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EuGH, Urteil vom 4.6.2026
Aktenzeichen C-621/24
Stichpunkte
Wichtige Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zu den im Rahmen der Aufnahme zu gewährenden materiellen Leistungen; Einschränkung von Leistungen bei ausreisepflichtigen Asylsuchenden; Art. 2 Buchst. g, Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU)
Zusammenfassung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt, dass ausreisepflichtige Asylsuchende nach der EU-Aufnahmerichtlinie Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard haben. Dies schließe zum einen Leistungen des täglichen Lebensbedarfs für Nahrung, Unterkunft und Hygienemittel ein. Zudem sind aber auch Leistungen für Kleidung sowie Geldleistungen erfasst, da letztere ein Mindestmaß an Selbstbestimmung ermöglichten. Diese Leistungen dürften nicht komplett gestrichen werden. Der EuGH stellt klar, dass dies auch dann gilt, wenn Personen vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die Verpflichtungen nach der Aufnahmerichtlinie enden demnach erst mit der tatsächlichen Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat.
Das Urteil erfolgte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundessozialgerichts (BSG). Dem Verfahren vor dem BSG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Geflüchteter aus Afghanistan hatte in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Anschluss zog er nach Deutschland weiter und beantragte dort erneut internationalen Schutz. Das BAMF lehnte dies als unzulässig ab, da Rumänien zuständig sei. Es ordnete die Überstellung nach Rumänien an. Das zunächst durch Rumänien akzeptierte Übernahmeersuchen Deutschlands führte nicht zu einer Überstellung, da die rumänischen Behörden solche Überstellungen wegen des Krieges in der Ukraine nicht mehr akzeptierten. Während der laufenden Überstellungsfrist kürzte die zuständige Aufnahmebehörde im Landkreis Schweinfurt die Leistungen des geflüchteten Mannes nach dem damals geltenden (und 2024 nochmals verschärften) § 1a Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.V.m. § 1a Abs. 7 AsylbLG. Die zuständige Behörde erteilte lediglich Sachleistungen in Form von Lebensmitteln, einer beheizten Unterkunft und Gesundheitsversorgung. Zusätzliche Geldleistungen für Kleidung und persönliche Bedarfe wurden vollständig gestrichen. Der Mann klagte dagegen.
Im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht hatte dieses Zweifel an der Vereinbarkeit der Einschränkung von existenzsichernden Leistungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit dem Unionsrecht. Es legte dem EuGH die Frage vor, ob § 1a Abs. 7 AsylbLG, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber während der Dublin-Überstellungsfrist lediglich Anspruch auf Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege habe, mit dem in der EU-Aufnahmerichtlinie vorgegebenen Mindestniveau vereinbar ist (Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der EU-Aufnahmerichtlinie).
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die EU-Aufnahmerichtlinie einen Mindeststandard festlegt, der einem angemessenen Lebensstandard entspricht und den Lebensunterhalt sowie die physische und psychische Gesundheit gewährleistet. Dafür seien auch Geldleistungen notwendig, um beispielsweise Fahrkarten oder Telekommunikationsmittel erwerben und so ein Mindestmaß an Selbstbestimmung gewährleisten zu können. Die Kürzungen seien mit diesem Mindeststandard nicht vereinbar. Die Tatsache, dass eine vollziehbare Überstellungsentscheidung vorliege, könne die Einschränkungen nicht rechtfertigen. Die Verpflichtungen der EU-Aufnahmerichtlinie treffen die Mitgliedstaaten nach dem EuGH so lange, wie sich die Schutzsuchenden in ihrem Mitgliedstaat aufhalten. Die deutsche Regelung im AsylbLG ist folglich unionsrechtswidrig.
Entscheidung im Volltext: