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LSG NRW, Urteil vom 11.12.2025
Aktenzeichen L 19 AS 1079/23

Stichpunkte

Wichtige Entscheidung zum Aufenthaltsstatus und Leistungsbezug der Eltern von Kindern mit Unionsbürgerschaft; Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Grundsatz der Gleichbehandlung; Minderjähriges Kind; Anspruch eines Elternteils auf Sozialleistungen

Zusammenfassung

Wichtige Entscheidung zum Aufenthaltsstatus und Leistungsbezug der Eltern von Kindern mit Unionsbürgerschaft; Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Grundsatz der Gleichbehandlung; Minderjähriges Kind; Anspruch eines Elternteils auf Sozialleistungen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) spricht der Mutter eines Kindes, welches die Unionsbürgerschaft besitzt, Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und damit Leistungen nach dem SGB II/XII zu. Es verweist auf die Rechtsprechung des EuGH , der am 01.08.2025 geurteilt hat, dass die Regelung § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes („Familiennachzug zu Deutschen“) eine unzulässige Diskriminierung von Unionsbürger*innen darstellt, wenn sorgeberechtigten Elternteilen eines Kindes mit EU-Staatsangehörigkeit und einem Freizügigkeitsrecht der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwehrt wird, weil das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Auch ein daraus folgender Leistungsausschluss ist unzulässig. Dies stellt eine unzulässige Diskriminierung des Kindes mit EU-Staatsangehörigkeit gegenüber einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit dar. Das Kind hat einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens und die Integration seiner Familie im Aufenthaltsstaat.

Dem Verfahren vor dem LSG NRW lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei bulgarische Staatsangehörige sind Eltern eines gemeinsamen Kindes, welches ebenfalls die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Eltern sind nicht verheiratet. Die Familie beantragt ergänzende Leistungen beim Jobcenter. Das Jobcenter gewährte dem Vater und dem Kind ergänzende Leistungen, der Mutter jedoch nicht. Das Jobcenter begründete dies damit, dass der Vater einen Arbeitnehmerstatus habe und damit nach § 7 SGB II als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger leistungsberechtigt sei. Der Anspruch des Kindes leite sich von ihm ab. Die Mutter habe hingegen keinen abgeleiteten Anspruch, da die Eltern nicht verheiratet sind. Sie habe zudem ihre Arbeit „selbstverschuldet” verloren (der letzte Arbeitgeber gab in der Kündigung an, sie sei mehrmals unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen) und habe daher keinen Anspruch auf Leistungen. Gegen den negativen Bescheid des Jobcenters erhob die Mutter Widerspruch, der abgelehnt wurde. Sie reichte Klage beim Sozialgericht ein. Dieses gab dem Jobcenter erstinstanzlich Recht. Die Mutter legte gegen das Urteil Berufung ein. In der Zwischenzeit erging das oben genannte Urteil des EuGH. Das Jobcenter bestand trotz gerichtlichen Hinweises des LSG auf seiner Rechtsauffassung und verwies auf die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, an die es gebunden sei. Daher könne das Jobcenter trotz der entgegenstehenden Entscheidung des EuGH kein Anerkenntnis abgeben.

Das LSG ist der Ansicht, dass das Jobcenter auch für die Mutter Leistungen erbringen muss. Sie könne sich auf ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG berufen. Es handele sich ansonsten um eine unzulässige Diskriminierung von Unionsbüger*innen (hier des Kindes) gegenüber Kindern mit deutscher Staatsbürgerschaft. Nach § 11 Abs. 14 FreizügG muss das AufenthG auch auf Unionsbürger*innen angewendet werden, wenn es diesen eine günstigere Rechtsstellung vermittele. Dies sei hier der Fall, da das Kind über ein materielles Freizügigkeitsrecht verfüge (vermittelt durch den Arbeitnehmerstatus des einen Elternteils). Die Regelung des AufenthG vermittele dem Kind eine günstigere Rechtsstellung, weil § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG der Mutter ein Aufenthaltsrecht mit Leistungsbezug ermögliche, welches für das Kind durch die – dadurch mögliche – Ausübung der Personensorge und das Bestehen des Familienlebens vorteilhaft sei.

Das LSG urteilte zudem, das Jobcenter habe das Gerichtsverfahren missbräuchlich fortgeführt, da das Rechtsmittel für das Jobcenter erkennbar und offensichtlich unbegründet war und legte dem Jobcenter Verschuldenskosten auf. Das Jobcenter habe selbst nach einem gerichtlichen Hinweis auf das Urteil des EuGH den Anspruch der Klägerin nicht anerkannt. Vor dem Hintergrund, dass es um existenzsichernde Leistungen gehe, sei ein längeres Zuwarten für die Familie, bis die Weisungslage des Jobcenters an die tatsächliche Rechtslage angepasst würde, unzumutbar. Das LSG verurteile das Jobcenter daher zu Zahlung von 1.500 EUR Schadensersatz für die verursachten Verfahrenskosten in Form von Richterarbeitsstunden. 
 

Entscheidung im Volltext:

LSG_NRW_11_12_2025; (PDF, 944 KB, nicht barrierefrei)