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LSG Nordrhein-Westfalen, vom 4.7.2024
Aktenzeichen L 9 AL 169/22

Stichpunkte

Wegweisende Entscheidung zur Erteilung von Erlaubnissen zur Arbeitnehmer*innenüberlassung für Vorratsgesellschaften; Erhaltung von Prüfmöglichkeiten für die Zuverlässigkeit von Arbeitgeber*innen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG; Vorhandensein von Betriebsorganisationen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG; Schutz von abhängig Beschäftigten

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) gibt der Berufung der Bundesagentur für Arbeit (BA) statt und weist die Klage auf Erteilung von Erlaubnissen zur Arbeitnehmer*innenüberlassung zurück.

Geklagt hatten insgesamt 30 Gesellschaften, von denen 15 von der Geschäftsführerin B. und 15 vom Geschäftsführer H. vertreten wurden. Gegenstände aller Gesellschaften waren die „Verwaltung eigenen Vermögens, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie die Personalvermittlung“. Die Gesellschaften sind als sogenannte Vorratsgesellschaften zum Zweck der Veräußerung an Dritte gegründet worden. Die Veräußerung sollte durch die Gesellschaft R. erfolgen, deren langjähriges Geschäftsmodell darin bestand, Vorratsgesellschaften mit von der BA erteilten Arbeitnehmer*innenüberlassungserlaubnissen zu verkaufen.

Am 13.08.2020 beantragte die R. die Erteilung von Erlaubnissen zur Arbeitnehmer*innenüberlassung für die 30 Vorratsgesellschaften in Gründung. Mit Bescheid vom 07.09.2020 lehnte die BA diese Anträge ab. Auf den dagegen eingereichten Widerspruch erfolgte ein Widerspruchsbescheid der BA, der die Ablehnung damit begründete, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit als Verleiher vorliege, sondern die Vorratsgesellschaften nur mit dem Ziel der alsbaldigen Veräußerung gegründet worden seien. Dagegen erhoben R. und die Gesellschaften am 06.01.2021 Klage und führten an, dass es völlig üblich sei, dass die Arbeitnehmer*innenüberlassungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ausgeübt werden, sondern erst auf der Grundlage der zu erteilenden Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt.

Mit Urteil vom 08.08.2022 hat das Sozialgericht Aachen (SG) der Klage stattgegeben – jedenfalls mit Hinblick auf die klagenden Vorratsgesellschaften. R. sei nicht Adressatin des Bescheides. Dass die Aufnahme der gewerblichen Arbeitnehmer*innenüberlassung erst zeitlich verzögert zur Erteilung der Erlaubnis erfolge, sei dem AÜG immanent. Die Erlaubnis sei regelhaft vor Aufnahme des Betriebes zu beantragen und der Betrieb könne erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden. Das vor Aufnahme der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung zu durchlaufende Verwaltungsverfahren setze keine aktive Verleiher*innentätigkeit auf dem Arbeitsmarkt voraus.

Gegen das Urteil hat die BA am 21.09.2022 Berufung eingelegt. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sei, dass sich die Zuverlässigkeitsprüfung auf die Person beziehen könne, die die Arbeitnehmer*innenüberlassung tatsächlich betreibe, ansonsten liefe die Prüfung ins Leere. Vorratsgesellschaften hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis, da ihr Gründungszweck nicht in der Arbeitnehmer*innenüberlassung, sondern in der Veräußerung an Dritte bestünde.

In seinem Urteil vom 04.07.2024 hält das LSG die Berufung der BA für begründet. Es stellt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmer*innenüberlassung bei den Gesellschaften nicht vorliegen. Arbeitger*innen, die als Verleiher*innen Dritten (Entleiher*innen) Arbeitnehmer*innen (Leiharbeitnehmer*innen) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen (Arbeitnehmer*innenüberlassung), bedürfen nach § 1 Abs. 1 AÜG der Erlaubnis. Nach § 3 Abs. 1 AÜG ist die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der*die Antragsteller*in 1. Die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er*sie die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländer*innenbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält; 2. Nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeber*innenpflichten zu erfüllen; 3. dem*der Leiharbeitnehmer*in die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

Das LSG stellt zunächst fest, dass Vorratsgesellschaften als Mantelgesellschaften noch keine Arbeitgeber*innen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÄUG sind, denen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer*innenüberlassung erteilt werden kann. Zwar setze die Arbeitgeber*inneneigenschaft im Sinne des § 1 AÜG nicht voraus, dass aktuell bereits Arbeitnehmer*innen Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden. Es reiche aber aus, dass der angestrebte Geschäftszweck darin besteht, Leiharbeitnehmer*innen Dritten zu überlassen. Werde eine Gesellschaft aber mit der Absicht gegründet, erst nach Verkauf und Wechsel des*der Geschäftsführer*in werbend auf dem Markt der Arbeitnehmer*innenüberlassung tätig zu werden, fehle es an der aktuellen genehmigungsfähigen Arbeitgeber*inneneigenschaft. Ein personelles Auseinanderfallen von der antragstellenden Vorratsgesellschaft und einer später am Markt tätigen Arbeitgeberin widerspreche dem Gesetzeszweck des AÜG, das dazu diene, bei der Arbeitnehmer*innenüberlassung Verhältnisse herzustellen, die den Anforderungen des sozialen Rechtsstaates entsprechen und eine Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmer*innen ausschließen.

Das LSG stellt klar, dass die Prüfmöglichkeiten der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unterlaufen mit der Gründung von Vorratsgesellschaften unterlaufen werden. Zudem sei noch keine Betriebsorganisation vorhanden, weil diese erst nach dem Verkauf der Gesellschaft aufgebaut werden soll. So lasse sich auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG sicherstellen, ob Arbeitgeber*innen nach Gestaltung der Betriebsorganisation in der Lage sind, die üblichen Arbeitgeber*innenpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Regelungen des AÜG seien als Berufsausübungsregelungen zum Schutz der Leiharbeitnehmer*innen verfassungsgemäß.

Mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.2004, Aktenzeichen 1 BvR 2283/03, Randnummer 22f. stellt das LSG klar, dass der*die Einzelne als Grenzen seiner*ihrer unternehmerischen Tätigkeit sozialstaatlich motivierte, zum Schutz der abhängig Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges vernünftige und zweckmäßig typisierende Regelungen zulässiger Formen unselbständiger Arbeit grundsätzlich als zumutbar hinnehmen muss.
 

Entscheidung im Volltext:

LSG_NRW_04_07_24 (PDF, 57 KB, nicht barrierefrei)