten zudem keine rechtswidrige Handlung im entschädigungsrechtlichen Sinne dar.
Das LSG legt weiter dar, dass ein Anspruch auf Opferentschädigung auch ausgeschlossen sei, da die Klägerin den Vorfall des körperlichen Übergriffes vom Januar 2017 wesentlich selbst mitverursacht habe. Sie habe trotz erkennbarer Aggressionsgefahr ein Gespräch über die vermeintliche psychische Erkrankung ihres Ehemanns gesucht und sich der Situation nicht entzogen. Dies stelle eine leichtfertige Selbstgefährdung dar und mache eine Entschädigung unbillig. Auch sei ihr langjähriger Verbleib in der gemeinsamen Wohnung, einer vermeidbaren Gefahrenlage, ein weiterer Grund, staatliche Leistungen nach dem OEG zu versagen.
Entscheidung im Volltext:
LSG_baden_wuerttemberg_15_09_2022 (PDF 76 KB, nicht barrierefrei)