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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25.6.2026
Aktenzeichen 5 U 29/26

Stichpunkte

Sehr bemerkenswerte Entscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren um Schmerzensgeldbemessung bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger; grundsätzliche Kritik an der bisherigen Praxis der Orientierung an früherer Rechtsprechung; Fortschreibung zu geringer Entschädigungen

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht (OLG) erhöht auf Berufung der Klägerin zu 1 das vom Landgericht (LG) zugesprochene Schmerzensgeld von 25.000 EUR auf 69.200 EUR. Der Betrag für die Klägerin zu 2 bleibt bei 7.000 EUR.

Der Beklagte hatte die damals fünfjährige Klägerin 1, Enkelin seiner früheren Lebensgefährtin, wiederholt sexuell missbraucht (Exhibitionismus, Masturbation vor dem Kind, anzügliche Bemerkungen, Berührungen). Die Klägerin 1 leidet seitdem unter anderem unter jahrelangem nächtlichem Einnässen, starker Ängstlichkeit und Bindungsproblemen. Eine wirkliche therapeutische Aufarbeitung der Taten wird wegen des Alters erst ab 16 Jahren möglich sein.

Die Mutter des Kindes, die Klägerin zu 2, hatte zusätzlich einen sogenannten Schockschaden geltend gemacht, also eigene psychische Beeinträchtigungen durch das, was ihrer Tochter angetan wurde.

Das Landgericht hatte der Klägerin zu 1 zunächst nur 25.000 EUR und der Klägerin zu 2 7.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen, obwohl die Klägerin zu 1 mindestens 70.000 EUR gefordert hatte. Beide Klägerinnen hatten dagegen Berufung eingelegt.

Der Senat äußert sich grundsätzlich zur Funktion des Schmerzensgeldes und kritisiert die bisherige Praxis, dessen Höhe bei Sexualstraftaten gegen Kinder anhand vergleichbarer Urteile zu bemessen. Zwar erkennt das Gericht an, dass dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geboten sei. Es warnt aber davor, solche Vergleichsfälle unreflektiert zu übernehmen, denn jeder Fall müsse eigenständig bewertet werden. Vergleichstabellen könnten dabei immer nur einen groben Anhaltspunkt liefern. 

Der Senat habe jedoch bei der Durchsicht einschlägiger Urteile den Eindruck gewonnen, dass gerade in Fällen sexuellen Missbrauchs von – teils sehr jungen – Kindern durch ältere, meist männliche Täter nicht selten Schmerzensgeldbeträge zugesprochen würden, die den Taten und ihren gravierenden körperlichen und seelischen Folgen für die betroffenen Kinder bei Weitem nicht angemessen seien. Die Orientierung an vergleichbarerer Rechtsprechung führt nach Ansicht des Senats dazu, dass in Fällen, wie dem vorliegenden von den Gerichten immer wieder Schmerzensgeldbeträge zugesprochen würden, die dem tatsächlichen Unrecht der Taten und den schweren körperlichen und seelischen Folgen für die betroffenen Kinder in keiner Weise gerecht würden. Weil sich die Gerichte bei neuen Urteilen jeweils an früheren – zu niedrigen – Entscheidungen orientierten, verfestige sich dieses niedrige Schmerzensgeldniveau und schreibe sich immer weiter fort, anstatt korrigiert zu werden. Genau das sei, so der Senat, auch beim angefochtenen Urteil des Landgerichts der Fall gewesen.

In seiner Korrektur der Bemessung wertet das Gericht vorliegend zulasten des Täters vor allem das sehr junge Alter des Opfers, den Missbrauch seiner Vertrauensstellung durch den Täter sowie die schweren, teils lebenslangen psychischen Folgen für das Opfer. Zu seinen Gunsten spräche, dass es nicht zur Penetration kam. Unter Abwägung dieser Umstände hält das Gericht 70.000 EUR für angemessen, abzüglich der aufgrund einer strafrechtlichen Bewährungsauflage bereits gezahlten 800 EUR, die grundsätzlich auf das insgesamt noch geschuldete Schmerzensgeld angerechnet werden müssen.

Für die Mutter, die Klägerin zu 2 bestätigt das Gericht hingegen die vom Landgericht zugesprochenen 7.000 EUR, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen grundsätzlich Zurückhaltung bei der Bemessung geboten sei.

 

Entscheidung im Volltext:

OLG_Celle_25_06_2026_(PDF, 90 KB, nicht barrierefrei)