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LG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2025
Aktenzeichen 14e O 181/22
Stichpunkte
Interessante Zivilklage auf Schmerzensgeld wegen zweifacher Vergewaltigung durch Ex-Partner; Einbeziehung der Strafakten, Gericht spricht 20.000 EUR zu; Ausführungen zur Schmerzensgeldbemessung
Zusammenfassung
Die Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (LG) spricht der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR wegen zweifacher Vergewaltigung durch ihren Ex-Partner zu.
Die Klägerin und der Beklagte hatten eine Beziehung geführt und drei gemeinsame Kinder. Die Klägerin trennte sich 2019 von dem Beklagten. Im August 2020 erstattete sie Anzeige wegen Vergewaltigung. Dabei gab sie an, der Beklagte habe sie einen Tag nach der Trennung im September 2019 in der Wohnung aufgesucht und trotz erkennbarer Gegenwehr vergewaltigt, während die Kinder in der Wohnung anwesend waren. Am 20. März 2020 habe er sie wegen angeblicher Betreuungsprobleme in seine Wohnung gebeten. Auch dort habe er gegen ihren erkennbaren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Sie bezog sich dabei auf die Akte des Strafverfahrens aus 2022, in dem der Mann wegen der Taten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war.
Die Klägerin berief sich auf Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts gemäß §§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 253 Abs. 2 BGB sowie auf § 177 Strafgesetzbuch (StGB). Der Beklagte bestritt die Vorwürfe und erklärte sie für unglaubhaft. Das Gericht zog bei der Beweiswürdigung die Feststellungen aus dem Strafverfahren hinzu, in dem der Sachverhalt nachgewiesen wurde.
Nach Auffassung des LG hat die Klägerin die zwei Vergewaltigungen substantiiert vorgetragen, insbesondere seien die Angaben zu den Tatumständen und der Beteiligung des Beklagten als glaubhaft angesehen worden. Demgegenüber habe der Beklagte die Vorwürfe nicht ausreichend durch Tatsachenbelege bestritten.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das LG die Schwere der Taten berücksichtigt. Die Klägerin wurde zweimal vergewaltigt durch denselben Täter, was ein besonders schwerer Verstoß gegen ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht sei. Neben den physischen Folgen wie Schmerzen, Blutungen und weiteren Beschwerden wirken sich auch die psychischen Folgen in Form von Traumatisierung und Albträumen aus. Auch habe die Klägerin erhebliche Probleme beim Aufbau und der Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen. Darüber hinaus hätten die Taten zu einschneidenden Veränderungen in ihrem Leben geführt, etwa einem Umzug und einer generellen Beeinträchtigung ihres allgemeinen Wohlbefindens sowie einer dauerhaften Belastung durch Erinnerungen und Scham. Erschwerend berücksichtigt die Kammer auch, dass die Parteien Eltern gemeinsamer Kinder seien und die Taten in Gegenwart der Kinder stattfanden, was den Fall zusätzlich erschwere.
Bemerkenswert hält die Kammer dem Einwand des Beklagten, die Klägerin sei psychisch nicht in dem angegebenen Maß beeinträchtigt, da sie auf einer Feier gewesen sei, entgegen, dass das subjektive Empfinden des Opfers nicht dadurch widerlegt werde, dass Außenstehende sein Verhalten untypisch für ein Vergewaltigungsopfer finden.
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