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Ausschuss der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, Feststellung vom 4.7.2025
Aktenzeichen CEDAW/C/91/D/171/2021, Aktenzeichen CEDAW/C/91/D/169/2021 und Aktenzeichen CEDAW/C/91/D/172/2021

Stichpunkte

Drei interessante Entscheidungen des CEDAW-Ausschusses; Notwendigkeit einer ausreichenden individuellen, geschlechtersensiblen und traumaorientierten Prüfung im Dublin-Überstellungsverfahren; Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 12 CEDAW; Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips

Zusammenfassung

Der Ausschuss der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) *** hält in drei Fällen fest, dass die Schweiz bei Dublin-Überstellungen die besondere Gefahr geschlechtsspezifischer Gewalt, die Traumafolgen und die erhöhte Vulnerabilität von Frauen und queeren Personen nicht ausreichend individuell geprüft hat.

Im Fall K.J. handelt es sich um eine Frau aus Afghanistan. Sie erlitt auf der Flucht und später in Griechenland schwere sexualisierte Gewalt und war zudem Betroffene von Zwangsheirat. Die Schweizer Behörden beabsichtigten, sie trotz dort andauernder Gewalterfahrungen und psychischer Belastungen nach Griechenland zu überstellen. Der Schweizer Behörde zufolge sei der Vortrag zur erlittenen sexualisierten Gewalt verspätet erfolgt. Der CEDAW-Ausschuss stellt fest, dass die Behörde die Traumatisierung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hat.

Im Fall Z.E. und A.E. geht es um eine Beschwerdeführerin und ihren Bruder. Bei Z.E. handelt es sich um eine Frau aus Afghanistan, die seit ihrer Kindheit sexualisierte Gewalt erlebt hatte und zwangsverheiratet wurde. Sie war wie ihr Bruder in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannt, litt jedoch unter schweren psychischen Belastungen und erhielt in Griechenland keinerlei Unterstützung. Sie war gezwungen, ohne Schutz vor körperlichen Übergriffen auf der Straße zu leben. Sie zog mit ihrem Bruder weiter in die Schweiz. Eine Trennung von ihrem Bruder, der ihr einziger Vertrauter war, hätte für sie eine weitere Destabilisierung bedeutet. Im behördlichen Verfahren wurde ein männlicher Übersetzer eingesetzt. Um das nötige Vertrauen aufzubringen, über ihre traumatisierenden Erfahrungen mit sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt zu berichten, hätte sie eine weibliche Übersetzer*in und Anhörer*in benötigt. Die Schweizer Behörde ordnete auch in diesem Fall eine Überstellung nach Griechenland an.

Im Fall C.O.E. geht es um eine Betroffene aus Nigeria. Sie war in Italien Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden. Trotz konkreter und anhaltender Bedrohungen durch die Täter*innen wurde ihr Asylantrag in Italien jedoch abgelehnt.

Der CEDAW-Ausschuss beanstandet formale und inhaltliche Mängel in allen drei Verfahren: verspätet vorgetragene sexualisierte Gewalt hätte aufgrund möglicher Traumatisierung der Betroffenen nicht einfach als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Auch wurden Sprachbarrieren nicht hinreichend berücksichtigt und bei der Auswahl der interviewenden und übersetzenden Personen hätte das Geschlecht berücksichtigt werden müssen. Der Ausschuss kritisierte, dass bei Betroffenen von Menschenhandel, sexualisierter Gewalt und psychischen Erkrankungen die reale Gefahr von erneuter Gewalt, Obdachlosigkeit und fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Aufnahmestaat ernsthaft geprüft werden müsse. Auch das Risiko einer weiteren Ausbeutung in Italien im Fall C.O.E. sei nicht ausreichend geprüft worden. Der CEDAW-Ausschuss bejaht daher eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes der Frau aus Art. 2 CEDAW sowie von Art. 12 CEDAW (Verbot der Diskriminierung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung). Im Fall C.O.E. stellt der Ausschuss auch eine Verletzung von Art. 6 CEDAW (Abschaffung des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution) fest.

Weiterhin stellt der CEDAW-Ausschuss fest, dass die Schweiz durch die geplanten Überstellungen gegen das Non-Refoulement Prinzip aus Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 2 Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hat. Es bestünde die Gefahr, dass die betroffenen Frauen in Griechenland erneut einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Die Drittstaatenregelung, nach der Asylantragssteller*innen, die aus einem sogenannten sicheren Drittstaat einreisen, in diesen zurückgeschickt werden können, dürfe nicht pauschal ohne individuelle und geschlechtersensible Prüfung angewendet werden.

Daraus folgt, –  auch für die deutsche Rechtspraxis im Asylverfahren – dass schematische Prüfungen und pauschale Verweise auf die Bedingungen im Aufnahmestaat unzulässig sind. Gerichte und Behörden müssen im Dublin-Verfahren Gewalterfahrungen, Traumafolgen und tatsächliche Möglichkeiten des Zugangs zu Schutz und Unterstützung sowie medizinischer Versorgung im Aufnahmestaat in jedem Einzelfall individuell und tiefgehend prüfen. Die persönliche Vulnerabilität der Betroffenen muss berücksichtigt und abgewogen werden, ob eine Überstellung aufgrund der erlebten Gewalt oder aufgrund von Traumatisierungen menschenrechtswidrig wäre.

 

*** Der CEDAW-Ausschuss (Committee on the Elimination of Discrimination Against Women) ist ein unabhängiges Expert*innengremium der Vereinten Nationen. Er überwacht die Umsetzung der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW). Durch ein Zusatzprotokoll (Fakultativprotokoll) kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden von Frauen prüfen, deren Rechte verletzt wurden. Zwar sind die Empfehlungen des Ausschusses rechtlich nicht bindend, dennoch ist der Vertragsstaat dazu aufgefordert, sich damit auseinanderzusetzen und innerhalb von sechs Monaten schriftlich darauf zu antworten und darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden. Die Stellungnahmen des CEDAW-Ausschusses haben im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen erhebliches Gewicht und werden als verbindliche Auslegung der Konvention angesehen.

 

Feststellungen im Volltext:
 

CEDAW_04_07_2025_C.O.E..pdf

CEDAW_04_07_2025_K.J..pdf

CEDAW_04_07_2025_Z.E._und_A.E.pdf