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SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2025
Aktenzeichen S 22 AY 53/25

Stichpunkte

Positive Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Leistungskürzungen im Dublin-Verfahren; Gericht hält Kürzungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG für vermutlich verfassungswidrig.

Zusammenfassung

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) entscheidet im Eilverfahren zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dass dieser Ausschluss bzw. eine erhebliche Kürzung der Leistungen vermutlich verfassungswidrig sei und verpflichtet die Behörde zur Zahlung von über Sachleistungen hinausgehende Leistungen. Außerdem müsse im Fall der Klägerin geprüft werden, ob gegebenenfalls weitere, spezielle Bedarfe nach § 6 AsylbLG zu decken seien.

Geklagt hatte eine über Litauen eingereiste Frau, deren Asylantrag als unzulässig abgelehnt und der eine Abschiebung nach Litauen angedroht wurde. Der ursprüngliche Leistungsbescheid war aufgehoben und zunächst stark gekürzt worden. Danach wurden keine Mittel mehr für den persönlichen Bedarf gezahlt, sodass lediglich Sachleistungen in der Zentralen Unterbringungseinrichtung erfolgten. In ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auch auf ihre psychische Situation. Die Bezirksregierung war der Ansicht, die Frau könne die Leistungseinschränkung bzw. den Ausschluss durch eine Ausreise nach Litauen beenden.

Das SG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit grundrechtlichen Bedenken. Der Schutz der Menschwürde aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG geböten, über die bloße Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus auch Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf sicherzustellen, um soziale Teilhabe und individuelle Bedürfnisse zu ermöglichen. Das menschenwürdige Existenzminimum umfasse daher auch einen Barbetrag zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, was auch für ausländische Menschen gelte. Das SG stützt sich dabei auch auf die Rechtsprechung des BVerfG vom 05.11.2019 und 18.07.2012. Die psychischen Erkrankungen der Antragstellerin könnten zusätzlich dazu führen, dass ihr Bedarf an persönlicher Gestaltung und Freizeit stärker berücksichtigt werden müsse.

Entscheidung im Volltext:

Sg_duesseldorf_18_12_2025 (PDF, 2,3 MB, nicht barrierefrei)