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LG Münster, Urteil vom 10.12.2025
Aktenzeichen 1 KLs - 540 Js 1016/25 - 10/25
Stichpunkte
Umfangreiche Entscheidung im Strafverfahren wegen Zwangsprostitution; mehrjährige Freiheitsstrafen; Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal Veranlassen; umfassende Ausführungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit
Zusammenfassung
Das Landgericht (LG) verurteilt den Hauptangeklagten I.V. wegen besonders schwerer Zwangsprostitution und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, seinen mitangeklagten Bruder H.V. wegen Zwangsprostitution zu zwei Jahren und neun Monaten sowie die ebenfalls angeklagte Lebensgefährtin des Hauptangeklagten, R.W., wegen schwerer Zwangsprostitution zu zwei Jahren und sechs Monaten. Die gleichfalls angeklagten Eltern der Brüder werden freigesprochen.
Der Angeklagte I.V. hatte im Jahr 2019 die damals 18-jährige Z.T. in einer Entzugsklinik kennengelernt. Z.T. hatte zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres Drogenkonsums hohe Schulden angehäuft. Der Angeklagte eröffnete ihr, diese Schulden durch eine Tätigkeit in der Prostitution begleichen zu können. Z.T., die bis dahin nicht in der Prostitution tätig gewesen war, weigerte sich zunächst, ließ sich schließlich jedoch überreden und ging – organisiert durch die Lebensgefährtin R.W. – vier bis fünf Monate lang der Prostitution nach. Das LG stellt fest, dass hiermit das Tatbestandsmerkmal des „Veranlassens" im Sinne des § 232a Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sei, da dieses weit auszulegen sei und jedes Verhalten umfasse, das für die Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ursächlich sei.
Im Jahr 2020 brachte der Angeklagte I.V. auch die minderjährige O.R. sowie deren Freundin E.L. dazu, der Prostitution nachzugehen, indem er ihnen in Aussicht stellte, auf diese Weise schnell erhebliche Einnahmen erzielen zu können. Die beiden Frauen gingen sodann für rund sechs Wochen der Prostitution nach und mussten jeweils die Hälfte ihrer Einnahmen an den Angeklagten I.V. abführen.
Im Jahr 2023 nutzten der Angeklagte I.V. und seine Lebensgefährtin R.W. die finanzielle Notlage der Nebenklägerin N.U. aus, um diese zur Aufnahme der Prostitution zu bewegen. Auch N.U. lehnte dies zunächst ab, ließ sich schließlich jedoch überreden und ging mehrere Monate der Prostitution nach. Als sie diese Tätigkeit beenden wollte, drohten die Angeklagten ihr unter anderem damit, angefertigte Fotos an ihre Familie weiterzuleiten und diese über ihre Prostitutionstätigkeit zu informieren. Darüber hinaus drohte der Angeklagte I.V. mit Gewalt gegen ihre Familienangehörigen.
Im Herbst 2024 überredete der Angeklagte I.V. außerdem die Nebenklägerin V.I., die sich in ihn verliebt hatte und der er eine Beziehung vortäuschte, zur Aufnahme der Prostitution. Ende Januar 2025 wurde der Angeklagte I.V. festgenommen. Sein Bruder, der Angeklagte H.V., forderte hierauf die Nebenklägerin V.I., die zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Eltern der Angeklagten lebte, zur Wiederaufnahme der Prostitution auf und stellte ihr sein Schlafzimmer für Kundentermine zur Verfügung. Im Februar 2025 führte die Polizei eine Wohnungsdurchsuchung bei den Eltern des Angeklagten I.V. durch; die Nebenklägerin wurde dabei von den Beamten zu ihrer Familie zurückgebracht.
Entscheidung im Volltext: