Detailansicht

LSG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2026
Aktenzeichen L 8 AY 32/25 B ER

Stichpunkte

Klare Eilentscheidung im Sozialgerichtsverfahren zur Leistungseinstellung in Dublin-Fällen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG; zur Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise durch das BAMF; keine Bindungswirkung für Sozialbehörden und Sozialgerichte; Verfassungswidrigkeit der Leistungsstreichung und Menschenrecht auf Existenzminimum; Versorgung aus Billigkeitsgründen degradiert Menschen zu Objekten des Staates

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat die Beschwerde des Landkreises Harz (Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG) vom 19.01.2026 zurückgewiesen und im Eilrechtschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdegegners gegen den Bescheid vom 15.08.2025 für den Zeitraum vom 01.09. bis 03.11.2025 angeordnet.

Ein afghanischer Staatsangehöriger (Beschwerdegegner) war mit spanischem Schengen-Visum nach Spanien eingereist und hatte anschließend in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Ihm wurden zunächst ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erließ eine Unzulässigkeitsentscheidung und ordnete die Abschiebung nach Spanien im Rahmen von Dublin an. Der Beschwerdegegner erhielt nur noch eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) bzw. Dublin-Verfahrensbescheinigung. Der Beschwerdeführer führte eine Anhörung zur beabsichtigten Streichung der Leistungen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch. Anschließend hob er die Bewilligung gem. § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X auf und bewilligte nur noch Unterkunft, Heizung, Strom und Ernährung. Gegen die Leistungseinstellung legte der Beschwerdegegner Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag beim SG. Vom SG erhielt er einen positiven Eilbeschluss, gegen den der Beschwerdeführer Beschwerde einlegte.

Das LSG lehnt die Beschwerde ab, weil es durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsrücknahme hat. Nach seiner summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen zur Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nicht vor. Es hält insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG für nicht gegeben. Diese Vorschrift bezieht sich auf vollziehbar Ausreisepflichtige, für die auch eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Solche Leistungsberechtigte haben nach § 1 Abs. 4 AslybLG keinen Anspruch auf Leistungen, 

  • wenn ihnen bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 AsylbLG internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 1) oder
  • wenn ihr Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 des Asylgesetzes (AslyG) als unzulässig abgelehnt wurde, wenn für sie eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 zweite Alternative des AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.

Das LSG stellt dazu fest, dass der Beschwerdegegner vollziehbar ausreisepflichtig und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG grundsätzlich leistungsberechtigt ist. Es hält zudem fest, dass der Asylantrag des Beschwerdegegners gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt (sogenannte Dublin-III-Fälle) und eine Abschiebeanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG gegen ihn erlassen wurde. Bei seiner summarischen Prüfung hat das LSG jedoch erhebliche Zweifel daran, ob eine freiwillige Ausreise oder eine Abschiebung möglich war.

Zunächst stellt das LSG klar, dass Sozialgerichte und -behörden an die Feststellungen des BAMF, dass eine Ausreise „rechtlich und tatsächlich möglich“ sei, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gebunden sind. Dieses Tatbestandsmerkmal müsse ausnahmsweise implizit im Rahmen der Leistungsentziehung eigenständig geprüft werden.

Das LSG stellt heraus, dass die freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren nach Spanien gerade nicht möglich bzw. nicht gestattet gewesen sei. Dem Überstellungsverfahren sei das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt, die Überstellung erfolge stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person. Grundsätzlich stehe die konkrete Ausreisemöglichkeit erst nach der Organisation des Überstellungsprozesses in Zusammenarbeit des BAMF, der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei und des zuständigen Mitgliedstaates fest, u.a. nach Abstimmung der Möglichkeit einer freiwilligen Überstellung, der Prüfung eines Terminvorschlages der Ausländerbehörde, der Benachrichtigung des Mitgliedstaates, der Übermittlung eines Laissez-passer an die Ausländerbehörde zur Aushändigung an die antragstellende Person und der Organisation der Ausreise. Das LSG stellt dazu fest, dass eine freiwillige Überstellung vom Beschwerdeführer nie vorbereitet und dem Beschwerdegegner keine Laissez-passer-Bescheinigung ausgestellt worden sei. Das LSG hält zudem fest, dass eine Abschiebung auch nicht innerhalb kurzer Zeit nach der Leistungsstreichung möglich gewesen wäre. Durchschnittlich dauere ein solches Verfahren der Überstellung nach Spanien im Jahr 2023 rund 5,1 Monate. Eine erst in fünf Wochen (oder gar mehreren Monaten) mögliche Rückführung würde es nicht rechtfertigen, lediglich noch Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von nur zwei Wochen zu gewähren.

Das LSG weist schließlich darauf hin, dass die Leistungsstreichung nicht mit Verfassungsrecht zu vereinbaren sei. Es verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer alle Leistungen eingestellt hat und dem Beschwerdegegner „umgangssprachlich ausgedrückt - Bett, Brot und Seife“ verweigert. Das LSG hält das für einen Verstoß gegen Art. 1 GG und erinnert unter Bezugnahme auf das BVerfG-Urteil vom 18. Juli 2012 daran, dass diese Fundamentalnorm die Menschenwürde garantiere und migrationspolitisch nicht zu relativieren sei. Es wiederholt, dass die Sicherstellung des Existenzminimums ein Menschenrecht sei, welches dort verwirklicht werden müsse, wo sich der Mensch aufhält. Eine politisch möglicherweise gewünschte, aber rechtlich erst durch weitere Schritte einer anderen Behörde zu verwirklichende Ausreise einer Person könne unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht damit „erzwungen“ werden, dass dem Menschen das Existenzminimum verweigert werde, sondern es müsse gesetzeskonform durch die Ausländerbehörde, z.B. durch Abschiebungsverfahren erfolgen. Dass der Beschwerdeführer aus „Billigkeitsgründen“ weiterhin Unterkunft, Essen und Gesundheitsversorgung gewährt, führt dem LSG zufolge zu keinem anderen Ergebnis. Dazu stellt das LSG ausdrücklich klar: „Eine Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts (vgl. Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/417, Seite 7) behandelt den Menschen nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Objekt staatlicher Fürsorge. Dies muss der Antragsteller nicht hinnehmen. Zudem würde dies wohl auch nicht zu einem durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die angeblich zuerkannten Leistungen führen, wenn sie lediglich in einem hoheitlichen Interesse erfolgen sollten.“

Entscheidung im Volltext:

LSG_SA_19_01_2026 (PDF, 5403 KB, nicht barrierefrei)