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VG Stuttgart, Urteil vom 21.4.2026
Aktenzeichen A 10 K 702/24
Stichpunkte
Wichtiges Urteil über die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Syrien; Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK; Einzelfallprüfung zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen in Syrien; Bedeutung familiärer Netzwerke und individueller Umstände bei der Beurteilung der Rückkehrgefahr
Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) gibt der Klage einer syrischen Staatsangehörigen teilweise statt und verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens festzustellen.
Eine syrische Frau stellte im November 2022 einen Asylantrag in Deutschland. Zu ihrem Anhörungstermin beim BAMF am 14.11.2023 erschien sie nicht. Das Bundesamt stellte daraufhin ihr Asylverfahren wegen Nichtbetreibens ein, lehnte zugleich die Feststellung eines Abschiebungsverbots ab, drohte die Abschiebung nach Syrien an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an.
Hiergegen erhob die Frau Klage. Sie machte geltend, sie habe die Ladung zur Anhörung nie erhalten, da sie bereits in einer anderen Unterkunft gelebt habe. Die neue Anschrift sei den Behörden bekannt gewesen. Zu der Abschiebungsandrohung trug sie vor, sie könne nicht nach Syrien zurückkehren. Sie sei dort von ihrer Tante aufgezogen worden, da ihre Eltern sich nicht um sie gekümmert hätten und sie keinen Kontakt zu ihnen hätte. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil ihre Eltern sie gegen ihren Willen zur Heirat hätten zwingen wollen. Sie sei geschlagen und unter Druck gesetzt worden. Auch nach ihrer Ankunft in Deutschland hätten ihre Mutter und ihr Onkel versucht, die Zwangsverheiratung mit Gewalt durchzusetzen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe sie schließlich die Flüchtlingsunterkunft verlassen und habe in einem Frauenhaus Schutz gesucht. In Syrien verfüge sie weder über eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung noch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk.
Das VG hält die Einstellung des Asylverfahrens durch das BAMF für rechtmäßig. Die Ladung zur Anhörung sei nach den Vorschriften des Asylgesetzes wirksam zugestellt worden. Dass die Klägerin tatsächlich keine Kenntnis von dem Termin erlangt habe, ändere an der Wirksamkeit der Zustellung nichts, da die Zustellung an die dem Bundesamt zuletzt bekannte Anschrift ausreichend sei.
Hinsichtlich des Abschiebungsverbots setzt sich das Gericht ausführlich mit der aktuellen Lage in Syrien auseinander und kommt zu einer anderen Bewertung als das BAMF. Es verweist darauf, dass die Frage, ob einer nach Syrien zurückkehrenden Person eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht, stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei. Dabei seien unter anderem Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Erwerbsmöglichkeiten, vorhandene Unterkunft, familiäre Unterstützung sowie finanzielle Hilfen zu berücksichtigen. Für Frauen unterscheide sich die Situation regional sowie in Abhängigkeit von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Stellung erheblich. Für alleinstehende Frauen komme dem Bestehen eines tragfähigen familiären Netzwerks eine besondere Bedeutung zu. Fehle ein solches Netzwerk, könne eine eigenständige Existenzsicherung kaum gelingen.
Im Fall der Klägerin bejaht das VG deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ausschlaggebend sei insbesondere, dass sie als junge, alleinstehende Frau ohne abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und ohne verlässliches familiäres Unterstützungsnetzwerk nach Syrien zurückkehren müsste. Dabei kann auch die Glaubhaftigkeit der Zwangsverheiratung in Syrien offenbleiben, denn allein unter Berücksichtigung der humanitären Lage und ihrer persönlichen Umstände bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Das Gericht hebt deshalb die Ablehnung der Abschiebungsverbote des BAMF auf und verpflichtet es, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens festzustellen.
Entscheidung im Volltext: