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BVerfG, Beschluss vom 27.1.2026
Aktenzeichen 1 BvR 2637/21

Stichpunkte

Deutliche Entscheidung zum Arbeitsrecht in der Fleischwirtschaft; Verbot von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung und Zerlegung von Schlachtkörpern ist verfassungsgemäß; Schutz des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie die Sicherung von Arbeitnehmerrechten rechtfertigen den Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmen; Arbeitsschutzkontrollgesetz, GSA Fleisch

Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers und seines Unternehmens zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen ein Verbot, das durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz (ASKG) eingeführt wurde. Dieses Verbot betrifft den Einsatz von Werkvertragsnehmenden bei der Schlachtung und Zerlegung von Schlachtkörpern. Außerdem wandte sich die Beschwerde gegen die dazugehörigen Bußgeldvorschriften. Diese sind im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) geregelt.

Kern des Verfahrens war das durch das ASKG in § 6a GSA Fleisch eingeführte Verbot, im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung Personal über Werkverträge oder Leiharbeit einzusetzen. Die Beschwerdeführer – der Unternehmer und sein Unternehmen – sahen darin eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), ihrer Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gesetzgeber hatte mit dem Verbot auf langjährige strukturelle Missstände in der Branche reagiert, die insbesondere durch die COVID-19-Pandemie verdeutlicht wurden. Vor der Neuregelung arbeiteten industrielle Fleischbetriebe weitgehend mit Fremdpersonal über komplexe Subunternehmerketten, was zu massiven Verstößen gegen das Arbeitszeitrecht, mangelhaftem Gesundheitsschutz und unklaren Verantwortlichkeiten führte.

Der Beschwerdeführer leitet ein Unternehmen, das auf die Zerlegung von Schweineköpfen spezialisiert ist. Von 20 Mitarbeitenden war die Hälfte in der Verwaltung beschäftigt und die andere Hälfte in Leitungsfunktionen der Produktion (Verladung, Qualitätssicherung oder Technik). Die eigentliche Zerlegung übernahmen bis zum Inkrafttreten des ASKG etwa 100 zumeist aus Osteuropa stammende Personen, die von zwei Werkvertragsunternehmen eingesetzt worden waren. Nach dem Inkrafttreten des ASKG schloss das Unternehmen mit sämtlichen vormals Werkvertragsnehmenden Arbeitsverträge ab. Für den damit verbundenen administrativen Aufwand wurde eine weitere Mitarbeiterin eingestellt. Für die Betreuung der Arbeitnehmenden wurde ein Berater eingestellt.

Das BVerfG stellt zunächst fest, dass der Unternehmer – im Gegensatz zum Unternehmen – seine Inhaberstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 GSA Fleisch nicht nachvollziehbar dargelegt und auch keine hinreichenden Ausführungen dazu gemacht hat, in einem der genannten Grundrechte betroffen zu sein.

Das Verbot greife zwar in die Berufsausübungsfreiheit von Unternehmen ein, dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung diene dem legitimen Zweck, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten effektiv zu verbessern. Die bei Kontrollen festgestellten quantitativ wie qualitativ gravierenden Verstöße gegen arbeitszeit- und sonstige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften und die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitsunfällen in der Fleischwirtschaft führte der Gesetzgeber zentral auf unklare Verantwortungsstrukturen in den entsprechenden Betrieben zurück, in denen Fremdpersonal in großem Umfang zum Einsatz gekommen sei. Mit dem Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal über Werkverträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft sollte nunmehr ein Gleichlauf zwischen der Verantwortung für die Betriebsabläufe und der Verantwortung für die Einhaltung der arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Standards bezüglich aller in diesem Bereich tätigen Personen erreicht werden. Die Schutzpflicht des Gesetzgebers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) könne den Gesetzgeber sogar dazu verpflichten, den Schutz der Beschäftigten vor den gesundheitsschädlichen Folgen ihrer Tätigkeit zu regeln. Durch das Verbot werde die Trennung von Betriebsorganisation und Personalverantwortung aufgehoben. Der Inhaber kann die Verantwortung für die Einhaltung von Standards nicht mehr auf Subunternehmer abwälzen.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme bestätigt das Gericht, dass mildere Mittel, wie etwa eine bloße Intensivierung von Kontrollen, nicht gleichermaßen effektiv wären. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass Kontrollen vor Ort durch unübersichtliche Unternehmensstrukturen und fehlende Unterlagen erheblich erschwert wurden. Auch die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung allein reichte nicht aus, um die tiefgreifenden Defizite im Gesundheitsschutz zu beheben.

Das BVerfG stellt in der Gesamtabwägung fest, dass das Verbot auch angemessen ist. Dem moderaten Eingriff in die personalwirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Unternehmen stehen hochrangige Gemeinschaftsgüter – der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – gegenüber. Das BVerfG betont, dass Unternehmen kein verfassungsrechtliches Anrecht darauf haben, ausschließlich von Arbeitskräften zu profitieren, ohne sich den Herausforderungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses stellen zu müssen.

Eine Verletzung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG verneint es, da die Regelung lediglich die Form der Erwerbstätigkeit betreffe und nicht den Bestand des Betriebes oder vorhandene Vermögenswerte entziehe.

Auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG blieb erfolglos, da der Gesetzgeber befugt ist, auf Basis regionaler Erkenntnisse (etwa aus Nordrhein-Westfalen) eine bundesweite Regelung für eine spezifische Branche mit besonderen Missständen zu erlassen.
Schließlich wahre die Regelung den Vertrauensschutz. Einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz sei dann gegeben, wenn keine Übergangsregelung für diejenigen vorgesehen seien, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Das BVerfG hält dazu fest, dass das Verbot stufenweise in Kraft getreten sei: Während Werkverträge ab Januar 2021 untersagt waren, blieb Leiharbeit unter bestimmten Bedingungen noch bis April 2024 zulässig. Den Unternehmen sei somit ausreichend Zeit verblieben, ihre Geschäftsmodelle anzupassen.

Investitionen, die im Vertrauen auf die Beibehaltung der alten Rechtslage getätigt wurden, hätten unter dem allgemeinen unternehmerischen Risiko gestanden und keinen uneingeschränkten Schutz vor Gesetzesänderungen genossen.
 

Entscheidung im Volltext:

BVerfG_27_01_2026 (PDF, 538 KB, nicht barrierefrei)