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LG Berlin, Urteil vom 14.11.2025
Aktenzeichen 510 KLs 8/25

Stichpunkte

Umfangreiches Urteil im Strafverfahren wegen Zwangsprostitution u.a.; Loverboy-Methode; 6 Jahre Freiheitsstrafe; 24.000 EUR Schmerzensgeld; Ausführungen zur Schmerzensgeldbemessung

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) verurteilt den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, Zwangsprostitution, Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten sowie zur Zahlung von 24.320 EUR an die Adhäsions- und Nebenklägerin. Dem ging eine Verständigung gemäß § 257c Strafprozessordnung voraus.

Die Nebenklägerin lernte den Angeklagten im September 2023 im Alter von 17 Jahren über einen Klassenkameraden kennen. Als sie in der Wohnung des Angeklagten mit mehreren Leuten feierten, kam es zu der ersten Vergewaltigung durch den Angeklagten. Die Nebenklägerin kehrte trotzdem immer wieder zu dem Angeklagten zurück, verliebte sich in ihn und ging davon aus, eine Beziehung mit diesem zu haben und eine gemeinsame Zukunft aufzubauen.

Kurz nach dem 18. Geburtstag der Nebenklägerin forderte der Angeklagte sie dazu auf, als „Escort-Dame" sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen, um Geld für die Tilgung seiner Schulden zu verdienen. Die Nebenklägerin erklärte sich erst nach Druck des Angeklagten aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit und des in Aussicht gestellten Verdienstes dazu bereit. Der Angeklagte erstellte Erotikprofile und versuchte ab Ende September/Anfang Oktober 2023 Freiertermine für sie zu organisieren. Als das scheiterte, befahl er ihr, vom 5. bis 16. Oktober 2023, in einem Saunaclub Sexdienstleistungen anzubieten, wobei sie meist von 19:00–4:00 Uhr und auch bei Krankheit oder Schmerzen arbeiten musste. Arztbesuche wurden nicht erlaubt. Ihre Einnahmen musste sie komplett abgeben. Zwischenzeitlich versuchte der Angeklagte wegen schwindender Einnahmen, sie in einem Bordell in der Schweiz unterzubringen, doch das scheiterte. Ab dem 21. Oktober 2023 arbeitete sie in einem Erotikmassagesalon wieder die ganze Nacht durch, wobei ihre Einnahmen jeweils hälftig an den Salon und hälftig an den Angeklagten gingen. Bis 15. Januar 2024 hatte sie insgesamt mindestens 8.920 EUR eingenommen und ca. 7.270 EUR an den Angeklagten abgeführt. Vom 19.–21. Januar und 26.–28. Januar 2024 arbeitete sie erneut in einem Massagesalon. Der Angeklagte kontrollierte sie dabei engmaschig. Treffen mit Familie oder Freunden fanden nur mit seiner Erlaubnis statt. Für den Fall des Verstoßes drohte er mit Veröffentlichung von intimen Fotos. Falls sie sich an die Polizei wende, drohte er mit seiner großen Familie und seinen vielen Brüdern. Gleichzeitig spielte er ihr Liebe und eine gemeinsame Zukunft vor, um sie emotional zu binden. So hielt er die Nebenklägerin aufgrund ihrer Abhängigkeit in der Prostitution. Außerdem kam es zu weiteren Vergewaltigungen und auch zu Körperverletzungen durch den Angeklagten.

Anfang 2024 trennte sich die Nebenklägerin vom Angeklagten und erstattete im Februar 2024 Anzeige gegen ihn. Aus Angst vor ihm zog sie sich stark zurück, verließ ihr häusliches Umfeld kaum noch und brach soziale Kontakte ab. Sie litt unter Panikattacken, Schlafstörungen und hatte kurzzeitig Suizidgedanken. Aufgrund ihres psychischen Zustands konnte sie weder ihre schulische Ausbildung fortsetzen noch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In der Öffentlichkeit fühle sie sich weiterhin unsicher und hat Schwierigkeiten mit sozialen Kontakten. Eine Therapie hat sie bislang nicht begonnen.

Das LG hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten dazu verurteilt, der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 24.320 EUR zu zahlen wegen Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit. Diese habe durch die Taten sowohl körperliche als auch psychische Schäden erlitten. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht insbesondere die Schwere der körperlichen und psychischen Verletzungen, die Einbuße an persönlicher Würde und das monatelange ausbeuterische Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Prostitution. Bereits zurückgezahlter Prostitutionserlös in Höhe von 5.680 EUR wurde angerechnet.

Außerdem wurde die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden festgestellt, da die Nebenklägerin weitere immaterielle Schäden erleiden könne, die derzeit noch nicht absehbar seien, insbesondere aufgrund der möglichen langfristigen psychischen Folgen und ihres jungen Alters.
 

Entscheidung im Volltext:

Lg_berlin_14_11_2025 (PDF, 570 KB, nicht barrierefrei)