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LG Hannover, Urteil vom 2.10.2018
Aktenzeichen 20 O 288/17

Stichpunkte

Bemerkenswerte, umfassende Entscheidung im Zivilverfahren um Schmerzensgeld wegen Säureattacke; 250.000 EUR Schmerzensgeld; umfangreiche Ausführung zur Bemessung; Kammer hält Berücksichtigung (schlechter) wirtschaftlicher Verhältnisse des Beklagten bei besonders grausamer, vorsätzlicher Tat für unbillig

Zusammenfassung

Die Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hannover verurteilt den Beklagten dazu, seiner Ex-Partnerin wegen eines Säureangriffs 250.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Mann und die Klägerin waren 2015 ein Paar gewesen. Als die Frau sich von ihm trennte, konnte der Mann sich nicht damit abfinden und verletzte diese schwer durch eine Säureattacke auf ihr Gesicht. Die Frau erlitt dadurch gravierende Verletzungen, insbesondere im Gesicht und am Oberkörper, die zu dauerhaften Entstellungen sowie erheblichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führten.

Der Mann war im Strafverfahren vom LG Hannover am 25.08.2016 für diese Tat bereits zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vorliegend befasst sich die Zivilkammer des LG mit der Klage der Frau auf Schmerzensgeld.

Das Gericht betont, dass das Schmerzensgeld zwei zentrale Funktionen erfülle: Zum einen diene es dem Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens, indem es den Geschädigten ermöglichen solle, sich trotz der dauerhaften Beeinträchtigungen eine gewisse Lebensqualität zu erhalten. Zum anderen komme ihm eine Genugtuungsfunktion zu, insbesondere bei besonders verwerflichen, vorsätzlichen Taten wie der vorliegenden. Das Gericht misst dieser Funktion besonderes Gewicht bei und hebt hervor, dass in solchen Extremfällen eine eigenständige, am Einzelfall ausgerichtete Bewertung erforderlich sei, die sich nicht mehr an üblichen Vergleichswerten oder Schmerzensgeldtabellen orientiere.

Im vorliegenden Fall berücksichtigt das Gericht die Schwere und Großflächigkeit der Verletzungen, deren vollständige Irreversibilität, die lebenslange Prägung durch dauerhafte Entstellungen sowie die besonderen Auswirkungen von Gesichtsverletzungen auf Identität, Selbstwahrnehmung und soziale Teilhabe. Hinzu kämen die langfristigen psychischen Folgen und die umfassenden Einschränkungen im privaten und beruflichen Leben. Die Kombination aus extremem Leid und besonders hohem Verschulden führte dazu, dass das Gericht ein Schmerzensgeld im obersten Bereich der deutschen Rechtsprechung für gerechtfertigt hielt.

Neben dem Schmerzensgeld wurde der Täter auch zum umfassenden Schadensersatz verurteilt, der unter anderem die Kosten für medizinische Behandlungen, zukünftige Therapien, Verdienstausfall und weitere Folgeschäden umfasst. Zudem stellte das Gericht klar, dass der Täter auch für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden hafte, die aus der Tat noch entstehen können.

Da der Angriff vorsätzlich und von außergewöhnlicher Grausamkeit geprägt gewesen sei, müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bei der Schmerzensgeldbemessung unberücksichtigt bleiben und dürfe nicht zu einer nur symbolischen Entschädigung führen.

Außerdem weist das Gericht Einwände des Beklagten zurück, der die psychischen Folgen für die Klägerin infrage stellen wollte, indem er auf deren öffentliches Auftreten z.B. in Interviews als starke Frau hinwies. Das Gericht stellt klar, die öffentlichen Auftritte der Klägerin widerlegten nicht deren Traumatisierung, vielmehr wolle sie durch öffentliches Auftreten anderen Betroffenen Mut machen. Dies als schmerzensgeldmindernd zu werten, sei unbillig. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht das außergewöhnlich hohe Schmerzensgeld für gerechtfertigt.
 

Entscheidung im Volltext:

lg_hannover_02_10_2018 (PDF, 666 KB, nicht barrierefrei)