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BGH, Beschluss vom 17.12.2025
Aktenzeichen 6 StR 15/25

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Revisionsverfahren wegen Zwangsprostitution; Strafbarkeit auch wegen Vergewaltigung; Anwesenheit des/r Täters/in nicht erforderlich

Zusammenfassung

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt die Verurteilung einer Angeklagten und eines Angeklagten wegen Zwangsprostitution, Vergewaltigung in 19 Fällen, Zuhälterei und Bedrohung. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) hatte festgestellt, dass die Angeklagten eine Frau von Januar bis August 2023 fünfmal nach Deutschland gebracht und zur Prostitution gezwungen hatten. In 19 festgestellten Fällen brachten sie die Frau durch massive Drohungen und körperliche Gewalt dazu, sexuelle Handlungen mit Freiern zu dulden. Dabei kam es jeweils zu einem Eindringen in den Körper des Opfers. Das Landgericht wertete diese Taten als Regelbeispiel einer besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution und verhängte mehrjährige Freiheitsstrafen. Die gegen das Urteil eingelegten Revisionen verwirft der BGH mit vorliegender Entscheidung, weil die Beweiswürdigung und die rechtliche Einordnung keinen Rechtsfehler aufwiesen.

Dabei stellt der Senat mit umfassender Argumentation und Bezug auf die Begründung zur Gesetzesänderung von 2016 fest, dass der Tatbestand der Vergewaltigung nicht voraussetze, dass der Täter oder die Täterin die sexuelle Handlung selbst am Opfer vornehme. Es genüge jetzt vielmehr, wenn das Opfer dazu genötigt werde, sexuelle Handlungen durch Dritte, wie vorliegend durch die Freier, vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen. Entscheidend sei die vom Täter ausgeübte Nötigung und die dadurch erzwungene Duldung. Wichtig sei, dass nach der Neufassung und Erweiterung des sog. Regelbeispiels der/diejenige, der/die das Opfer durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer Zwangslage zu sexuellen Handlungen mit einer weiteren Person bringt, selbst den Vergewaltigungstatbestand verwirkliche. Die Strafbarkeit entfalle nicht, weil der eigentliche Übergriff von einem/r Dritten begangen werde.

Damit habe der Gesetzgeber klargestellt, dass das Regelbeispiel sich nicht mehr nur auf direkte sexuelle Handlungen zwischen Täter*in und Opfer beschränke. Es erfasse nun auch Fälle, in denen das Opfer sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen müsse – insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden und deshalb besonders erniedrigend seien.

Der Senat betont, der/die Täter*in müsse bei der Tat nicht persönlich am Tatort anwesend sein und es es sei auch unerheblich, ob die Freier wussten, dass das Opfer nicht einverstanden war. Es komme nur darauf an, dass auf das Opfer eingewirkt wurde, um es gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen mit einem/r Dritten zu bringen.
 

Entscheidung im Volltext:

bgh_17_12_2025, PDF, 125 KB, nicht barrierefrei