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EuGH, Urteil vom 8.5.2025
Aktenzeichen C-130/24
Stichpunkte
Bedeutende Entscheidung zur Gewährung eines von einem deutschen Kind abgeleiteten Aufenthaltsrechts für eine Drittstaatsangehörige; Keine Nachholung eines Visumsverfahrens erforderlich, soweit alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind; Auslegung von Art. 20 AEUV.
Zusammenfassung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass ein gemäß Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht für ein drittstaatsangehöriges Elternteil eines deutschen Kindes sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass das drittstaatsangehörige Elternteil dafür ein Visumverfahren nachholt.
Im Jahr 2019 reiste YC mit einem von der polnischen Auslandsvertretung ausgestellten Schengen-Visum nach Polen. Im Jahr 2020 begab sie sich nach Wuppertal in Deutschland. Dort tauchte sie unter, nachdem sie von der Stadt Wuppertal aufgefordert worden war, Deutschland zu verlassen. Im Jahr 2021 hat sie ein Kind in Wuppertal geboren, das abgeleitet von seinem Vater, die deutsche Staatsangehörigkeit besitz. YC lebt als allein sorgeberechtigt mit dem Kind zusammen. Daraufhin beantragte sie bei der Stadt Wuppertal die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge.
Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund ihres Untertauchens und des illegalen Aufenthalts in Deutschland ein Interesse des Staates bestehe, YC aus dem Staatsgebiet auszuweisen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setze die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraus. Eine Nachholung des Visumsverfahrens im Herkunftsland von YC sei zumutbar, da sie dafür Deutschland lediglich für kurze Zeit verlassen müsse. Dadurch würde das Kindeswohl nicht gefährdet.
YC klagte gegen die Stadt Wuppertal vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf (VG). Das VG hat im November 2023 angeordnet, YC ab dem Datum des Urteils eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen. Fraglich ist, ob für die Zeit vor der Entscheidung des VG ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht kraft Unionsrecht bestehe bzw. ab wann sowie ob es erforderlich sei, für die Erteilung des abgeleiteten Aufenthaltstitels, das Visumsverfahren nachzuholen. Um diese Fragen anhand der Auslegung von Art. 20 AEUV zu klären, ersuchte das VG den EuGH.
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung zunächst die grundlegenden Maßstäbe seiner Rechtsprechung zur Unionsbürger*innenschaft klar. Artikel 20 AEUV verleihe Unionsbürger*innen einen eigenständigen Status, der konkrete Rechte begründe. Zu diesen Rechten gehöre die Möglichkeit, sich im Hoheitsgebiet der Union tatsächlich aufzuhalten. Wird einem*r minderjährigen Unionsbürger*in faktisch die Ausübung dieses Rechts genommen, indem seinem drittstaatsangehörigen Elternteil das Aufenthaltsrecht verweigert wird, kann dies dazu führen, dass das Kind gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Ein solcher Effekt wäre mit dem Kernbestand der Unionsbürger*innenschaft unvereinbar.
Vor diesem Hintergrund entscheidet der EuGH, dass das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils unmittelbar aus dem Unionsrecht folgt, sofern der*die minderjährige Unionsbürger*in tatsächlich von diesem Elternteil abhängig ist. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht entstehe zum Zeitpunkt, zu dem das Abhängigkeitsverhältnis entsteht, kraft Unionsrechts und nicht erst durch die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels. Der Gerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass dieses Recht nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die betroffene Person zunächst mit einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Visum eingereist ist oder sich anschließend ohne Aufenthaltstitel im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.
Zugleich betont der EuGH, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt bleiben, die tatsächlichen Voraussetzungen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu prüfen und Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch zu ergreifen. Sie dürften jedoch die Ausübung eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts nicht davon abhängig machen, dass zuvor ein nationales Visumverfahren nachgeholt wird. Die Nachholung des Visumsverfahren stelle eine formelle Voraussetzung dar, die in der Praxis dazu führen kann, dass diesem*r Drittstaatsangehörigen ein durch das Unionsrecht verliehenes Recht verwehrt wird, obwohl die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Rechts erfüllt sind.