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Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 9.6.2026
Aktenzeichen S 4 VE 14/26 ER

Stichpunkte

Beschluss Gewährung von vorzeitigen Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XIV i. V. m. §§ 27, 28 SGB XII; Einstweilige Verfügung; Vorrang von Leistungen nach SGB XIV; Zwangsprostitution nach Anwerbung über Loverboy-Methode

Zusammenfassung

Das Sozialgericht Chemnitz verurteilt den Kommunalen Sozialverband Sachsen im Eilverfahren der Antragstellerin Leistungen zum Lebensunterhalt als vorzeitige Leistung für sechs Monate zu gewähren, da sie aufgrund der psychischen und physischen Folgen von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung nicht erwerbsfähig sei und über kein eigenes Vermögen verfüge.

Die ausländische Antragstellerin kam im September 2025 durch Anwerbung im Wege der „Loverboy-Methode“ nach Deutschland, um dort Geld zu verdienen. Nach der Ankunft sei sie unfreiwillig täglich über mehrere Monate an Männer zur sexuellen Ausbeutung verkauft worden. Sie habe rund um die Uhr für sexuelle Handlungen verfügbar sein müssen und sei gezwungen worden, sämtliche Praktiken auszuführen. Für die Tätigkeit habe sie lediglich einen kleinen Teil des verdienten Geldes erhalten.  Die ständige Ausbeutung habe zu schwerwiegenden psychischen und physischen Folgen geführt. Sie leide unter anderem unter Angstzuständen gegenüber Männern, Depressionen, Unruhe und Unsicherheit. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, aber zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht abgeschlossen.

Der Antrag auf Gewährung der Leistungen wurde durch den Antragsgegner abgelehnt. Es fehle an dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellten Ursachenzusammenhang zwischen einer nachgewiesenen Gesundheitsstörung und dem nachgewiesenen schädigenden Ereignis. Er brachte weiter vor, für Leistungen nach § 119 SGB XIV dürften keine Ausschlussgründe vorliegen, insbesondere dürften keine vorrangig zu gewährenden Leistungen vorliegen. Dies sei hier mit Leistungen nach dem SGB II und dem AsylbLG aber der Fall. § 119 SGB XIV schränke die Vorrangigkeit des SGB XIV nach § 28 Abs. 1 SGB XIV insoweit ein.

Das Gericht sprach der Antragstellerin vorläufige Leistungen zur Deckung ihres Lebensunterhalts nach §§ 93, 119 SGB XIV im Eilverfahren zu. Es liegen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor, welche glaubhaft gemacht wurden.

Für einen Anspruch nach §§ 93, 119 SGB XIV genügt es, wenn ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anspruchs nach § 93 SGB XIV vorliegt. Es ist hier wahrscheinlich, dass die Antragstellerin Opfer einer Gewalttat nach § 13 Abs. 1, 2 SGB XIV wurde und im Inland eine gesundheitliche Schädigung durch ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten erlitten hat, was für die Verwirklichung des Tatbestands des Menschenhandels nach § 13 Abs. 2 SGB XIV angenommen wird. Im Weiteren sieht das Gericht es als wahrscheinlich an, dass die Antragstellerin als Opfer einer Gewalttat gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Dies ist durch die nachgewiesenen sexuell übertragbaren Krankheiten und die psychischen Beeinträchtigungen der Fall. Aufgrund der von ihr abgegebenen eidesstattlichen Erklärung ging das Gericht davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

Der Anspruch ist auch nicht nachrangig zu anderen Sozialleistungen. § 28 Abs. 1 SGB XIV wird nicht durch § 119 SGB XIV ausgehebelt, denn es fehlt an einer an anderer Stelle vorhandenen, ausdrücklichen Anordnung der Anwendbarkeit von 119 SGB XIV auf § 28 Abs. 1 SGB XIV.

Im Ergebnis ist das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, denn der Antragstellerin steht keine andere Möglichkeit zur Verfügung, ihren Unterhalt zu bestreiten. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Folgen der Verweigerung der Leistung, sollte ein Anspruch in der Hauptverhandlung festgestellt werden, sind gravierender als die Anordnung der Leistung, auch wenn ein Anspruch in der Hauptverhandlung der Antragstellerin nicht zugesprochen wird. 
 

Entscheidung im Volltext:

SG_Chemnitz_09_06_2026 (PDF, 1.031 KB, nicht barrierefrei)