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LG Münster, Urteil vom 12.2.2026
Aktenzeichen 21 KLs-210 Js 16/25-7/25

Stichpunkte

Umfangreiche Entscheidung im Strafverfahren wegen Zwangsprostitution Minderjähriger in fünf Fällen; Mehrjährige Haftstrafen; 1.500 EUR Schmerzensgeld; Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen „Veranlassens zur und der Aufnahme der Prostitution“ sowie den Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) verurteilt drei Angeklagte wegen schwerer Zwangsprostitution sowie ausbeuterischer Zuhälterei in fünf Fällen. Die Hauptangeklagte wird zu vier Jahren und vier Monaten Haft und zwei Brüder zu vier Jahren und drei Monaten bzw. drei Jahren verurteilt. Sie hatten zwischen 2022 und Anfang 2025 fünf überwiegend minderjährige Frauen in die Prostitution gebracht.

Die mit einem der Brüder liierte Hauptangeklagte hatte selbst zeitweise in der Prostitution gearbeitet und war teils mit den jungen Frauen befreundet, bevor sie diese zur Aufnahme der Prostitution überredete. Sie organisierte dabei die Prostitutionstätigkeit, übernahm die Kundenakquise über Online-Portale sowie die Organisation von Kundenterminen in Hotelzimmern und angemieteten Apartments. Zudem setzte die dominant auftretende Hauptangeklagte die Frauen unter Druck.

Die beiden Brüder gingen nach der sogenannten Loverboy-Methode vor. Sie spielten den Frauen Gefühle vor und brachten sie so in emotionale Abhängigkeit, um sie in der Prostitution zu halten. Die jungen, teils naiven Frauen ließen sich von den in Aussicht gestellten Verdienstmöglichkeiten locken. Zur Steigerung der Einnahmen drängten die Brüder die Frauen dazu, ungeschützten Sex zu haben. Außerdem wechselten sie häufig die Orte, um die Gefahr der Entdeckung durch das Ordnungsamt zu minimieren. Mit den Frauen wurde geübt, wie sie sich im Falle einer Kontrolle zu verhalten hätten, insbesondere sollten sie angeben, selbstständig tätig zu sein.

Die Frauen mussten ihre kompletten Einnahmen an die Angeklagten abgeben, die diese vermeintlich für sie aufbewahrten. In der Regel erhielten die Frauen jedoch wesentlich weniger als die abgesprochenen 50 %. Den Rest behielten die Angeklagten für sich ein.

Im Rahmen der Strafbarkeitsprüfung macht die Kammer, auch unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), Ausführungen zu den Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale des „Veranlassens zur und der Aufnahme der Prostitution“. Das Tatbestandsmerkmal des „Veranlassens“ erfasse jedes Handeln, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution sei. Der durch die Strafrechtsreform 2016 eingeführte Wechsel des Wortlauts von „dazu bringen“ zu „Veranlassen“ stelle klar, dass jede Mitverursachung ausreiche, die zu einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution führe, wobei „Aufnahme“ ein noch unentschlossenes Opfer voraussetze. Ausreichend sei eine Wiederaufnahme, für eine Fortsetzung müsse zumindest dieselbe Intensität der Tätigkeit vorliegen.

Diese Voraussetzungen sah das LG für die Angeklagten gegeben, indem die Hauptangeklagte die Frauen im Wissen um ihr Alter zur Prostitution überredete und die beiden Mitangeklagten wussten, dass die Frauen aus emotionaler Abhängigkeit in der Prostitution blieben.

Außerdem sah das Gericht durch das Handeln der drei Angeklagten eine Strafbarkeit wegen ausbeuterischer Zuhälterei verwirklicht. Dies sei nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffene freiwillig der Prostitution nachgehe. Allerdings sei es nicht strafbar, wenn jemand am Prostitutionsverdienst einer Frau mitverdiene. Erforderlich sei ein Abhängigkeitsverhältnis, das gewinnsüchtig ausgenutzt werde und die Frau wirtschaftlich spürbar schlechter stelle. Egal sei dabei, ob diese Abhängigkeit durch Zwang, Schulden oder auch durch vorgetäuschte Gefühle entstehe. Entscheidend sei, ob die Frau tatsächlich gleichberechtigt und selbstbestimmt über ihre Arbeit und ihre Einnahmen entscheiden könne oder ob sie unter Druck stehe.

Vorliegend hätten die Angeklagten nach einem gemeinsamen Plan gehandelt, indem sie eine Betroffene dazu brachten, sich von ihrem Freund zu trennen, dann einer der Angeklagten zum Schein eine Liebesbeziehung mit ihr begann, um sie emotional zu binden und in der Prostitution zu halten. Über diese vorgetäuschte Bindung nutzten die Angeklagten sie gewinnsüchtig aus, wodurch sich ihre wirtschaftliche Lage deutlich verschlechtert habe. Dies erfülle den Straftatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei.

Das Gericht ordnet außerdem eine Vermögensabschöpfung in Höhe von rund 150.000 EUR an.
Einer Nebenklägerin wird im Adhäsionsverfahren wegen schwerer Zwangsprostitution zu ihrem Nachteil in zwei Fällen ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR zugesprochen. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes wurde berücksichtigt, dass die Angeklagten sie mehrfach veranlasst hatten ohne Kondom anzuschaffen und sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Prostitution gedrängt hatten.

Zu den Ausführungen des BGH zu den Tatbestandsmerkmalen des „Veranlassens zur und der Aufnahme der Prostitution“, siehe BGH, 15.03.2023 und BGH, 02.09.2020; zu den Tatbestandsmerkmalen des „Dazu-Bringen“, siehe BGH, 18.04.2007.

Entscheidung im Volltext:

Lg_muenster_12_02_2026 (PDF, 312 KB, nicht barrierefrei)