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VG Berlin, Beschluss vom 28.8.2025
Aktenzeichen VG 34 L 370/25 A

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Einstweiligen Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Griechenland; Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage wegen Gefahr unmenschlicher Behandlung bei Vulnerabilität aufgrund psychischer Erkrankung; Ausführungen zu Zulässigkeit der Überstellung nichtvulnerabler Personen

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) ordnet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines psychisch kranken Mannes gegen seine Dublin-Überstellung nach Griechenland an. Der Antragssteller war dort bereits als schutzberechtigt anerkannt worden. Die Kammer stellt fest, dass daher zwar grundsätzlich Griechenland zuständig sei, es sei jedoch nicht gesichert, dass er dort nicht der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.

Das VG führt die umfangreiche Rechtsprechung zum Thema Zulässigkeit der Überstellung nichtvulnerabler männlicher Personen nach Griechenland an, denen dort bereits internationaler Schutz gewährt wurde. So verneint z.B. das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.04.2025 die Gefahr unmenschlicher Behandlung nichtvulnerabler Rückkehrer nach Griechenland und erklärt auch Schwarzarbeit für zumutbar. Das VG stellt fest, dieser Standpunkt sei inzwischen nicht nur höchstrichterlich, sondern auch in unteren Instanzen überwiegende Meinung. Auch das VG selbst habe seine bislang gegensätzliche Ansicht hierzu aufgegeben.

Im Fall des Antragstellers stellt die Kammer allerdings fest, dass er zu den vulnerablen Personen zu zählen sei. Im Eilverfahren habe er durch eine Bescheinigung einer psychologischen Psychotherapeutin eines psychosozialen Zentrums ausreichend glaubhaft gemacht, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Danach sei eine Fortführung der therapeutischen Behandlung dringend erforderlich, da sonst eine Verschlechterung der bestehenden Symptome und eine Eigengefährdung möglich seien. Daher bestünden bei summarischer Prüfung ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als besonders schutzbedürftig und damit als vulnerabel einzustufen sei.

Für diese Personengruppe könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen in Griechenland Lebensbedingungen drohten, die mit Art. 4 der Grundrechtecharta unvereinbar sind. Seine psychische Erkrankung habe er auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Es sei daher im Hauptverfahren das Ausmaß seiner psychischen Erkrankung sowie die ausreichende Behandlungsmöglichkeit in Griechenland zu klären.

 

Entscheidung im Volltext:

Vg_berlin_28_08_2025 (PDF, 746 KB, nicht barrierefrei)