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OLG Hamm, Beschluss vom 18.9.2025
Aktenzeichen 3 Ws 356/25
Stichpunkte
Interessante Entscheidung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung in der Ehe um Beiordnung und Bedeutung psychosozialer Prozessbegleitung; Grundsätze der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands gelten auch für psychosoziale Prozessbegleitung
Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) setzt sich in einem Vergewaltigungsverfahren mit dem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (StA) gegen die Ablehnung der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung und deren Bedeutung auseinander. Im September 2024 war Anklage gegen einen Mann wegen zweifacher Vergewaltigung seiner Ehefrau erhoben worden. Die Frau hatte psychosoziale Prozessbegleitung beantragt, die vom Gericht im Hauptverfahren im April 2025 abgelehnt wurde. Hiergegen legte die StA im Mai 2025 Beschwerde ein. Noch vor einer Entscheidung hierüber wurde die Frau im August 2025 ohne psychosoziale Begleitung in der Hauptverhandlung ausführlichen vernommen. Das Verfahren endete mit einem Freispruch des Angeklagten, den auch die Staatsanwaltschaft beantragt hatte.
Das OLG stellt daher in vorliegender Entscheidung fest, dass dadurch das Beschwerdeverfahren der StA gegenstandslos geworden sei, da die Frau bereits ausgesagt habe und das Strafverfahren beendet sei. Das Rechtsschutzziel der Beiordnung einer Prozessbegleitung habe sich damit erledigt.
Das OLG macht aber darüber hinaus Ausführungen zur Bedeutung der psychosozialen Prozessbegleitung und stellt klar, dass diese nicht allein dem individuellen Schutz von Verletzten oder besonders belasteten Zeug*innen diene, sondern Bedeutung für die Wahrheitsfindung im Prozess habe, indem sie Ängste abbaue und die Qualität sowie Belastbarkeit von Zeug*innenaussagen fördere. Beschwerdeberechtigt seien dabei nicht nur die betroffene Person selbst, sondern auch die Staatsanwaltschaft.
Die Grundsätze der Bestellung eines Beistandes für die Nebenklage gem. § 397a Strafprozessordnung (StPO) seien auch auf die Beiordnung psychosozialer Prozessbegleitung nach § 406g Abs. 3 StPO übertragbar. Da diese Regelung nicht nur dem Opferschutz, sondern auch der Verbesserung der Aussagequalität diene und eine unterbliebene Beiordnung die Sachaufklärung beeinträchtigen könne, erscheine es folgerichtig, der Staatsanwaltschaft ein eigenes Beschwerderecht zuzuerkennen.
Entscheidung im Volltext: