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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 16.6.2026
Aktenzeichen 19a K 5383/23.A
Stichpunkte
Bemerkenswerte Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung für junge Iranerin und ihre Mutter; VG hält deutsche Stichtagsregelung zur GEAS-Reform für europarechtswidrig; Ausführungen zur Situation der Frauen im Iran; westlich geprägte Frauen als asylrelevante soziale Gruppe
Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht (VG) spricht einer jungen Iranerin und davon abgeleitet auch ihrer Mutter Flüchtlingsanerkennung zu. Mutter und Tochter waren nach Deutschland eingereist, als die Tochter 14 Jahre alt war und hatten Asyl beantragt, was sie im Wesentlichen damit begründeten, sie verträten westliche Werte und lehnten die vom iranischen Regime aufgezwungene Bekleidungsvorschriften und Lebensweisen ab. Gegen die Ablehnung ihres Antrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) legten sie Klage ein.
Das VG erklärt zunächst, maßgeblich sei die neue EU-Status-Verordnung (VO (EU) 2024/1347), die die bisherige Richtlinie 2011/95/EU abgelöst habe und als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelte, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedürfe. Sie sei mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die am 12.06.2026 in Kraft trat, ab diesem Zeitpunkt anwendbar – und zwar nicht nur auf ab diesem Datum neu gestellte Anträge, sondern auch auf schon bzw. noch anhängige Asylverfahren.
Der deutsche Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregel des § 87e Asylgesetz (AsylG) festlegen, dass die neue Status-Verordnung, die die inhaltlichen, materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung festlegt, nur für Anträge gilt, die ab dem 12.06.2026 neu gestellt wurden. Das ist nach Ansicht des VG unzulässig, weil die EU-Verordnung selbst keine solche zeitliche Einschränkung vorsähe. Eine ähnliche Stichtagsregel gäbe es zwar in einer anderen EU-Verordnung, die beträfe aber nur das Verfahren, nicht die inhaltlichen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung, und ließe sich deshalb nicht einfach übertragen. Die deutsche Stichtagsregelung dürfe daher nicht angewendet werden.
Das Gericht erkennt der Tochter die Flüchtlingseigenschaft zu, weil sie im Iran als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würde – nämlich als Frau, die sich mit dem Grundwert der Gleichberechtigung von Mann und Frau identifiziert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs EuGH, Urteil vom 16.01.2024, reiche es aus, wenn eine Frau für sich beansprucht, eigene Entscheidungen über Bildung, Beruf, Partnerwahl und Lebensführung frei zu treffen, und diese Haltung einen wesentlichen Teil ihrer Identität ausmacht. Das Gericht war von der Klägerin persönlich überzeugt. Sie habe glaubhaft geschildert, dass sie sich schon im Iran gegen frühe Verheiratung und männliche Bevormundung gewehrt habe, und dass sie in Deutschland – wo sie ihre prägenden Jahre verbracht habe und inzwischen das Fachabitur mache, Sportarten wie Kickboxen und Bodybuilding betreibe, ihr Selbstverständnis als unabhängige Frau weiter gefestigt habe. Da Frauen im Iran grundsätzlich schwerwiegender rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt seien, drohe ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Bedeutend ist auch, dass das Gericht feststellt, dass von der jungen Frau nicht verlangt werden könne, sich durch Zurückhaltung oder Anpassung vor dieser Verfolgung zu schützen.
Der Mutter erkennt das VG einen eigenen Anspruch auf sogenannten Familienschutz nach § 26 Abs. 2 AsylG zu, weil sie die Mutter einer (zum Zeitpunkt ihrer eigenen Antragstellung noch minderjährigen) anerkannten Flüchtlingsperson ist. Mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 09.09.2021, erklärt das VG, maßgebend sei dabei nicht der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Mutter ihren Antrag gestellt habe. Vorliegend sei die Tochter zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen, auch wenn sie es inzwischen nicht mehr sei. Diese Auslegung solle sicherstellen, dass Behörden Anträge von Eltern minderjähriger Kinder nicht durch Verzögerung „aussitzen“ könnten und das Recht auf Familienleben wirksam geschützt bleibe.
Entscheidung im Volltext: