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SG Karlsruhe, Beschluss vom 12.1.2026
Aktenzeichen S 12 AY 3874/25 ER
Stichpunkte
Deutliche Entscheidung im Eilverfahren beim Sozialgericht wegen nachträglicher Beschränkung von Leistungen nach AsylbLG; fehlende Anhörung; verfassungswidrige Einschränkung existenzsichernder Leistungen wegen angeblicher Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit; Beweis- und Substantiierungslast der Ausländerbehörde
Zusammenfassung
Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) ordnet in seinem Beschluss vom 12.01.2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen den Bescheid der Ausländerbehörde (Antragsgegner) vom 05.06.2025 an. Zugleich verpflichtet es den Antragsgegner im Wege des Eilrechtsschutzes dem Antragsteller Grundleistungen nach §§ 3 und 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Regelbedarfsstufe 1) zu gewähren.
Der somalische Antragsteller hält sich mit einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetzt (AufenthG) in Deutschland auf. Mit Bescheid vom 01.04.2025 hatte der Antragsgegner dem Antragssteller ab 31.03.2025 Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt. Mit Bescheid vom 05.06.2025 hob der Antragsgegner diese Leistungen ab dem 01.07.2025 bis 31.12.2025 unter Hinweis auf den Änderungsgrund „Unentschuldigtes Fehlen für die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit“ auf und schränkte die Leistungen nach § 5 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG ein. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragstellers vom 01.12.2025. Am 29.12.2025 reichte der Antragsteller Eilantrag beim SG ein.
Zunächst stellt das SG fest, dass der Antragsteller – trotz Ablaufens der Leistungsbeschränkung am 31.12.2025 – immer noch ein Rechtsschutzinteresse hat, denn die Leistung sei jedenfalls noch zu erbringen. Es ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers an, weil am Vollzug des leistungsbeschränkenden Bescheides kein schützenswertes öffentliches Interesse bestehe. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig ergangen und verletzte den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten. Der leistungsbeschränkende Bescheid sei schon in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil der Antragsteller vorher weder angehört wurde, noch eine solche Anhörung wirksam nachgeholt worden sei. Der Antragsgegner habe erst am 07.01.2026 eine Möglichkeit zur Anhörung gegeben und dazu auch eine nur einwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Das SG hält das für nicht ausreichend und wirft grundsätzlich die Frage auf, ob nach so viel Zeitablauf für den Antragsteller eine Rechtsverteidigung überhaupt noch möglich sei. Zum einen sieht es, dass nach siebenmonatiger Verzögerung aus der Erinnerung wohl keine detaillierten, nachvollziehbaren und schlüssigen Gründe für das behauptete unentschuldigte Fehlen bei der Arbeitsgelegenheit mehr reproduzierbar seien. Zum anderen seien diesbezügliche Zeug*innen aus der Gemeinschaftsunterkunft inzwischen womöglich abgeschoben worden und deshalb nicht mehr vernehmbar. Jedenfalls bedürfe es nach so langer Zeit einer angemessenen Anhörungsfrist, wobei sieben Tage von vornherein zu kurz bemessen seien, um mit Prozessbevollmächtigten Rücksprache zu halten, eine Übersetzung zu organisieren und auch Beweismittel für so lange in der Vergangenheit zurückliegende Entschuldigungsgründe zu benennen bzw. zu beschaffen.
Dem Gericht drängt sich „der Eindruck auf, dass der Antragsgegner absichtlich eine übermäßig kurze Anhörungsfrist gesetzt haben könnte, damit der Antragsteller außerstande bleibt, Entschuldigungsgründe in substantiierter Form vorzutragen“. Das Gericht hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten, die nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eine Aufhebung rechtfertigen könnte. So konnte ein unentschuldigtes Fehlen bei der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit weder festgestellt werden, noch generell als Rechtsgrund für eine Aufhebung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X herhalten. Bereits aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen konnte das SG ein Fehlen des Antragstellers nicht ermitteln. Das SG geht davon aus, dass der Antragsgegner im Verfahren rechtswidrig Beweismittel zurückgehalten hat: „Anstatt als Behörde im Gerichtsverfahren prozessrechtsgemäß mitzuwirken, hat der Antragsgegner dem Gericht nur ein Konvolut von Unterlagen überlassen, welches nicht als ‚Verwaltungsakte‘ bezeichnet werden kann, weil es sich offensichtlich nur um eine eigens für das Sozialgericht hergestellte Scheinverwaltungsakte mit selektiv reproduzierten Akteninhalten handelt“. Das SG stellt klar heraus, dass den Antragsgegner die objektive Beweis- bzw. Substantiierungslast für die Umstände trifft, auf deren Grundlage er die Leistungen beschränkt.
Aber all das ist dem SG zufolge nicht ausschlaggebend, denn selbst, wenn der Antragsteller bei der zugewiesenen Arbeitsgelegenheit gefehlt hätte, sei die Leistungsbeschränkung rechtswidrig. Die gesetzliche Bestimmung des § 5 Abs. 4 S. 1 bis 3 AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Dieser Norm zufolge seien Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Das SG hält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro je Arbeitsstunde für „beschämend niedrig“. Es betont, dass Gerichte gemäß Art. 30 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht nur an Gesetze, sondern auch an Verfassungsrecht gebunden seien. Die Rechtsfolge von § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sei nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Danach bestehe bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit nur ein Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Mitwirkungspflichten stellt das SG heraus, dass dabei strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bestünden. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht gegeben: Mit der Arbeitsgelegenheit werde kein legitimer Zweck verfolgt, weil sie grundsätzlich nicht die Integration in den Arbeitsmarkt bezwecke. Eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme sei bei einer Person ohne regulären Zugang zum Arbeitsmarkt „verfassungsrechtlich sehr problematisch, insbesondere wenn die Arbeitsgelegenheit einer bloßen ‚Beschäftigungstherapie‘ mit erzieherischem Charakter“ gleiche. Die Absenkung der Leistungen stehe, gemessen an diesem Zweck, außer Verhältnis. Zudem seien die abgesenkten Leistungen, die nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft (einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege) umfassen, „evident unzureichend“. Die weitgehende Streichung des soziokulturellen Existenzminimums sei verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben müsse in Härtefällen möglich sein, mit denen auch Bedarfe an Verkehrsdienstleistungen oder Nachrichtenübermittlung einhergehen könne. Auch die Gewährung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwendiger Ernährung oder für werdende Mütter und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt oder zur Behandlung chronischer Erkrankungen oder Pflegesachleistungen müsse möglich sein.
Entscheidung im Volltext:
PDF SG_Karlsruhe_12_01_2026 (PDF, 89 KB, nicht barrierefrei)