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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.3.2026
Aktenzeichen 22 K 1929/23.A
Stichpunkte
Positive Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung für vor gewalttätigem Ehemann geflohene Türkin; Frauen, die sich in der Türkei gegen den Willen ihrer Familie scheiden lassen als bestimmte soziale Gruppe; umfassende Ausführungen zur Situation der Frauen in der Türkei nach Austritt aus der Istanbul-Konvention
Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht (VG) spricht einer Türkin die Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu.
Die Frau war 2022 nach Deutschland gekommen und hatte einen Asylantrag gestellt. Sie habe ihr Heimatland wegen wiederholter Gewalt durch ihren 2011 geheirateten Ex-Ehemann verlassen. Dieser sei gewalttätig sowie alkohol-, drogen- und spielsüchtig gewesen. Außerdem habe er Schulden angehäuft und sie mehrfach bedroht. Im September 2022 habe sie die Scheidung eingereicht, die ihr Ex-Ehemann jedoch nicht akzeptiert habe. Auch ihr eigener Vater, der dem Ältestenrat angehöre, habe ihr mit dem Tod gedroht. Angesichts dieser Vorfälle habe sie sich akut gefährdet gefühlt. Die Polizei habe sie nicht eingeschaltet, da sie überzeugt gewesen sei, dort keine Hilfe zu erhalten.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Antrag abgelehnt, da es keinen Asylgrund sah, insbesondere gehöre die Klägerin keiner asylrelevanten „bestimmten sozialen Gruppe“ an. Auch wenn von einer Gefährdung durch den Ehemann auszugehen sei, gäbe es in der Türkei effektive Schutzmöglichkeiten.
Dem widerspricht das VG Köln nun. Es stellt sehr umfassend und durch Studien belegt die Situation der Frauen in der Türkei dar und ist der Ansicht, die Türkei habe zwar Gesetze, die Gewalt gegen Frauen verhindern sollten und die auch nach Austritt der Türkei aus der Istanbul‑Konvention 2021 noch Elemente der Konvention enthielten. In der Praxis gelinge das aber oft nicht. Die Regeln würden nicht konsequent angewendet, es gäbe zu wenig Hilfeangebote sowie sichere Unterkünfte, Ermittlungen dauerten zu lange, und Gerichte setzten Strafen oft nicht streng genug durch. Auch Probleme wie die Vertraulichkeit von Aufenthaltsorten, mangelnde Zusammenarbeit der Behörden und eine Verharmlosung der Bedrohung der Betroffenen kämen immer wieder vor. Es gäbe eine sehr hohe Zahl von Femiziden. Das VG stützt sich bei dieser Einschätzung auch auf Berichte internationaler Organisationen wie dem Expertenausschuss zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (GREVIO).
Deshalb geht das VG davon aus, dass die Klägerin vor ihrem gewalttätigen Ex-Ehemann und ihrer eigenen Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen wirksamen staatlichen Schutz erhalten würde. Auch die Möglichkeit, innerhalb der Türkei an einen anderen, sichereren Ort zu ziehen, sieht das Gericht nicht. Über das zentrale Melderegister (MERNIS) und bestehende Meldepflichten könne ihre Familie sie dort aufspüren, zumal ihr Vater eng vernetzt sei und sie schulpflichtige Kinder habe, was ein Untertauchen erschwere.
Das Gericht stuft die Klägerin unter Bezug auf EuGH 16.01.2024 zudem als Angehörige einer „bestimmten sozialen Gruppe“ ein, nämlich als Frau, die sich in der Türkei gegen den Willen ihrer Familie hat scheiden lassen wollen.
Entscheidung im Volltext: