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Sächsisches OVG, Beschluss vom 3.9.2025
Aktenzeichen 6 B 31/25

Stichpunkte

Beschluss über den Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsvermittlung; Definition der Prostitutionsvermittlerin; Unzuverlässigkeit bei einer Tätigkeit als Prostitutionsvermittlung; Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung

Zusammenfassung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde im Eilverfahren einer Antragstellerin zurück, da der Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte wegen Vorliegens einer Regelunzuverlässigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 b) Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) rechtmäßig erfolgte.

Die Antragstellerin betreibt seit 2019 eine Prostitutionsvermittlung. Sie wurde im Jahr 2023 durch das Landgericht Dresden wegen dirigistischer Zuhälterei in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde zur Bewährung ausgesetzt und ist seit dem 31. Januar 2024 rechtskräftig. Das Ordnungsamt widerrief daraufhin im Juni 2024 ihre Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsvermittlung und untersagte ihr eine weitere Tätigkeit.

Dagegen erhob die Frau Klage. Sie macht geltend, dass sie nicht infolge der Verurteilung unzuverlässig i.S.d. Regelbeispiels des § 15 Abs. 1 Nr. 1 b) ProstSchG sei, da die Tatbegehung fünf Jahre vor dem Widerruf stattgefunden hätte. Auch sei der § 15 ProstSchG nicht anwendbar, da er dem Wortlaut nach von einer Verurteilung vor Antragsstellung ausgeht, was bei ihr nicht der Fall gewesen sei. Die Widerrufsvorschrift verweist nicht auf den § 15 ProstSchG, sodass dieser bereits deswegen nicht als Grundlage für den Widerruf herangezogen werden könne. Sie erklärt, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, da ihre Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und sie sich seit den Taten nichts zu Schulden habe kommen lassen. Im Übrigen werde in ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen.

Das OLG hält den Beschluss der Antragsgegnerin für rechtmäßig. Zunächst stellt das Gericht fest, dass § 15 ProstSchG anwendbar ist, da der § 23 Abs. 12 Nr. 1 ProstSchG auch auf den Begriff der Unzuverlässigkeit i.S.d. § 15 ProstSchG Bezug nimmt. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1b) ProstSchG nicht. Die Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt worden ist. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass auf den Zeitpunkt der Verurteilung abzustellen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Tat. Sowohl die Verurteilung, als auch die Rechtskraft des Urteils liegen nicht mehr als fünf Jahre vor dem Widerruf der Erlaubnis. Es ist dabei irrelevant, dass die Strafe der Antragstellerin zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kriterien für die Bewertung der Strafaussetzung sind nicht identisch zu denen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, welche allein der Behörde obliegt.

Weiterhin hat sich die Antragstellerin eine weitere Ordnungswidrigkeit zu Schulden kommen lassen, indem sie ohne Erlaubnis ein Prostitutionsgewerbe betrieb. Dabei ist für das Betreiben nicht relevant, wer Vermieter*in der genutzten Räume ist und somit rechtliche Verfügungsgewalt über diese hat. Erfasst sind jegliche Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Unter anderem wurde von zwei Zeuginnen bekundet, dass die Antragstellerin die „Chefin“ gewesen sei, die sie zu den Kunden geschickt und den Prostitutionsbetrieb organisiert hat. Auch hat sie die Hälfte der Einnahmen der Prostituierten vereinnahmt. Dabei kann es auch im Eilverfahren dahinstehen, dass die Antragsgegnerin das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit gegen die Antragstellerin eingestellt hat, da das Gericht daran nicht gebunden ist.

Ebenfalls zu ihren Lasten ist das Verhalten eines ihrer Gehilfen zu werten, der nach einem Drogenvorfall einer Prostituierten eine medizinische Behandlung dieser verhindern wollte, um ihr weitere Drogen zu geben. Dieses Verhalten muss sich die Antragstellerin zurechnen lassen. Auch hat sie nichts unternommen, um einen derartigen Vorfall in Zukunft zu verhindern.

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor, denn die Verfehlungen der Antragstellerin waren derart schwerwiegend, dass der Eingriff gerechtfertigt ist. Das Betreiben einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis sowie der Drogenvorfall zeigen, dass sie ihren Schutzpflichten gegenüber den Prostituierten nicht hinreichend nachgekommen ist. Einsicht zeigte sie nicht.
 

Entscheidung im Volltext:

Sächsisches OVG_03_09_25 (PDF, 96 KB, nicht barrierefrei)