Detailansicht
VG München, Beschluss vom 18.3.2026
Aktenzeichen M 27 S 25.6588
Stichpunkte
Deutliche Entscheidung im Eilverfahren zur Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung; Anforderungen eines Visumverfahrens; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; potentielle Betroffene von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung; Aufenthaltserlaubnis für Zeug*innen in Strafverfahren nach § 25 Abs. 4a AufenthG
Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht (VG) München entscheidet mit Beschluss vom 18.03.2026, dass einem tunesischen Staatsangehörigen vorläufig keine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach § 19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden muss. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beurteilt das Gericht daher als rechtmäßig. Eine mögliche Aufenthaltserlaubnis wegen seiner Zeugenaussage in einem Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels und Zwangsarbeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht Gegenstand der Entscheidung.
Der tunesische Antragsteller war mit einem Visum zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung als Lager- und Transportarbeiter nach Deutschland eingereist. Nachdem er nach eigenen Angaben von seinem Arbeitgeber über Monate weder beschäftigt noch entlohnt worden war, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Nach seinen Angaben befänden sich mindestens 36 weitere tunesische Fachkräfte in der gleichen Situation. Er beantragte daraufhin die Erlaubnis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Reinigungskraft sowie die Verlängerung bzw. Anpassung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Die Bundesagentur für Arbeit verweigerte jedoch die Zustimmung zur neuen Beschäftigung. Daraufhin lehnte die Ausländerbehörde die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ab, setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung nach Tunesien an. Zur Begründung führte die Behörde insbesondere an, dass der Antragsteller nicht mit dem für die nun angestrebte längerfristige Beschäftigung erforderlichen Visum eingereist sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 19c AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung (BeschV.) nicht vor. Insbesondere überschreite die begehrte weitere Beschäftigung die zulässige Höchstdauer der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nach § 15d BeschV.
Das VG München lehnt die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ab. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG. Die Voraussetzungen der Beschäftigungsverordnung seien nicht erfüllt, insbesondere, weil die zulässige Dauer der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung überschritten wird. Außerdem fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG. Besondere Umstände, die ein Absehen vom Visumerfordernis rechtfertigen könnten, seien dem Gericht nicht ersichtlich. Ebenso sieht das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet. Denn im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung.
Während des gerichtlichen Verfahrens wurde bekannt, dass gegen den früheren Arbeitgeber des Antragstellers ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft geführt wird. Die Staatsanwaltschaft München I teilte mit, dass die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet für das Strafverfahren erforderlich sei, da seine Zeugenaussage für die Aufklärung des Sachverhalts wichtig wäre. Sie hielt daher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG grundsätzlich für sachgerecht. Hinsichtlich des möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG stellt das Gericht allerdings klar, dass dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Ein entsprechender Antrag sei erst nach Erlass des ablehnenden Bescheids geltend gemacht worden. Über diesen Anspruch habe die Ausländerbehörde bislang noch nicht abschließend entschieden. Daher könne das Gericht im Eilverfahren hierüber nicht befinden. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung blieben damit zunächst bestehen.
Entscheidung im Volltext: