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BGH, Beschluss vom 3.3.2026
Aktenzeichen 6 StR 615/25

Stichpunkte

Bemerkenswerter, klarstellender Beschluss im Revisionsverfahren wegen Vergewaltigung; Senat kritisiert Strafzumessungserwägungen; Patriarchalische Rollenvorstellungen und Vorbehalte gegen opferschützende Maßnahmen sind keine anerkannten Strafmilderungsgründe

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 03.03.2026 die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts (LG) Braunschweigs wegen besonders schwerer Vergewaltigung als unbegründet verworfen. Der Angeklagte, der seit 2016 in Deutschland lebt, hatte seine Ehefrau vergewaltigt, ihr dabei mit einem Messer eine erhebliche Gesichtsverletzung zugefügt und sie dadurch entstellt. Er war deswegen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.

Obwohl die Revision scheiterte, nutzte der Senat den Beschluss zu einer kritischen Anmerkung gegenüber der vorinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts: Dieses hatte es ausdrücklich abgelehnt, strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die Tat seine Macht über die Frau demonstrieren wollte, und hatte stattdessen strafmildernd angerechnet, dass er sich in einer schwierigen Lage befunden habe und als „Familienoberhaupt" in Frage gestellt sah.

Der BGH sah darin die Gefahr, dass die Strafkammer das jedem Menschen in Deutschland garantierte Recht auf selbstbestimmtes Leben verkannt habe. Dies stehe im Widerspruch zur Istanbul-Konvention, die Deutschland seit 2018 binde und die die Vertragsstaaten ausdrücklich verpflichte, kulturell oder patriarchalisch motivierte Strafmilderungsgründe in Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt auszuschließen (Art. 46 lit. a und c, Art. 36 Istanbul-Konvention).

Ebenso kritisierte der Senat, dass das LG strafmildernd berücksichtigt hatte, der Angeklagte sei „wie ein Hund vor die Tür gesetzt" worden – womit es sich auf eine gegen den Mann ergangene Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bezog. Dies sei mit dem Zweck dieses Gesetzes unvereinbar, das gerade dem Schutz besonders gefährdeter Opfer häuslicher Gewalt diene. Subjektive Kränkungsgefühle des Täters infolge einer rechtmäßigen Schutzanordnung seien von vornherein kein tauglicher Strafmilderungsgrund.

Die Kritik des BGH hat keine unmittelbaren Folgen für das Strafmaß, jedoch eine erfreulich klarstellende Wirkung hinsichtlich unzulässiger Strafmilderungsgründe.

 

Entscheidungen im Volltext:
 

BGH_03_03_2026 (PDF, 90 KB, nicht barrierefrei)

LG_BS_14_10_2025 (PDF, 2,4 MB, nicht barrierefrei)