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EuGH, Urteil vom 1.8.2025
Aktenzeichen C-397/23
Stichpunkte
Wichtige Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zum Aufenthaltsstatus der Eltern von Kindern mit Unionsbügerschaft; Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Grundsatz der Gleichbehandlung; Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dem gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ein Aufenthaltsrecht zusteht; Anspruch eines Elternteils auf Sozialleistungen; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
Zusammenfassung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte, dass auch Eltern(teile) eines Kindes, welches die Unionsbürgerschaft besitzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben können. Dies muss auch dann gelten, wenn das Kind nicht die deutsche, sondern die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates hat. Der EuGH legt Art. 24 der Freizügigkeitsrichtlinie dahin aus, dass er einer Regelung entgegensteht, wonach ein*e sorgeberechtigte*r Unionsbürger*in keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der elterlichen Sorge erhält, weil das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sondern freizügigkeitsberechtigte*r Unionsbürger*in ist.
Das Urteil erfolgte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Sozialgerichts Detmold. Dem Verfahren vor dem Sozialgericht lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine polnische Staatsangehörige lebte seit über fünf Jahren in Deutschland und besaß ein Daueraufenthaltsrecht. Ihr Partner, ebenfalls polnischer Staatsangehöriger, reiste zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland nach. Sie haben ein gemeinsames Kind, das ebenfalls die polnische Staatsbürgerschaft hat. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Alle drei beantragten Bürgergeld bei einem Jobcenter. Das Jobcenter bewilligte zwar der Mutter und dem Kind Leistungen, nicht jedoch dem Vater. Dies begründete das Jobcenter damit, dass die Mutter nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. Der Anspruch des Kindes leite sich davon ab. Der Vater habe hingegen keinen abgeleiteten Anspruch, da der nicht als Familienangehöriger der Mutter gelte, weil beide nicht verheiratet sind. Er habe lediglich ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche. Dies führe dazu, dass für ihn ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bestehe. Gegen den negativen Bescheid des Jobcenters erhob die Familie Widerspruch, der abgelehnt wurde. Sie reichten Klage beim Sozialgericht ein. Dieses legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob § 11 Abs. 14 S. 1 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG) i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und mit Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Aufenthaltsrecht für den Elternteil begründen könne, der das Sorgerecht für eine*n minderjährige*n Unionsbürger*in ausübe, die*der in Deutschland ein vom Aufenthaltsrecht des anderen Elternteils abgeleitetes Aufenthaltsrecht habe. Es ging also um die Frage, ob der Vater eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG beanspruchen und in der Folge Leistungen nach dem SGB II/XII beziehen kann.
Der EuGH ist der Ansicht, dass die deutsche Regelung beziehungsweise Auslegung von § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gegen Art. 18 AEUV (Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit) und Art. 24 der Freizügigkeitsrichtlinie (Grundsatz der Gleichbehandlung) verstoße. Der EuGH entschied also, dass der Ausschluss von Leistungen infolge der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis unionsrechtswidrig ist. Zwar sei § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG für nicht-deutsche Elternteile eines deutschen Kindes zum Zwecke des Familiennachzugs geschaffen worden. In Fällen wie dem vorliegenden müsse die Aufenthaltserlaubnis aber dennoch dem Elternteil eines Kindes mit Unionsbürgerschaft erteilt werden. Es handele sich ansonsten um eine unzulässige Diskriminierung von Unionsbüger*innen (in diesem Fall des Kindes) gegenüber deutschen Staatsbürger*innen. Nach § 11 Abs. 14 FreizügG muss das AufenthG auch auf Unionsbürger*innen angewendet werden, wenn es diesen eine günstigere Rechtsstellung vermittele. Dies sei hier der Fall, da das Kind über ein materielles Freizügigkeitsrecht verfüge (vermittelt durch das Daueraufenthaltsrecht der Mutter). Die Regelung des AufenthG vermittele dem Kind eine günstigere Rechtsstellung, weil § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG dem Vater ein Aufenthaltsrecht mit Leistungsbezug ermögliche, welches für sein Kind durch die – dadurch mögliche – Ausübung der Personensorge und das Bestehen des Familienlebens vorteilhaft sei.
Entscheidung im Volltext: