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LG Kiel, Urteil vom 3.12.2024
Aktenzeichen 5 KLs 593 Js 38289/24
Stichpunkte
Umfangreiche Entscheidung im Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung durch Säureangriff auf Ex-Ehefrau; acht Jahre Freiheitsstrafe, 200.000 EUR Schmerzensgeld an Adhäsions- und Nebenklägerin; umfassende Ausführungen zu physischen und psychischen Tatfolgen; Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bei Ersatzpflicht zukünftiger Schäden
Zusammenfassung
Das Landgericht (LG) Kiel verurteilt den Angeklagten wegen eines Säureangriffs auf seine Ex-Ehefrau zu acht Jahren Freiheitsstrafe und zur Zahlung von 200.000 EUR Schmerzensgeld.
Das seit 2014 verheiratete Paar lebte teilweise in Bulgarien und teilweise in Deutschland, wo die Frau der Prostitution nachging. Im Verlauf der Beziehung kam es immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen des Mannes. Anfang 2023 erlitt der Angeklagte einen Schlaganfall und in dessen Folge eine Halbseitenlähmung. Als er deswegen in stationärer Rehabilitation im Krankenhaus behandelt wurde, trennte sich die Frau, begab sich nach Kiel und begann dort in einem Bordell zu arbeiten. Der Mann konnte die Trennung nicht akzeptieren und versuchte immer wieder, auch mit Gewalt, sie zu bewegen, zu ihm zurückzukehren. Als ihm klar wurde, dass die Frau, die inzwischen einen neuen Partner hatte, nicht zu ihm zurückkehren würde, entschloss er sich, sie mit Säure zu übergießen. Er suchte das Bordell auf, in dem sie arbeitete und schüttete der nur leicht bekleideten Frau Säure ins Gesicht und auf den Oberkörper. Die Frau wurde durch schwerste Verätzungen am ganzen Körper, insbesondere im Gesicht, am Rücken und an den Schultern erheblich verletzt und entstellt.
Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht strafmildernd insbesondere das Geständnis des Angeklagten sowie die Tatsache, dass er sich noch in der Tatnacht selbst der Polizei stellte. Darüber hinaus habe er die Schmerzensgeldforderung der Geschädigten weitgehend anerkannt. Strafschärfend wertet das LG hingegen die gravierenden Verletzungsfolgen sowie die Tatmotivation aus. Nach Überzeugung des Gerichts ging es dem Angeklagten darum, die Frau durch den Angriff für andere Männer unattraktiv zu machen, sodass sie möglicherweise zu ihm zurückkehren und er die Kontrolle über sie zurückerlangen würde.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und macht Ausführungen zur Doppelfunktion des Schmerzensgeldes, das sowohl Ausgleich immaterieller Schäden als auch Genugtuung leisten solle. Maßgeblich seien die Schwere der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und Lebensbeeinträchtigungen, sowie Verschuldensgrad und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Im Vergleich zu einem ähnlichen Fall (LG Hannover, 02.10.2018, 20 O 28/17), in dem der Geschädigten eines Säureanschlages, die schwerere Verletzungen erlitt, 250.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen wurden, sei der der Nebenklägerin zugesprochene Betrag angemessen.
Das LG hat außerdem festgestellt, dass der Angeklagte auch für künftige Schäden im Zusammenhang mit der Tat aufkommen muss. Für ein entsprechendes Feststellungsinteresse sei nach BGH-Rechtsprechung Voraussetzung, dass das Eintreten eines zukünftigen Schadens konkret zu erwarten sei; eine rein theoretische Möglichkeit genüge nach BGH nicht (BGH, Beschluss v. 02.08.2023, Az.: 6 StR 359/23). Im vorliegenden Fall bejaht das Gericht ein Feststellungsinteresse, da der Heilungsprozess der Nebenklägerin noch nicht abgeschlossen sei. Die Nebenklägerin würde weitere medizinische Eingriffe benötigen, deren Verlauf und Folgen ungewiss seien und die sich weiter negativ auf die psychische Verfassung der Nebenklägerin auswirken könnten. Weitere physische wie psychischen Spätfolgen der Tat seien daher nicht abschätzbar, sodass das Ausmaß des zukünftigen immateriellen Schadens ungewiss sei.
Entscheidung im Volltext: